wie man will, und der Pächter schafft sich ein neues. Jedoch versteht es sich, daß hier von ganz kurzen Pachtungen die Rede gar nicht seyn könne. Auch wird die erste Einführung dieser sonst so natürlichen Einrichtung, die alle Vorstandsgelder und Kautionen unnöthig machte, in Gegenden, wo das Gegentheil gebräuchlich ist, Schwierigkeit finden.
§. 126.
Erhebliche Meliorationen, die den Grundwerth des Landguts auf ewig ver- bessern, können von dem Pächter auf keine Weise verlangt werden. Die Gelegen- heit dazu ist dennoch so oft vorhanden, und der Nutzen so anerkannt, daß beide Theile sie zu befördern geneigt seyn müssen. Hier wären die Bedingungen zu ma- chen, daß der Eigenthümer das dazu erforderliche Kapital, welches auf eine ge- wisse Summe bestimmt werden könnte, hergäbe, wenn der Pächter solches wäh- rend seiner Pachtzeit mit 10 Prozent zu verzinsen sich erbietet. Bei dieser Verzin- sung wird der Pächter keine Meliorationen vorschlagen, von deren reellen Nutzen er nicht die vollkommenste Ueberzeugung hat, und der Verpächter hat nur zu unter- suchen, ob eine solche Melioration auch ausdauernd sey.
Bei allen Reparationen, sie mögen groß seyn oder klein, scheint es am zweck- mäßigsten, daß der Eigenthümer das Material, der Pächter aber die Arbeit be- zahle. Kleine Reparationen auf des Pächters, große auf des Verpächters Kosten zu setzen, gehört zu den nachtheiligsten Bedingungen, die man machen kann.
Die Erbpacht.
§. 127.
Die Erbpacht hat das Eigenthümliche, daß sie dem Inhaber eine eben soDie Erbpacht. freie und sichere Benutzung gewährt, wie vollkommnes Eigenthum, dem Grund- herrn aber, unter gehörigen Bedingungen, eine sichere, keinem Risiko unterworfene und nie zu schmälernde Rente giebt.
Sie ist mehr oder minder beschränkend nach den darüber geschlossenen Kon- trakten. Oft hat man allerlei Bedingungen hinzugefügt, die ohne reellen und auf eine andere Weise nicht weit besser zu erreichenden Vortheil des Grundherrn, für den Erbpächter aber höchst lästig sind und den Werth des Grundstücks vermin- dern. Dahin gehört die Beschränkung im Verkauf und in der Vererbung, indem
Die Pachtung.
wie man will, und der Paͤchter ſchafft ſich ein neues. Jedoch verſteht es ſich, daß hier von ganz kurzen Pachtungen die Rede gar nicht ſeyn koͤnne. Auch wird die erſte Einfuͤhrung dieſer ſonſt ſo natuͤrlichen Einrichtung, die alle Vorſtandsgelder und Kautionen unnoͤthig machte, in Gegenden, wo das Gegentheil gebraͤuchlich iſt, Schwierigkeit finden.
§. 126.
Erhebliche Meliorationen, die den Grundwerth des Landguts auf ewig ver- beſſern, koͤnnen von dem Paͤchter auf keine Weiſe verlangt werden. Die Gelegen- heit dazu iſt dennoch ſo oft vorhanden, und der Nutzen ſo anerkannt, daß beide Theile ſie zu befoͤrdern geneigt ſeyn muͤſſen. Hier waͤren die Bedingungen zu ma- chen, daß der Eigenthuͤmer das dazu erforderliche Kapital, welches auf eine ge- wiſſe Summe beſtimmt werden koͤnnte, hergaͤbe, wenn der Paͤchter ſolches waͤh- rend ſeiner Pachtzeit mit 10 Prozent zu verzinſen ſich erbietet. Bei dieſer Verzin- ſung wird der Paͤchter keine Meliorationen vorſchlagen, von deren reellen Nutzen er nicht die vollkommenſte Ueberzeugung hat, und der Verpaͤchter hat nur zu unter- ſuchen, ob eine ſolche Melioration auch ausdauernd ſey.
