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Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.

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also ein ehrenrühriges, so gab man ihm sein Auflagegeld zurück,
und er mußte sich entfernen *) und sein Recht weiter suchen,
was ihm unbenommen blieb. Nach diesem fuhr der Altgeselle fort:

Zum X., ist einer vorhanden, welcher Lust hat seinen
Stand zu verändern **), der trete hervor, er kann hier
so gut dazu kommen als anders wo.

Hierauf ging nun das vor, was bei dem Gesellensprechen
bereits gesagt ist.

Zum XI. soll das reiche Amt vergeben werden, damit der
Nutzen oder Schaden nicht in einer Werkstatt bleibe ***).
Zum XII., habe ich etwas vergessen, so trete einer vor,
und rufe es statt meiner aus.

Meldete sich Niemand, so sagte er: Also mit Gunst, schwei-
gen Sie, so schweige ich auch.

Alle diese Artikel wurden in angemessenen Zwischenräumen
gesprochen, auch wurden dazwischen die Beiträge der Gesellen
gesammelt und in das Rechnungsbuch eingetragen, dieses auch
gehörig berichtiget. Wollte der Altgesell sein Amt niederlegen, so
fuhr er fort:

Also mit Gunst! Gesellen und Jüngern wird bewußt sein,
daß ich vor vier (oder mehr) Wochen zu einem un-
schuldigen Altgesellen
erwählt worden bin. Habe
ich der Lade zu viel oder zu wenig gethan, so will ich
Rede und Antwort darüber geben, kann ich damit nicht
bestehen, so will ich die gebührliche Strafe erlegen, also
mit Gunst! Ich lege mein Amt nieder, Gesellen und
Jünger mögen einen andern wählen, welcher der Lade
mehr Nutzen schafft als ich geschafft habe.

Darauf wählte die Brüderschaft einen andern Altgesellen,
oder drückte durch allgemeines Schweigen den Wunsch aus, der
bisherige möge noch im Amte bleiben. War er es zufrieden, so
sprach er:

*) Man sehe, was dem losgesprochenen Lehrling gesagt wurde.
**) Nehmlich sich vom Jünger zum Gesellen sprechen lassen.
***) Das Altgesellenamt, womit im Grunde nur Mühe und gelegentlich
herber Verdruß verbunden war.

alſo ein ehrenrühriges, ſo gab man ihm ſein Auflagegeld zurück,
und er mußte ſich entfernen *) und ſein Recht weiter ſuchen,
was ihm unbenommen blieb. Nach dieſem fuhr der Altgeſelle fort:

Zum X., iſt einer vorhanden, welcher Luſt hat ſeinen
Stand zu verändern **), der trete hervor, er kann hier
ſo gut dazu kommen als anders wo.

Hierauf ging nun das vor, was bei dem Geſellenſprechen
bereits geſagt iſt.

Zum XI. ſoll das reiche Amt vergeben werden, damit der
Nutzen oder Schaden nicht in einer Werkſtatt bleibe ***).
Zum XII., habe ich etwas vergeſſen, ſo trete einer vor,
und rufe es ſtatt meiner aus.

Meldete ſich Niemand, ſo ſagte er: Alſo mit Gunſt, ſchwei-
gen Sie, ſo ſchweige ich auch.

Alle dieſe Artikel wurden in angemeſſenen Zwiſchenräumen
geſprochen, auch wurden dazwiſchen die Beiträge der Geſellen
geſammelt und in das Rechnungsbuch eingetragen, dieſes auch
gehörig berichtiget. Wollte der Altgeſell ſein Amt niederlegen, ſo
fuhr er fort:

Alſo mit Gunſt! Geſellen und Jüngern wird bewußt ſein,
daß ich vor vier (oder mehr) Wochen zu einem un-
ſchuldigen Altgeſellen
erwählt worden bin. Habe
ich der Lade zu viel oder zu wenig gethan, ſo will ich
Rede und Antwort darüber geben, kann ich damit nicht
beſtehen, ſo will ich die gebührliche Strafe erlegen, alſo
mit Gunſt! Ich lege mein Amt nieder, Geſellen und
Jünger mögen einen andern wählen, welcher der Lade
mehr Nutzen ſchafft als ich geſchafft habe.

Darauf wählte die Brüderſchaft einen andern Altgeſellen,
oder drückte durch allgemeines Schweigen den Wunſch aus, der
bisherige möge noch im Amte bleiben. War er es zufrieden, ſo
ſprach er:

*) Man ſehe, was dem losgeſprochenen Lehrling geſagt wurde.
**) Nehmlich ſich vom Jünger zum Geſellen ſprechen laſſen.
***) Das Altgeſellenamt, womit im Grunde nur Mühe und gelegentlich
herber Verdruß verbunden war.
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[89/0099] alſo ein ehrenrühriges, ſo gab man ihm ſein Auflagegeld zurück, und er mußte ſich entfernen *) und ſein Recht weiter ſuchen, was ihm unbenommen blieb. Nach dieſem fuhr der Altgeſelle fort: Zum X., iſt einer vorhanden, welcher Luſt hat ſeinen Stand zu verändern **), der trete hervor, er kann hier ſo gut dazu kommen als anders wo. Hierauf ging nun das vor, was bei dem Geſellenſprechen bereits geſagt iſt. Zum XI. ſoll das reiche Amt vergeben werden, damit der Nutzen oder Schaden nicht in einer Werkſtatt bleibe ***). Zum XII., habe ich etwas vergeſſen, ſo trete einer vor, und rufe es ſtatt meiner aus. Meldete ſich Niemand, ſo ſagte er: Alſo mit Gunſt, ſchwei- gen Sie, ſo ſchweige ich auch. Alle dieſe Artikel wurden in angemeſſenen Zwiſchenräumen geſprochen, auch wurden dazwiſchen die Beiträge der Geſellen geſammelt und in das Rechnungsbuch eingetragen, dieſes auch gehörig berichtiget. Wollte der Altgeſell ſein Amt niederlegen, ſo fuhr er fort: Alſo mit Gunſt! Geſellen und Jüngern wird bewußt ſein, daß ich vor vier (oder mehr) Wochen zu einem un- ſchuldigen Altgeſellen erwählt worden bin. Habe ich der Lade zu viel oder zu wenig gethan, ſo will ich Rede und Antwort darüber geben, kann ich damit nicht beſtehen, ſo will ich die gebührliche Strafe erlegen, alſo mit Gunſt! Ich lege mein Amt nieder, Geſellen und Jünger mögen einen andern wählen, welcher der Lade mehr Nutzen ſchafft als ich geſchafft habe. Darauf wählte die Brüderſchaft einen andern Altgeſellen, oder drückte durch allgemeines Schweigen den Wunſch aus, der bisherige möge noch im Amte bleiben. War er es zufrieden, ſo ſprach er: *) Man ſehe, was dem losgeſprochenen Lehrling geſagt wurde. **) Nehmlich ſich vom Jünger zum Geſellen ſprechen laſſen. ***) Das Altgeſellenamt, womit im Grunde nur Mühe und gelegentlich herber Verdruß verbunden war.

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Zitationshilfe: Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/99>, abgerufen am 27.11.2024.