Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794.geführt wird, welches wöchentlich dem Ma- Die unermeßliche Cirkulation welche der *) Polizeyordnung. 161 bis 178.
gefuͤhrt wird, welches woͤchentlich dem Ma- Die unermeßliche Cirkulation welche der *) Polizeyordnung. 161 bis 178.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0220" n="186"/> gefuͤhrt wird, welches woͤchentlich dem Ma-<lb/> giſtrat vorgelegt werden muß. Sobald eine<lb/> Klage angebracht wird, zeigt das Gericht es<lb/> dem Vorſteher des Stadttheils muͤndlich an,<lb/> worauf der Beklagte nicht ſpaͤter als den Tag<lb/> nach geſchehener Ladung vor der Polizey er-<lb/> ſcheinen darf. Jede Sache muß in Einem,<lb/> oder wenn Erkundigungen einzuziehen ſind, in<lb/> dreyen Tagen entſchieden werden. Die Ent-<lb/> ſcheidung theilt das muͤndliche Gericht dem<lb/> Vorſteher des Stadttheils vermittelſt ſeines<lb/> Tagebuchs mit, um ſie in Erfuͤllung zu ſetzen.<lb/> Wer mit dem geſprochenen Urtheil nicht zufrie-<lb/> den iſt, kann ſich an die in den Verordnun-<lb/> gen beſtimmten Gerichtshoͤfe wenden. <note place="foot" n="*)">Polizeyordnung. 161 bis 178.</note></p><lb/> <p>Die unermeßliche Cirkulation welche der<lb/> Luxus und die Beduͤrfniſſe der Reſidenz veran-<lb/> laſſen, wuͤrde einer groͤßern Volksmenge die<lb/> Mittel zu ihrer Exiſtenz hergeben koͤnnen. Der<lb/> zunehmende Anwachs der Stadt und die gro-<lb/> ßen Unternehmungen der Regierung, die ſich<lb/> hier wie in einem großen Mittelpunkt vereini-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [186/0220]
gefuͤhrt wird, welches woͤchentlich dem Ma-
giſtrat vorgelegt werden muß. Sobald eine
Klage angebracht wird, zeigt das Gericht es
dem Vorſteher des Stadttheils muͤndlich an,
worauf der Beklagte nicht ſpaͤter als den Tag
nach geſchehener Ladung vor der Polizey er-
ſcheinen darf. Jede Sache muß in Einem,
oder wenn Erkundigungen einzuziehen ſind, in
dreyen Tagen entſchieden werden. Die Ent-
ſcheidung theilt das muͤndliche Gericht dem
Vorſteher des Stadttheils vermittelſt ſeines
Tagebuchs mit, um ſie in Erfuͤllung zu ſetzen.
Wer mit dem geſprochenen Urtheil nicht zufrie-
den iſt, kann ſich an die in den Verordnun-
gen beſtimmten Gerichtshoͤfe wenden. *)
Die unermeßliche Cirkulation welche der
Luxus und die Beduͤrfniſſe der Reſidenz veran-
laſſen, wuͤrde einer groͤßern Volksmenge die
Mittel zu ihrer Exiſtenz hergeben koͤnnen. Der
zunehmende Anwachs der Stadt und die gro-
ßen Unternehmungen der Regierung, die ſich
hier wie in einem großen Mittelpunkt vereini-
*) Polizeyordnung. 161 bis 178.
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