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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

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Die Erbpacht.
und Boden ist, und daher mehr eine extensive als intensive Wirthschaft Statt fin-
det, kann das Ganze durch kleine Wirthschaften nicht kultivirt werden, und man
würde den Betrieb der größern verhindern, wenn man ihm die Arbeiter dadurch
entzöge, daß man ihnen allen kleinere Plätze einräumte, wovon sie sich allenfalls
mit einiger Nebenarbeit allein nähren könnten. Hier darf man nur zur kleinern
Parcellirung allmählig übergehen, so wie sich die Volksmenge vermehrt und arbei-
tende Hände sich anbieten. Es ist daher eine fehlerhafte Einrichtung, deren üble
Folgen man schwer gefühlt hat, wenn man in einem gewissen Staate bestimmte,
daß jedem Einwohner, den ein Gutsbesitzer ansetzte, auch ein Grundstück von
etwa acht Morgen zugetheilt werden solle.

Bei der Zerschlagung der großen Privatlandgüter in kleinere Theile, und
Ausgebung derselben in Erbpacht überlasse man daher die Art der Eintheilung
dem Eigenthümer, weil diejenige, welche für ihn die vortheilhafteste ist, es auch
für das allgemeine Beste seyn wird. Bei den Domainen sind hin und wieder
vielleicht besondere Rücksichten zu nehmen.

§. 133.

Die Besitzer großer Landgüter und Herrschaften, welche diese und ihre ihnenVortheile für
Privatgrund-
besitzer.

sonst ziemlich lästige Administration als die Quelle ihres Einkommens ansahen und
betreiben mußten, erhalten durch dieses Erbpachtsystem ihre Rente vollkommen ge-
sichert, werden aber von der Last und Sorge dadurch befreit. Wer bisher die Be-
wirthschaftung derselben aus Neigung und mit Vergnügen betrieben hat, muß im-
mer besorgen, daß diese Neigung bei seinen Kindern nicht forterbe, mithin seine
gemachten Einrichtungen mit ihm hinsterben würden. Wenn er seinen Plan, mit
Rücksicht auf eine zweckmäßige Parzellirung und Vererbpachtung anlegt, die Ein-
theilung der Felder und den Bau der Höfe vorläufig anordnet, so wird dieses seiner
Thätigkeit und seinen Einsichten Stoff genug darbieten. Eine solche Vorberei-
tung, die den künftigen Erbpächtern die Sache ungemein erleichtert, und wodurch
man ihnen den Abriß von dem, was sie erhalten werden, in die Hand geben kann,
wird solche in Menge herbeiziehn. Es bedarf nur eines Vorschusses, vielleicht zur
Bebauung der ersten Höfe; aus dem Verkaufe oder Erbstandsgelde dieser ersten
können die andern eingerichtet werden und so fort. Der Gutsbesitzer, der einiges
disponible Kapital in Händen hat, wird einen solchen Bau immer leichter und
wohlfeiler vollführen, als der antretende Erbpächter, weil er ihn länger vorberei-

Die Erbpacht.
und Boden iſt, und daher mehr eine extenſive als intenſive Wirthſchaft Statt fin-
det, kann das Ganze durch kleine Wirthſchaften nicht kultivirt werden, und man
wuͤrde den Betrieb der groͤßern verhindern, wenn man ihm die Arbeiter dadurch
entzoͤge, daß man ihnen allen kleinere Plaͤtze einraͤumte, wovon ſie ſich allenfalls
mit einiger Nebenarbeit allein naͤhren koͤnnten. Hier darf man nur zur kleinern
Parcellirung allmaͤhlig uͤbergehen, ſo wie ſich die Volksmenge vermehrt und arbei-
tende Haͤnde ſich anbieten. Es iſt daher eine fehlerhafte Einrichtung, deren uͤble
Folgen man ſchwer gefuͤhlt hat, wenn man in einem gewiſſen Staate beſtimmte,
daß jedem Einwohner, den ein Gutsbeſitzer anſetzte, auch ein Grundſtuͤck von
etwa acht Morgen zugetheilt werden ſolle.

Bei der Zerſchlagung der großen Privatlandguͤter in kleinere Theile, und
Ausgebung derſelben in Erbpacht uͤberlaſſe man daher die Art der Eintheilung
dem Eigenthuͤmer, weil diejenige, welche fuͤr ihn die vortheilhafteſte iſt, es auch
fuͤr das allgemeine Beſte ſeyn wird. Bei den Domainen ſind hin und wieder
vielleicht beſondere Ruͤckſichten zu nehmen.

§. 133.

Die Beſitzer großer Landguͤter und Herrſchaften, welche dieſe und ihre ihnenVortheile fuͤr
Privatgrund-
beſitzer.

