Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.Werthschätzung eines Landguts. Die Einschränkung des freien Eigenthums, welche aus den Besitzungen letzterer Arthervorgehn, sind in verschiedenen Ländern und Provinzen höchst verschieden, mehr oder minder lästig, und man muß wegen der darüber vorhandenen Gesetze, Anord- nungen, und des oft ganz speziellen Herkommens die genaueste Erkundigung einziehn, ehe man sich zu einem solchen Ankaufe entschließt. Das Mehrere darüber findet man in verschiedenen Schriften der Rechtsgelehrten, insbesondere in Hagemann's Handbuch des Landwirthschaftsrechts, Hannover 1807, und Weber's ökonomisch- juristischem Handbuche der Landhaushaltungskunst, 1ster Bd., Berlin 1809. Da aber gegenwärtig die meisten Regierungen den großen Nachtheil, der aus §. 117. Besondere Die Holzungsgerechtigkeit oder die Berechtigung, aus eines andern Forst seine Die Mastungsgerechtigkeit oder das Recht, seine Schweine in des andern Wald Die Wegegerechtigkeit, wornach man über des andern Grundstück einen Weg Werthſchaͤtzung eines Landguts. Die Einſchraͤnkung des freien Eigenthums, welche aus den Beſitzungen letzterer Arthervorgehn, ſind in verſchiedenen Laͤndern und Provinzen hoͤchſt verſchieden, mehr oder minder laͤſtig, und man muß wegen der daruͤber vorhandenen Geſetze, Anord- nungen, und des oft ganz ſpeziellen Herkommens die genaueſte Erkundigung einziehn, ehe man ſich zu einem ſolchen Ankaufe entſchließt. Das Mehrere daruͤber findet man in verſchiedenen Schriften der Rechtsgelehrten, insbeſondere in Hagemann’s Handbuch des Landwirthſchaftsrechts, Hannover 1807, und Weber’s oͤkonomiſch- juriſtiſchem Handbuche der Landhaushaltungskunſt, 1ſter Bd., Berlin 1809. Da aber gegenwaͤrtig die meiſten Regierungen den großen Nachtheil, der aus §. 117. Beſondere Die Holzungsgerechtigkeit oder die Berechtigung, aus eines andern Forſt ſeine Die Maſtungsgerechtigkeit oder das Recht, ſeine Schweine in des andern Wald Die Wegegerechtigkeit, wornach man uͤber des andern Grundſtuͤck einen Weg <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0108" n="78"/><fw place="top" type="header">Werthſchaͤtzung eines Landguts.</fw><lb/> Die Einſchraͤnkung des freien Eigenthums, welche aus den Beſitzungen letzterer Art<lb/> hervorgehn, ſind in verſchiedenen Laͤndern und Provinzen hoͤchſt verſchieden, mehr<lb/> oder minder laͤſtig, und man muß wegen der daruͤber vorhandenen Geſetze, Anord-<lb/> nungen, und des oft ganz ſpeziellen Herkommens die genaueſte Erkundigung einziehn,<lb/> ehe man ſich zu einem ſolchen Ankaufe entſchließt. Das Mehrere daruͤber findet <choice><sic>mau</sic><corr>man</corr></choice><lb/> in verſchiedenen Schriften der Rechtsgelehrten, insbeſondere in <hi rendition="#g"><persName>Hagemann’s</persName></hi><lb/> Handbuch des Landwirthſchaftsrechts, <placeName>Hannover</placeName> 1807, und <hi rendition="#g"><persName>Weber’s</persName></hi> oͤkonomiſch-<lb/> juriſtiſchem Handbuche der Landhaushaltungskunſt, 1ſter Bd., <placeName>Berlin</placeName> 1809.</p><lb/> <p>Da aber gegenwaͤrtig die meiſten Regierungen den großen Nachtheil, der aus<lb/> den Beſchraͤnkungen im Beſitz des Landeigenthums hervorgeht, anerkennen; ſo iſt<lb/> man allenthalben darauf bedacht, die beſchraͤnkenden Einrichtungen aufzuheben, und<lb/> jedes Eigenthum gegen beſtimmte davon zu erlegende Abgaben voͤllig frei zu machen,<lb/> wodurch dann manche bisher faſt werthloſe Grundſtuͤcke ihren natuͤrlichen Werth wie-<lb/> der erhalten werden, woraus der Nation eine große Vermehrung ihres Vermoͤgens<lb/> zuwachſen wird. Deshalb wird man dann auch in Staaten, die dieſen Grundſatz<lb/> konſequent befolgen, dergleichen Beſitzungen vortheilhaft ankaufen koͤnnen, ohne den<lb/> mannigfaltigen Vexationen, denen ſie bisher unterworfen waren, ausgeſetzt zu ſeyn.