gen der oben bezeichneten Verbrechen sitzt, oder das Gewissensgericht hintergangen hat, oder keine Bürgschaft stellt, soll ihn das Gewissens- gericht wieder in das Gefängniß abliefern, um daselbst härter als vorhin gehalten zu werden.
Die öffentliche Sicherheit unter- scheidet sich von der persönlichen durch einen allgemeinern Zweck. Jene ist der eigentliche Gegenstand der Polizey; diese ist in den meh- resten Ländern der Justizverwaltung übertragen.
Nach dem Verhältniß der Größe, Weit- läuftigkeit und Bevölkerung ist die öffentliche Sicherheit hier so groß als irgendwo. Man hört so selten von Beraubungen oder Mord- thaten, daß der Gedanke an Gefahren dieser Art fremd ist. Daher sieht man täglich ein- zelne Leute, ohne Stock und ohne Begleitung, zu allen Stunden der Nacht, über die Straße und selbst in die entlegensten und unbebaute- sten Gegenden gehn. Diese, unter solchen Um- ständen, seltne Erscheinung ist weniger das Werk der wohlorganisirten, wachsamen Polizey, als die Wirkung des gutmüthigen Volkskarak- ters. Der gemeine Russe, wenn er nicht durch langen Aufenthalt in der Residenz verderbt,
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gen der oben bezeichneten Verbrechen ſitzt, oder das Gewiſſensgericht hintergangen hat, oder keine Buͤrgſchaft ſtellt, ſoll ihn das Gewiſſens- gericht wieder in das Gefaͤngniß abliefern, um daſelbſt haͤrter als vorhin gehalten zu werden.
Die oͤffentliche Sicherheit unter- ſcheidet ſich von der perſoͤnlichen durch einen allgemeinern Zweck. Jene iſt der eigentliche Gegenſtand der Polizey; dieſe iſt in den meh- reſten Laͤndern der Juſtizverwaltung uͤbertragen.
Nach dem Verhaͤltniß der Groͤße, Weit- laͤuftigkeit und Bevoͤlkerung iſt die oͤffentliche Sicherheit hier ſo groß als irgendwo. Man hoͤrt ſo ſelten von Beraubungen oder Mord- thaten, daß der Gedanke an Gefahren dieſer Art fremd iſt. Daher ſieht man taͤglich ein- zelne Leute, ohne Stock und ohne Begleitung, zu allen Stunden der Nacht, uͤber die Straße und ſelbſt in die entlegenſten und unbebaute- ſten Gegenden gehn. Dieſe, unter ſolchen Um- ſtaͤnden, ſeltne Erſcheinung iſt weniger das Werk der wohlorganiſirten, wachſamen Polizey, als die Wirkung des gutmuͤthigen Volkskarak- ters. Der gemeine Ruſſe, wenn er nicht durch langen Aufenthalt in der Reſidenz verderbt,
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gen der oben bezeichneten Verbrechen ſitzt, oder
das Gewiſſensgericht hintergangen hat, oder
keine Buͤrgſchaft ſtellt, ſoll ihn das Gewiſſens-
gericht wieder in das Gefaͤngniß abliefern, um
daſelbſt haͤrter als vorhin gehalten zu werden.
Die oͤffentliche Sicherheit unter-
ſcheidet ſich von der perſoͤnlichen durch einen
allgemeinern Zweck. Jene iſt der eigentliche
Gegenſtand der Polizey; dieſe iſt in den meh-
reſten Laͤndern der Juſtizverwaltung uͤbertragen.
Nach dem Verhaͤltniß der Groͤße, Weit-
laͤuftigkeit und Bevoͤlkerung iſt die oͤffentliche
Sicherheit hier ſo groß als irgendwo. Man
hoͤrt ſo ſelten von Beraubungen oder Mord-
thaten, daß der Gedanke an Gefahren dieſer
Art fremd iſt. Daher ſieht man taͤglich ein-
zelne Leute, ohne Stock und ohne Begleitung,
zu allen Stunden der Nacht, uͤber die Straße
und ſelbſt in die entlegenſten und unbebaute-
ſten Gegenden gehn. Dieſe, unter ſolchen Um-
ſtaͤnden, ſeltne Erſcheinung iſt weniger das
Werk der wohlorganiſirten, wachſamen Polizey,
als die Wirkung des gutmuͤthigen Volkskarak-
ters. Der gemeine Ruſſe, wenn er nicht durch
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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/201>, abgerufen am 22.11.2024.
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