ſonſt ziemlich laͤſtige Adminiſtration als die Quelle ihres Einkommens anſahen und
betreiben mußten, erhalten durch dieſes Erbpachtſyſtem ihre Rente vollkommen ge-
ſichert, werden aber von der Laſt und Sorge dadurch befreit. Wer bisher die Be-
wirthſchaftung derſelben aus Neigung und mit Vergnuͤgen betrieben hat, muß im-
mer beſorgen, daß dieſe Neigung bei ſeinen Kindern nicht forterbe, mithin ſeine
gemachten Einrichtungen mit ihm hinſterben wuͤrden. Wenn er ſeinen Plan, mit
Ruͤckſicht auf eine zweckmaͤßige Parzellirung und Vererbpachtung anlegt, die Ein-
theilung der Felder und den Bau der Hoͤfe vorlaͤufig anordnet, ſo wird dieſes ſeiner
Thaͤtigkeit und ſeinen Einſichten Stoff genug darbieten. Eine ſolche Vorberei-
tung, die den kuͤnftigen Erbpaͤchtern die Sache ungemein erleichtert, und wodurch
man ihnen den Abriß von dem, was ſie erhalten werden, in die Hand geben kann,
wird ſolche in Menge herbeiziehn. Es bedarf nur eines Vorſchuſſes, vielleicht zur
Bebauung der erſten Hoͤfe; aus dem Verkaufe oder Erbſtandsgelde dieſer erſten
koͤnnen die andern eingerichtet werden und ſo fort. Der Gutsbeſitzer, der einiges
disponible Kapital in Haͤnden hat, wird einen ſolchen Bau immer leichter und
wohlfeiler vollfuͤhren, als der antretende Erbpaͤchter, weil er ihn laͤnger vorberei-

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[93/0123] Die Erbpacht. und Boden iſt, und daher mehr eine extenſive als intenſive Wirthſchaft Statt fin- det, kann das Ganze durch kleine Wirthſchaften nicht kultivirt werden, und man wuͤrde den Betrieb der groͤßern verhindern, wenn man ihm die Arbeiter dadurch entzoͤge, daß man ihnen allen kleinere Plaͤtze einraͤumte, wovon ſie ſich allenfalls mit einiger Nebenarbeit allein naͤhren koͤnnten. Hier darf man nur zur kleinern Parcellirung allmaͤhlig uͤbergehen, ſo wie ſich die Volksmenge vermehrt und arbei- tende Haͤnde ſich anbieten. Es iſt daher eine fehlerhafte Einrichtung, deren uͤble Folgen man ſchwer gefuͤhlt hat, wenn man in einem gewiſſen Staate beſtimmte, daß jedem Einwohner, den ein Gutsbeſitzer anſetzte, auch ein Grundſtuͤck von etwa acht Morgen zugetheilt werden ſolle. Bei der Zerſchlagung der großen Privatlandguͤter in kleinere Theile, und Ausgebung derſelben in Erbpacht uͤberlaſſe man daher die Art der Eintheilung dem Eigenthuͤmer, weil diejenige, welche fuͤr ihn die vortheilhafteſte iſt, es auch fuͤr das allgemeine Beſte ſeyn wird. Bei den Domainen ſind hin und wieder vielleicht beſondere Ruͤckſichten zu nehmen. §. 133. Die Beſitzer großer Landguͤter und Herrſchaften, welche dieſe und ihre ihnen ſonſt ziemlich laͤſtige Adminiſtration als die Quelle ihres Einkommens anſahen und betreiben mußten, erhalten durch dieſes Erbpachtſyſtem ihre Rente vollkommen ge- ſichert, werden aber von der Laſt und Sorge dadurch befreit. Wer bisher die Be- wirthſchaftung derſelben aus Neigung und mit Vergnuͤgen betrieben hat, muß im- mer beſorgen, daß dieſe Neigung bei ſeinen Kindern nicht forterbe, mithin ſeine gemachten Einrichtungen mit ihm hinſterben wuͤrden. Wenn er ſeinen Plan, mit Ruͤckſicht auf eine zweckmaͤßige Parzellirung und Vererbpachtung anlegt, die Ein- theilung der Felder und den Bau der Hoͤfe vorlaͤufig anordnet, ſo wird dieſes ſeiner Thaͤtigkeit und ſeinen Einſichten Stoff genug darbieten. Eine ſolche Vorberei- tung, die den kuͤnftigen Erbpaͤchtern die Sache ungemein erleichtert, und wodurch man ihnen den Abriß von dem, was ſie erhalten werden, in die Hand geben kann, wird ſolche in Menge herbeiziehn. Es bedarf nur eines Vorſchuſſes, vielleicht zur Bebauung der erſten Hoͤfe; aus dem Verkaufe oder Erbſtandsgelde dieſer erſten koͤnnen die andern eingerichtet werden und ſo fort. Der Gutsbeſitzer, der einiges disponible Kapital in Haͤnden hat, wird einen ſolchen Bau immer leichter und wohlfeiler vollfuͤhren, als der antretende Erbpaͤchter, weil er ihn laͤnger vorberei- Vortheile fuͤr Privatgrund- beſitzer.

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/123>, abgerufen am 22.12.2024.