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 117.</head><lb/> <p><note place="left">Beſondere<lb/> Gerechtſame.</note>Es giebt manche beſondere Gerechtſamen, die ein Gut auszuuͤben oder zu er-<lb/> leiden hat, und die alſo bei ſeiner Werthſchaͤtzung in Betracht kommen. Dahin ge-<lb/> hoͤren folgende:</p><lb/> <p>Die Holzungsgerechtigkeit oder die Berechtigung, aus eines andern Forſt ſeine<lb/> Beduͤrfniſſe an Bau-, Nutz- und Brennholz zu nehmen. Sie iſt in Anſehung des<lb/> eigenen Gebrauchs zuweilen ganz unbeſchraͤnkt, ſonſt aber mehr oder weniger aus-<lb/> gedehnt. Im erſtern Falle geht ſie auf den Ruin der Forſten aus, und man kann<lb/> haͤufig ſchon vorabſehen, wann ſie durch totale Zerſtoͤrung derſelben ihre Endſchaft<lb/> erreichen werde.</p><lb/> <p>Die Maſtungsgerechtigkeit oder das Recht, ſeine Schweine in des andern Wald<lb/> zu treiben. Auch dieſe iſt zuweilen unbeſchraͤnkt, gewoͤhnlich aber der Zahl nach be-<lb/> ſtimmt. Sie iſt der Benutzung der Forſt mehrentheils hoͤchſt nachtheilig.</p><lb/> <p>Die Wegegerechtigkeit, wornach man uͤber des andern Grundſtuͤck einen Weg<lb/> verlangen kann, der einmal beſtimmt iſt, oder den der Eigenthuͤmer gewiſſermaßen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [78/0108]
Werthſchaͤtzung eines Landguts.
Die Einſchraͤnkung des freien Eigenthums, welche aus den Beſitzungen letzterer Art
hervorgehn, ſind in verſchiedenen Laͤndern und Provinzen hoͤchſt verſchieden, mehr
oder minder laͤſtig, und man muß wegen der daruͤber vorhandenen Geſetze, Anord-
nungen, und des oft ganz ſpeziellen Herkommens die genaueſte Erkundigung einziehn,
ehe man ſich zu einem ſolchen Ankaufe entſchließt. Das Mehrere daruͤber findet man
in verſchiedenen Schriften der Rechtsgelehrten, insbeſondere in Hagemann’s
Handbuch des Landwirthſchaftsrechts, Hannover 1807, und Weber’s oͤkonomiſch-
juriſtiſchem Handbuche der Landhaushaltungskunſt, 1ſter Bd., Berlin 1809.
Da aber gegenwaͤrtig die meiſten Regierungen den großen Nachtheil, der aus
den Beſchraͤnkungen im Beſitz des Landeigenthums hervorgeht, anerkennen; ſo iſt
man allenthalben darauf bedacht, die beſchraͤnkenden Einrichtungen aufzuheben, und
jedes Eigenthum gegen beſtimmte davon zu erlegende Abgaben voͤllig frei zu machen,
wodurch dann manche bisher faſt werthloſe Grundſtuͤcke ihren natuͤrlichen Werth wie-
der erhalten werden, woraus der Nation eine große Vermehrung ihres Vermoͤgens
zuwachſen wird. Deshalb wird man dann auch in Staaten, die dieſen Grundſatz
konſequent befolgen, dergleichen Beſitzungen vortheilhaft ankaufen koͤnnen, ohne den
mannigfaltigen Vexationen, denen ſie bisher unterworfen waren, ausgeſetzt zu ſeyn.
§. 117.
Es giebt manche beſondere Gerechtſamen, die ein Gut auszuuͤben oder zu er-
leiden hat, und die alſo bei ſeiner Werthſchaͤtzung in Betracht kommen. Dahin ge-
hoͤren folgende:
Beſondere
Gerechtſame.
Die Holzungsgerechtigkeit oder die Berechtigung, aus eines andern Forſt ſeine
Beduͤrfniſſe an Bau-, Nutz- und Brennholz zu nehmen. Sie iſt in Anſehung des
eigenen Gebrauchs zuweilen ganz unbeſchraͤnkt, ſonſt aber mehr oder weniger aus-
gedehnt. Im erſtern Falle geht ſie auf den Ruin der Forſten aus, und man kann
haͤufig ſchon vorabſehen, wann ſie durch totale Zerſtoͤrung derſelben ihre Endſchaft
erreichen werde.
Die Maſtungsgerechtigkeit oder das Recht, ſeine Schweine in des andern Wald
zu treiben. Auch dieſe iſt zuweilen unbeſchraͤnkt, gewoͤhnlich aber der Zahl nach be-
ſtimmt. Sie iſt der Benutzung der Forſt mehrentheils hoͤchſt nachtheilig.
Die Wegegerechtigkeit, wornach man uͤber des andern Grundſtuͤck einen Weg
verlangen kann, der einmal beſtimmt iſt, oder den der Eigenthuͤmer gewiſſermaßen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |