Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794.

Bild:
<< vorherige Seite

Die Angabe desselben "ist dem Gewissen eines
"jeden überlassen, weshalb auch nirgend und
"unter keinem Vorwand, wegen Verheimlichung
"eines Kapitals irgend ein Angeber gehört,
"noch eine Untersuchung angestellt werden
"soll." *) Die Rekrutenlieferung wird
nicht in natura gefordert, sondern kann, nach
einem von der Regierung bekannt gemachten
Anschlage, durch eine Geldsumme geleistet wer-
den. Wenn aber ein Bürger oder der Sohn
eines Bürgers freywillig in den Dienst treten
will, so steht ihm dieses frey, und sein Ein-
tritt wird der Stadt bey der nächsten Aushe-
bung angerechnet.

Noch gehören zu den Gildeverwandten die
namhaften Bürger und die Gäste. --
Zu den erstern werden alle diejenigen gerechnet,
welche ein Kapital über funfzigtausend Rubel,
oder Bankiers, die zu ihren Wechselgeschäften
hundert bis zweymalhunderttausend Rubel an-
geben; ferner Gelehrte und Künstler, die mit
Diplomen versehen sind; Bürger, die mehr-
mals Stadtdiensten vorgestanden haben, u. s. w.

*) Stadtordnung. 97.

Die Angabe deſſelben „iſt dem Gewiſſen eines
„jeden uͤberlaſſen, weshalb auch nirgend und
„unter keinem Vorwand, wegen Verheimlichung
„eines Kapitals irgend ein Angeber gehoͤrt,
„noch eine Unterſuchung angeſtellt werden
„ſoll.“ *) Die Rekrutenlieferung wird
nicht in natura gefordert, ſondern kann, nach
einem von der Regierung bekannt gemachten
Anſchlage, durch eine Geldſumme geleiſtet wer-
den. Wenn aber ein Buͤrger oder der Sohn
eines Buͤrgers freywillig in den Dienſt treten
will, ſo ſteht ihm dieſes frey, und ſein Ein-
tritt wird der Stadt bey der naͤchſten Aushe-
bung angerechnet.

Noch gehoͤren zu den Gildeverwandten die
namhaften Buͤrger und die Gaͤſte. —
Zu den erſtern werden alle diejenigen gerechnet,
welche ein Kapital uͤber funfzigtauſend Rubel,
oder Bankiers, die zu ihren Wechſelgeſchaͤften
hundert bis zweymalhunderttauſend Rubel an-
geben; ferner Gelehrte und Kuͤnſtler, die mit
Diplomen verſehen ſind; Buͤrger, die mehr-
mals Stadtdienſten vorgeſtanden haben, u. ſ. w.

*) Stadtordnung. 97.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0164" n="130"/>
Die Angabe de&#x017F;&#x017F;elben &#x201E;i&#x017F;t dem Gewi&#x017F;&#x017F;en eines<lb/>
&#x201E;jeden u&#x0364;berla&#x017F;&#x017F;en, weshalb auch nirgend und<lb/>
&#x201E;unter keinem Vorwand, wegen Verheimlichung<lb/>
&#x201E;eines Kapitals irgend ein Angeber geho&#x0364;rt,<lb/>
&#x201E;noch eine Unter&#x017F;uchung ange&#x017F;tellt werden<lb/>
&#x201E;&#x017F;oll.&#x201C; <note place="foot" n="*)">Stadtordnung. 97.</note> Die <hi rendition="#g">Rekrutenlieferung</hi> wird<lb/>
nicht in natura gefordert, &#x017F;ondern kann, nach<lb/>
einem von der Regierung bekannt gemachten<lb/>
An&#x017F;chlage, durch eine Geld&#x017F;umme gelei&#x017F;tet wer-<lb/>
den. Wenn aber ein Bu&#x0364;rger oder der Sohn<lb/>
eines Bu&#x0364;rgers freywillig in den Dien&#x017F;t treten<lb/>
will, &#x017F;o &#x017F;teht ihm die&#x017F;es frey, und &#x017F;ein Ein-<lb/>
tritt wird der Stadt bey der na&#x0364;ch&#x017F;ten Aushe-<lb/>
bung angerechnet.</p><lb/>
          <p>Noch geho&#x0364;ren zu den Gildeverwandten die<lb/><hi rendition="#g">namhaften Bu&#x0364;rger</hi> und die <hi rendition="#g">Ga&#x0364;&#x017F;te</hi>. &#x2014;<lb/>
Zu den er&#x017F;tern werden alle diejenigen gerechnet,<lb/>
welche ein Kapital u&#x0364;ber funfzigtau&#x017F;end Rubel,<lb/>
oder Bankiers, die zu ihren Wech&#x017F;elge&#x017F;cha&#x0364;ften<lb/>
hundert bis zweymalhunderttau&#x017F;end Rubel an-<lb/>
geben; ferner Gelehrte und Ku&#x0364;n&#x017F;tler, die mit<lb/>
Diplomen ver&#x017F;ehen &#x017F;ind; Bu&#x0364;rger, die mehr-<lb/>
mals Stadtdien&#x017F;ten vorge&#x017F;tanden haben, u. &#x017F;. w.<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[130/0164] Die Angabe deſſelben „iſt dem Gewiſſen eines „jeden uͤberlaſſen, weshalb auch nirgend und „unter keinem Vorwand, wegen Verheimlichung „eines Kapitals irgend ein Angeber gehoͤrt, „noch eine Unterſuchung angeſtellt werden „ſoll.“ *) Die Rekrutenlieferung wird nicht in natura gefordert, ſondern kann, nach einem von der Regierung bekannt gemachten Anſchlage, durch eine Geldſumme geleiſtet wer- den. Wenn aber ein Buͤrger oder der Sohn eines Buͤrgers freywillig in den Dienſt treten will, ſo ſteht ihm dieſes frey, und ſein Ein- tritt wird der Stadt bey der naͤchſten Aushe- bung angerechnet. Noch gehoͤren zu den Gildeverwandten die namhaften Buͤrger und die Gaͤſte. — Zu den erſtern werden alle diejenigen gerechnet, welche ein Kapital uͤber funfzigtauſend Rubel, oder Bankiers, die zu ihren Wechſelgeſchaͤften hundert bis zweymalhunderttauſend Rubel an- geben; ferner Gelehrte und Kuͤnſtler, die mit Diplomen verſehen ſind; Buͤrger, die mehr- mals Stadtdienſten vorgeſtanden haben, u. ſ. w. *) Stadtordnung. 97.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/164
Zitationshilfe: Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/164>, abgerufen am 27.11.2024.