Regel gestorben, und den Unterscheid beygesetzt. Von Breßlau füge noch eine andere Rechnung von 10 Jahren hinzu, die ich aber sodann nach 2 Jah- ren besonders berechnet, um zu sehen, wie es in klei- nem zutreffe, und denn auch deshalb, weil es an Ex- empeln fehlet.
[Tabelle]
Man muß dieses so lange gelten lassen, bis man was mehreres bekommt. Nach der 10 jährigen Liste von Breßlau, verhalten sich die Mädgens zu denen Jungens, die bis zum 10ten Jahre gestorben, wie 1 zu 1, 193 oder wie tausend zu 1193.
Von nachstehenden andern Städten, habe noch die Listen der gestorbenen Knaben und Mäd- gen gefunden, es sind aber nicht die Jahre bemer- cket, wie weit das Alter gerechnet, ausser bei Ber- lin. Weil aber Hr. Struyck seine Regel für Kin- der allgemein macht, so will sie darnach auf eben die Weise berechnen, zugleich aber auch die wahre Verhältniß beifügen.
In
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des Maͤnnl. und Weibl. Geſchlechtes.
Regel geſtorben, und den Unterſcheid beygeſetzt. Von Breßlau fuͤge noch eine andere Rechnung von 10 Jahren hinzu, die ich aber ſodann nach 2 Jah- ren beſonders berechnet, um zu ſehen, wie es in klei- nem zutreffe, und denn auch deshalb, weil es an Ex- empeln fehlet.
[Tabelle]
Man muß dieſes ſo lange gelten laſſen, bis man was mehreres bekommt. Nach der 10 jaͤhrigen Liſte von Breßlau, verhalten ſich die Maͤdgens zu denen Jungens, die bis zum 10ten Jahre geſtorben, wie 1 zu 1, 193 oder wie tauſend zu 1193.
Von nachſtehenden andern Staͤdten, habe noch die Liſten der geſtorbenen Knaben und Maͤd- gen gefunden, es ſind aber nicht die Jahre bemer- cket, wie weit das Alter gerechnet, auſſer bei Ber- lin. Weil aber Hr. Struyck ſeine Regel fuͤr Kin- der allgemein macht, ſo will ſie darnach auf eben die Weiſe berechnen, zugleich aber auch die wahre Verhaͤltniß beifuͤgen.
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des Maͤnnl. und Weibl. Geſchlechtes.
Regel geſtorben, und den Unterſcheid beygeſetzt.
Von Breßlau fuͤge noch eine andere Rechnung von
10 Jahren hinzu, die ich aber ſodann nach 2 Jah-
ren beſonders berechnet, um zu ſehen, wie es in klei-
nem zutreffe, und denn auch deshalb, weil es an Ex-
empeln fehlet.
Man muß dieſes ſo lange gelten laſſen, bis man
was mehreres bekommt. Nach der 10 jaͤhrigen
Liſte von Breßlau, verhalten ſich die Maͤdgens zu
denen Jungens, die bis zum 10ten Jahre geſtorben,
wie 1 zu 1, 193 oder wie tauſend zu 1193.
Von nachſtehenden andern Staͤdten, habe
noch die Liſten der geſtorbenen Knaben und Maͤd-
gen gefunden, es ſind aber nicht die Jahre bemer-
cket, wie weit das Alter gerechnet, auſſer bei Ber-
lin. Weil aber Hr. Struyck ſeine Regel fuͤr Kin-
der allgemein macht, ſo will ſie darnach auf eben
die Weiſe berechnen, zugleich aber auch die wahre
Verhaͤltniß beifuͤgen.
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Süssmilch, Johann Peter: Die göttliche Ordnung in den Veränderungen des menschlichen Geschlechts aus der Geburt, Tod und Fortpflanzung desselben. Berlin, 1741, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/suessmilch_ordnung_1741/209>, abgerufen am 22.11.2024.
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