verbunden ist, hatte am ersten Januar 1790, 107 Kranke beyder Geschlechter.
Für Verbrecher, die nach den Gesetzen zur Arbeit verurtheilt sind, ist das Zucht- haus. Auch dieses steht unter dem Kollegi- um der allgemeinen Fürsorge, welches die Strafarbeit dieser Leute dem Staat, besonders in Rücksicht auf Fabriken, nützlich zu machen sucht. Den Gouvernementsverordnungen zu- folge *) ist das Zuchthaus für folgende Gat- tungen von bürgerlichen und sittlichen Verbre- chern bestimmt; für Kinder, die ihren Eltern ungehorsam sind oder ein anhaltendes böses Leben führen, für Leute die ihr Vermögen durchbringen, doppelt so viel Schulden auf- häufen als ihr Vermögen beträgt, oder schänd- licher Vergehungen gegen die Ehrbarkeit schul- dig sind, für Menschen die offenbar eine Auf- führung annehmen welche guten Sitten und guter Polizey zuwider ist, für unnütze und faule Knechte und Landstreicher, für vorsetzli- che und muthwillige Müßiggänger und Bettler, endlich für Weibspersonen die ein schändliches,
*) Hptstck. 25, -- 391.
verbunden iſt, hatte am erſten Januar 1790, 107 Kranke beyder Geſchlechter.
Fuͤr Verbrecher, die nach den Geſetzen zur Arbeit verurtheilt ſind, iſt das Zucht- haus. Auch dieſes ſteht unter dem Kollegi- um der allgemeinen Fuͤrſorge, welches die Strafarbeit dieſer Leute dem Staat, beſonders in Ruͤckſicht auf Fabriken, nuͤtzlich zu machen ſucht. Den Gouvernementsverordnungen zu- folge *) iſt das Zuchthaus fuͤr folgende Gat- tungen von buͤrgerlichen und ſittlichen Verbre- chern beſtimmt; fuͤr Kinder, die ihren Eltern ungehorſam ſind oder ein anhaltendes boͤſes Leben fuͤhren, fuͤr Leute die ihr Vermoͤgen durchbringen, doppelt ſo viel Schulden auf- haͤufen als ihr Vermoͤgen betraͤgt, oder ſchaͤnd- licher Vergehungen gegen die Ehrbarkeit ſchul- dig ſind, fuͤr Menſchen die offenbar eine Auf- fuͤhrung annehmen welche guten Sitten und guter Polizey zuwider iſt, fuͤr unnuͤtze und faule Knechte und Landſtreicher, fuͤr vorſetzli- che und muthwillige Muͤßiggaͤnger und Bettler, endlich fuͤr Weibsperſonen die ein ſchaͤndliches,
*) Hptſtck. 25, — 391.
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verbunden iſt, hatte am erſten Januar 1790,
107 Kranke beyder Geſchlechter.
Fuͤr Verbrecher, die nach den Geſetzen
zur Arbeit verurtheilt ſind, iſt das Zucht-
haus. Auch dieſes ſteht unter dem Kollegi-
um der allgemeinen Fuͤrſorge, welches die
Strafarbeit dieſer Leute dem Staat, beſonders
in Ruͤckſicht auf Fabriken, nuͤtzlich zu machen
ſucht. Den Gouvernementsverordnungen zu-
folge *) iſt das Zuchthaus fuͤr folgende Gat-
tungen von buͤrgerlichen und ſittlichen Verbre-
chern beſtimmt; fuͤr Kinder, die ihren Eltern
ungehorſam ſind oder ein anhaltendes boͤſes
Leben fuͤhren, fuͤr Leute die ihr Vermoͤgen
durchbringen, doppelt ſo viel Schulden auf-
haͤufen als ihr Vermoͤgen betraͤgt, oder ſchaͤnd-
licher Vergehungen gegen die Ehrbarkeit ſchul-
dig ſind, fuͤr Menſchen die offenbar eine Auf-
fuͤhrung annehmen welche guten Sitten und
guter Polizey zuwider iſt, fuͤr unnuͤtze und
faule Knechte und Landſtreicher, fuͤr vorſetzli-
che und muthwillige Muͤßiggaͤnger und Bettler,
endlich fuͤr Weibsperſonen die ein ſchaͤndliches,
*) Hptſtck. 25, — 391.
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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/224>, abgerufen am 22.11.2024.
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