vinzen visitiren. Endlich muß er allen Versammlun- gen beywohnen, welche die verschiedenen Facultäten der Universität halten.
Der Assessor des Magistrats der Reforme, der alle drey Jahre abgeändert wird, ist einigermaßen der Justitiarius und Fiscal der Universität. Er rich- tet in Civil- und geringern Criminalsachen. Auch die Klagen, welche die Universität, oder die gerin- gen Schulen gegen Leute, die Pensionen halten, ge- gen Hauswirthe, gegen Buchhändler oder Kaufleute anbringen, kommen vor ihn. Von seinen Urtheilen kann nicht an das höchste Landesgericht appellirt werden, es sey denn daß die streitige Summe sich über 400 Lire beliefe. Jn schwerern Criminalfällen kann er die Beklagten gefänglich einsetzen lassen; aber der Proceß wird durch den königlichen Fiscal bey dem höchsten Landesgericht anhängig gemacht.
Der Rector der Universität wird alljährlich von dem Könige selbst ernannt, nicht aus den Professoren, sondern aus den jüngern Doctoren der drey Facultä- ten. Zwölf Beysitzer der Facultäten (Consiglieri,) welche von sämtlichen Studenten gewählt werden, schlagen dem König vier Personen zum Rectorat vor, aus denen denn einer ernannt wird.
Der Rector hat die Matrikel, schlichtet alle klei- nen Händel unter den Studenten, und bringt die Kla- ge gegen Strafbare an den Assessor. Um ein beson- deres Auge auf die Studenten zu haben, muß er täg- lich Vor- und Nachmittags, außer in Ferien, sich auf der Universität einfinden. Die zwölf Assessoren oder Consiglieri der Facultäten sind ihm wegen der
Auf-
Tagebuch von der Ruͤckreiſe
vinzen viſitiren. Endlich muß er allen Verſammlun- gen beywohnen, welche die verſchiedenen Facultaͤten der Univerſitaͤt halten.
Der Aſſeſſor des Magiſtrats der Reforme, der alle drey Jahre abgeaͤndert wird, iſt einigermaßen der Juſtitiarius und Fiſcal der Univerſitaͤt. Er rich- tet in Civil- und geringern Criminalſachen. Auch die Klagen, welche die Univerſitaͤt, oder die gerin- gen Schulen gegen Leute, die Penſionen halten, ge- gen Hauswirthe, gegen Buchhaͤndler oder Kaufleute anbringen, kommen vor ihn. Von ſeinen Urtheilen kann nicht an das hoͤchſte Landesgericht appellirt werden, es ſey denn daß die ſtreitige Summe ſich uͤber 400 Lire beliefe. Jn ſchwerern Criminalfaͤllen kann er die Beklagten gefaͤnglich einſetzen laſſen; aber der Proceß wird durch den koͤniglichen Fiſcal bey dem hoͤchſten Landesgericht anhaͤngig gemacht.
Der Rector der Univerſitaͤt wird alljaͤhrlich von dem Koͤnige ſelbſt ernannt, nicht aus den Profeſſoren, ſondern aus den juͤngern Doctoren der drey Facultaͤ- ten. Zwoͤlf Beyſitzer der Facultaͤten (Conſiglieri,) welche von ſaͤmtlichen Studenten gewaͤhlt werden, ſchlagen dem Koͤnig vier Perſonen zum Rectorat vor, aus denen denn einer ernannt wird.
Der Rector hat die Matrikel, ſchlichtet alle klei- nen Haͤndel unter den Studenten, und bringt die Kla- ge gegen Strafbare an den Aſſeſſor. Um ein beſon- deres Auge auf die Studenten zu haben, muß er taͤg- lich Vor- und Nachmittags, außer in Ferien, ſich auf der Univerſitaͤt einfinden. Die zwoͤlf Aſſeſſoren oder Conſiglieri der Facultaͤten ſind ihm wegen der
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Tagebuch von der Ruͤckreiſe
vinzen viſitiren. Endlich muß er allen Verſammlun-
gen beywohnen, welche die verſchiedenen Facultaͤten
der Univerſitaͤt halten.
Der Aſſeſſor des Magiſtrats der Reforme, der
alle drey Jahre abgeaͤndert wird, iſt einigermaßen
der Juſtitiarius und Fiſcal der Univerſitaͤt. Er rich-
tet in Civil- und geringern Criminalſachen. Auch
die Klagen, welche die Univerſitaͤt, oder die gerin-
gen Schulen gegen Leute, die Penſionen halten, ge-
gen Hauswirthe, gegen Buchhaͤndler oder Kaufleute
anbringen, kommen vor ihn. Von ſeinen Urtheilen
kann nicht an das hoͤchſte Landesgericht appellirt werden,
es ſey denn daß die ſtreitige Summe ſich uͤber 400
Lire beliefe. Jn ſchwerern Criminalfaͤllen kann er die
Beklagten gefaͤnglich einſetzen laſſen; aber der Proceß
wird durch den koͤniglichen Fiſcal bey dem hoͤchſten
Landesgericht anhaͤngig gemacht.
Der Rector der Univerſitaͤt wird alljaͤhrlich von
dem Koͤnige ſelbſt ernannt, nicht aus den Profeſſoren,
ſondern aus den juͤngern Doctoren der drey Facultaͤ-
ten. Zwoͤlf Beyſitzer der Facultaͤten (Conſiglieri,)
welche von ſaͤmtlichen Studenten gewaͤhlt werden,
ſchlagen dem Koͤnig vier Perſonen zum Rectorat vor,
aus denen denn einer ernannt wird.
Der Rector hat die Matrikel, ſchlichtet alle klei-
nen Haͤndel unter den Studenten, und bringt die Kla-
ge gegen Strafbare an den Aſſeſſor. Um ein beſon-
deres Auge auf die Studenten zu haben, muß er taͤg-
lich Vor- und Nachmittags, außer in Ferien, ſich
auf der Univerſitaͤt einfinden. Die zwoͤlf Aſſeſſoren
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Sulzer, Johann Georg: Tagebuch einer von Berlin nach den mittäglichen Ländern von Europa in den Jahren 1775 und 1776 gethanen Reise und Rückreise. Leipzig, 1780, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sulzer_reise_1780/330>, abgerufen am 24.11.2024.
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