Nach der Wiener Liste ist die Helfte Kinder gegen das vierte Jahr des Alters bereits wieder tod. Von denen 11686 gebohrnen werden nur 5520, nicht mahl die Helfte, drey Jahr alt, und kommen also bis in das 4te Jahr, (§. 69.) wer- den aber nicht viere alt.
Gleichfals erkennet man daraus, daß nach dem 10ten Jahre von allen gebohrnen nur 1/3 übrig ist, 2/3 aber sind bis dahin schon wieder gestorben. Von 11686 gebohrnen erreichen nur 3920 das zehnte Jahr, die etwas mehr als der dritte Theil sind. (§. 69. p. 205.)
Könte man diese Anmerckungen allgemein ma- chen, woran ich doch noch in Ansehung des Landes zweifle, so würde als eine Regel können angenom- men werden, daß vor dem vierten Jahre die Helfte von allen gebohrnen, ingleichen daß von drey gebohrnen zwey vor dem 11ten Jah- re schon wieder gestorben oder daß nur ein drit- theil aller gebohrnen das zehnte Jahr über- lebe.
Jedoch ob schon die Dörfer würden einige Einschränckung bey diesen Regeln verursachen, so wolte doch wohl zum voraus setzen, daß auch von allen Bauer-Kindern wenigstens die Helfte bis zum 10ten Jahre sterbe, weil die Zahn-Kranckheiten und Pocken als die vornehmsten Ursachen des To- des der Kinder, auch dieselben treffen.
Wenn man diese Regeln mit eintzelnen Fällen zusammen hält, wird man nicht leicht durch die Er-
fahrung
Cap.VI. O
nach dem verſchiedenem Alter.
§. 71.
Nach der Wiener Liſte iſt die Helfte Kinder gegen das vierte Jahr des Alters bereits wieder tod. Von denen 11686 gebohrnen werden nur 5520, nicht mahl die Helfte, drey Jahr alt, und kommen alſo bis in das 4te Jahr, (§. 69.) wer- den aber nicht viere alt.
Gleichfals erkennet man daraus, daß nach dem 10ten Jahre von allen gebohrnen nur ⅓ uͤbrig iſt, ⅔ aber ſind bis dahin ſchon wieder geſtorben. Von 11686 gebohrnen erreichen nur 3920 das zehnte Jahr, die etwas mehr als der dritte Theil ſind. (§. 69. p. 205.)
Koͤnte man dieſe Anmerckungen allgemein ma- chen, woran ich doch noch in Anſehung des Landes zweifle, ſo wuͤrde als eine Regel koͤnnen angenom- men werden, daß vor dem vierten Jahre die Helfte von allen gebohrnen, ingleichen daß von drey gebohrnen zwey vor dem 11ten Jah- re ſchon wieder geſtorben oder daß nur ein drit- theil aller gebohrnen das zehnte Jahr uͤber- lebe.
Jedoch ob ſchon die Doͤrfer wuͤrden einige Einſchraͤnckung bey dieſen Regeln verurſachen, ſo wolte doch wohl zum voraus ſetzen, daß auch von allen Bauer-Kindern wenigſtens die Helfte bis zum 10ten Jahre ſterbe, weil die Zahn-Kranckheiten und Pocken als die vornehmſten Urſachen des To- des der Kinder, auch dieſelben treffen.
Wenn man dieſe Regeln mit eintzelnen Faͤllen zuſammen haͤlt, wird man nicht leicht durch die Er-
fahrung
Cap.VI. O
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nach dem verſchiedenem Alter.
§. 71.
Nach der Wiener Liſte iſt die Helfte Kinder
gegen das vierte Jahr des Alters bereits wieder
tod. Von denen 11686 gebohrnen werden nur
5520, nicht mahl die Helfte, drey Jahr alt, und
kommen alſo bis in das 4te Jahr, (§. 69.) wer-
den aber nicht viere alt.
Gleichfals erkennet man daraus, daß nach
dem 10ten Jahre von allen gebohrnen nur ⅓ uͤbrig
iſt, ⅔ aber ſind bis dahin ſchon wieder geſtorben.
Von 11686 gebohrnen erreichen nur 3920 das
zehnte Jahr, die etwas mehr als der dritte Theil
ſind. (§. 69. p. 205.)
Koͤnte man dieſe Anmerckungen allgemein ma-
chen, woran ich doch noch in Anſehung des Landes
zweifle, ſo wuͤrde als eine Regel koͤnnen angenom-
men werden, daß vor dem vierten Jahre die
Helfte von allen gebohrnen, ingleichen daß
von drey gebohrnen zwey vor dem 11ten Jah-
re ſchon wieder geſtorben oder daß nur ein drit-
theil aller gebohrnen das zehnte Jahr uͤber-
lebe.
Jedoch ob ſchon die Doͤrfer wuͤrden einige
Einſchraͤnckung bey dieſen Regeln verurſachen, ſo
wolte doch wohl zum voraus ſetzen, daß auch von
allen Bauer-Kindern wenigſtens die Helfte bis zum
10ten Jahre ſterbe, weil die Zahn-Kranckheiten
und Pocken als die vornehmſten Urſachen des To-
des der Kinder, auch dieſelben treffen.
Wenn man dieſe Regeln mit eintzelnen Faͤllen
zuſammen haͤlt, wird man nicht leicht durch die Er-
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Cap. VI. O
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Süssmilch, Johann Peter: Die göttliche Ordnung in den Veränderungen des menschlichen Geschlechts aus der Geburt, Tod und Fortpflanzung desselben. Berlin, 1741, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/suessmilch_ordnung_1741/255>, abgerufen am 23.11.2024.
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