sollen in diesem Fall an dem Ort, an welchem sie anlangen, ohne eine Stunde zu säumen, vollzogen werden; wenn aber der Befehl inner- halb vierundzwanzig Stunden nicht in Erfül- lung gebracht worden, so sollen die Vorsitzer des Gerichts in eine Geldstrafe von fünfhun- dert, die Beysitzer aber in eine Geldstrafe von hundert Rubeln verfallen seyn. In Absicht des Weges werden 25 Werst auf einen Tag gerechnet. -- Wenn dann das Gewissensge- richt findet, daß der Arrestant wegen keines der vorhin bezeichneten Verbrechen in Verhaft gehalten wird, so befiehlt es, ihn, auf erhaltene Bürgschaft sowol für seine Aufführung als auch für seine Stellung vor dasjenige Gericht der Statthalterschaft, welches er selbst wählt und wohin alsdann seine Sache abgeschickt wird, auf freyen Fuß zu stellen. Es soll sich darauf niemand unterstehen, einen solchen, durch die Befugniß des Gewissensgerichts aus dem Gefängniß befreyten Menschen, derselben Sache wegen, vor deren Entscheidung, wieder ins Ge- fängniß zu setzen; seine Sache aber soll nach der Vorschrift der Gesetze entschieden werden. In den Fällen aber, wenn der Supplikant we-
ſollen in dieſem Fall an dem Ort, an welchem ſie anlangen, ohne eine Stunde zu ſaͤumen, vollzogen werden; wenn aber der Befehl inner- halb vierundzwanzig Stunden nicht in Erfuͤl- lung gebracht worden, ſo ſollen die Vorſitzer des Gerichts in eine Geldſtrafe von fuͤnfhun- dert, die Beyſitzer aber in eine Geldſtrafe von hundert Rubeln verfallen ſeyn. In Abſicht des Weges werden 25 Werſt auf einen Tag gerechnet. — Wenn dann das Gewiſſensge- richt findet, daß der Arreſtant wegen keines der vorhin bezeichneten Verbrechen in Verhaft gehalten wird, ſo befiehlt es, ihn, auf erhaltene Buͤrgſchaft ſowol fuͤr ſeine Auffuͤhrung als auch fuͤr ſeine Stellung vor dasjenige Gericht der Statthalterſchaft, welches er ſelbſt waͤhlt und wohin alsdann ſeine Sache abgeſchickt wird, auf freyen Fuß zu ſtellen. Es ſoll ſich darauf niemand unterſtehen, einen ſolchen, durch die Befugniß des Gewiſſensgerichts aus dem Gefaͤngniß befreyten Menſchen, derſelben Sache wegen, vor deren Entſcheidung, wieder ins Ge- faͤngniß zu ſetzen; ſeine Sache aber ſoll nach der Vorſchrift der Geſetze entſchieden werden. In den Faͤllen aber, wenn der Supplikant we-
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ſollen in dieſem Fall an dem Ort, an welchem
ſie anlangen, ohne eine Stunde zu ſaͤumen,
vollzogen werden; wenn aber der Befehl inner-
halb vierundzwanzig Stunden nicht in Erfuͤl-
lung gebracht worden, ſo ſollen die Vorſitzer
des Gerichts in eine Geldſtrafe von fuͤnfhun-
dert, die Beyſitzer aber in eine Geldſtrafe von
hundert Rubeln verfallen ſeyn. In Abſicht
des Weges werden 25 Werſt auf einen Tag
gerechnet. — Wenn dann das Gewiſſensge-
richt findet, daß der Arreſtant wegen keines
der vorhin bezeichneten Verbrechen in Verhaft
gehalten wird, ſo befiehlt es, ihn, auf erhaltene
Buͤrgſchaft ſowol fuͤr ſeine Auffuͤhrung als
auch fuͤr ſeine Stellung vor dasjenige Gericht
der Statthalterſchaft, welches er ſelbſt waͤhlt
und wohin alsdann ſeine Sache abgeſchickt
wird, auf freyen Fuß zu ſtellen. Es ſoll ſich
darauf niemand unterſtehen, einen ſolchen, durch
die Befugniß des Gewiſſensgerichts aus dem
Gefaͤngniß befreyten Menſchen, derſelben Sache
wegen, vor deren Entſcheidung, wieder ins Ge-
faͤngniß zu ſetzen; ſeine Sache aber ſoll nach
der Vorſchrift der Geſetze entſchieden werden.
In den Faͤllen aber, wenn der Supplikant we-
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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/200>, abgerufen am 22.11.2024.
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