Bei allen Reparationen, ſie moͤgen groß ſeyn oder klein, ſcheint es am zweck- maͤßigſten, daß der Eigenthuͤmer das Material, der Paͤchter aber die Arbeit be- zahle. Kleine Reparationen auf des Paͤchters, große auf des Verpaͤchters Koſten zu ſetzen, gehoͤrt zu den nachtheiligſten Bedingungen, die man machen kann.
Die Erbpacht.
§. 127.
Die Erbpacht hat das Eigenthuͤmliche, daß ſie dem Inhaber eine eben ſoDie Erbpacht. freie und ſichere Benutzung gewaͤhrt, wie vollkommnes Eigenthum, dem Grund- herrn aber, unter gehoͤrigen Bedingungen, eine ſichere, keinem Riſiko unterworfene und nie zu ſchmaͤlernde Rente giebt.
Sie iſt mehr oder minder beſchraͤnkend nach den daruͤber geſchloſſenen Kon- trakten. Oft hat man allerlei Bedingungen hinzugefuͤgt, die ohne reellen und auf eine andere Weiſe nicht weit beſſer zu erreichenden Vortheil des Grundherrn, fuͤr den Erbpaͤchter aber hoͤchſt laͤſtig ſind und den Werth des Grundſtuͤcks vermin- dern. Dahin gehoͤrt die Beſchraͤnkung im Verkauf und in der Vererbung, indem
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Die Pachtung.
wie man will, und der Paͤchter ſchafft ſich ein neues. Jedoch verſteht es ſich, daß
hier von ganz kurzen Pachtungen die Rede gar nicht ſeyn koͤnne. Auch wird die
erſte Einfuͤhrung dieſer ſonſt ſo natuͤrlichen Einrichtung, die alle Vorſtandsgelder
und Kautionen unnoͤthig machte, in Gegenden, wo das Gegentheil gebraͤuchlich iſt,
Schwierigkeit finden.
§. 126.
Erhebliche Meliorationen, die den Grundwerth des Landguts auf ewig ver-
beſſern, koͤnnen von dem Paͤchter auf keine Weiſe verlangt werden. Die Gelegen-
heit dazu iſt dennoch ſo oft vorhanden, und der Nutzen ſo anerkannt, daß beide
Theile ſie zu befoͤrdern geneigt ſeyn muͤſſen. Hier waͤren die Bedingungen zu ma-
chen, daß der Eigenthuͤmer das dazu erforderliche Kapital, welches auf eine ge-
wiſſe Summe beſtimmt werden koͤnnte, hergaͤbe, wenn der Paͤchter ſolches waͤh-
rend ſeiner Pachtzeit mit 10 Prozent zu verzinſen ſich erbietet. Bei dieſer Verzin-
ſung wird der Paͤchter keine Meliorationen vorſchlagen, von deren reellen Nutzen
er nicht die vollkommenſte Ueberzeugung hat, und der Verpaͤchter hat nur zu unter-
ſuchen, ob eine ſolche Melioration auch ausdauernd ſey.
Bei allen Reparationen, ſie moͤgen groß ſeyn oder klein, ſcheint es am zweck-
maͤßigſten, daß der Eigenthuͤmer das Material, der Paͤchter aber die Arbeit be-
zahle. Kleine Reparationen auf des Paͤchters, große auf des Verpaͤchters Koſten
zu ſetzen, gehoͤrt zu den nachtheiligſten Bedingungen, die man machen kann.
Die Erbpacht.
§. 127.
Die Erbpacht hat das Eigenthuͤmliche, daß ſie dem Inhaber eine eben ſo
freie und ſichere Benutzung gewaͤhrt, wie vollkommnes Eigenthum, dem Grund-
herrn aber, unter gehoͤrigen Bedingungen, eine ſichere, keinem Riſiko
unterworfene und nie zu ſchmaͤlernde Rente giebt.
Die Erbpacht.
Sie iſt mehr oder minder beſchraͤnkend nach den daruͤber geſchloſſenen Kon-
trakten. Oft hat man allerlei Bedingungen hinzugefuͤgt, die ohne reellen und
auf eine andere Weiſe nicht weit beſſer zu erreichenden Vortheil des Grundherrn,
fuͤr den Erbpaͤchter aber hoͤchſt laͤſtig ſind und den Werth des Grundſtuͤcks vermin-
dern. Dahin gehoͤrt die Beſchraͤnkung im Verkauf und in der Vererbung, indem
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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/117>, abgerufen am 16.02.2025.
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