Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.Zweiter Abschnitt. Der Uebergang des Lehrlings in den Ge- sellenstand. a. Rückblick auf den Stand des Lehrlings. Die Begriffe von Gilde- und Zunftfähigkeit als städtische *) Die Bürgerschaft ist getheilt in die Innungen und in die unverin- nungte Gemeinde. Der Innungen sind 6, Krahmer, Futterer, Bäcker, Fleischer, Schuster, Schmiede. Aus jeder Innung ist einer, nehmlich der Obermeister, den sie wählen und an Rath bringen, zum Rath gesetzt. Die Gemeine ist getheilt in vier Viertel, aus jedem Viertel sind zwei als Gemeinmeister, so auch von den Vierteln gewählt und dem Rath präsentirt werden, zum Rath geordnet. (A. im Prov.- Archiv zu Magdeburg, Stadt Halle Nr. 30.) 2
Zweiter Abſchnitt. Der Uebergang des Lehrlings in den Ge- ſellenſtand. a. Rückblick auf den Stand des Lehrlings. Die Begriffe von Gilde- und Zunftfähigkeit als ſtädtiſche *) Die Bürgerſchaft iſt getheilt in die Innungen und in die unverin- nungte Gemeinde. Der Innungen ſind 6, Krahmer, Futterer, Bäcker, Fleiſcher, Schuſter, Schmiede. Aus jeder Innung iſt einer, nehmlich der Obermeiſter, den ſie wählen und an Rath bringen, zum Rath geſetzt. Die Gemeine iſt getheilt in vier Viertel, aus jedem Viertel ſind zwei als Gemeinmeiſter, ſo auch von den Vierteln gewählt und dem Rath präſentirt werden, zum Rath geordnet. (A. im Prov.- Archiv zu Magdeburg, Stadt Halle Nr. 30.) 2
<TEI> <text> <body> <pb n="17" facs="#f0027"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Zweiter Abſchnitt</hi>.<lb/><milestone unit="section" rendition="#hr"/> Der Uebergang des Lehrlings in den Ge-<lb/> ſellenſtand.</hi> </head><lb/> <milestone unit="section" rendition="#hr"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">a.</hi><hi rendition="#g">Rückblick auf den Stand des Lehrlings</hi>.</hi> </head><lb/> <milestone unit="section" rendition="#hr"/> <p><hi rendition="#in">D</hi>ie Begriffe von Gilde- und Zunftfähigkeit als ſtädtiſche<lb/> Ehrenſache gründeten ſich zunächſt auf einen perſönlich freien<lb/> Stand, welchem Grundeigenthum oder ſonſtige Wohlhabenheit<lb/> die nöthige Kraft verliehen, vor den übrigen Städtebewohnern<lb/> ſich geltend zu machen. Wollten die Handwerker, nachdem ſie<lb/> in Corporationen zuſammengetreten waren, ihren Inſtituten als<lb/> den jüngſten Kindern ſtädtiſcher Verfaſſung und ohne localen<lb/> Beſitzſtand, den errungenen Einfluß und Antheil am Stadtre-<lb/> giment ſichern, ihren höhern Rang vor der <hi rendition="#g">Gemeine</hi> erhalten, <note place="foot" n="*)">Die Bürgerſchaft iſt getheilt in die Innungen und in die unverin-<lb/> nungte Gemeinde. Der Innungen ſind 6, Krahmer, Futterer, Bäcker,<lb/> Fleiſcher, Schuſter, Schmiede. Aus jeder Innung iſt einer, nehmlich<lb/> der Obermeiſter, den ſie wählen und an Rath bringen, zum Rath<lb/> geſetzt. Die Gemeine iſt getheilt in vier Viertel, aus jedem Viertel<lb/> ſind zwei als Gemeinmeiſter, ſo auch von den Vierteln gewählt und<lb/> dem Rath präſentirt werden, zum Rath geordnet. (A. im Prov.-<lb/> Archiv zu Magdeburg, Stadt Halle Nr. 30.)</note><lb/> ſo war es ihre Pflicht, ihre Verbindung auch individuell ſo vor-<lb/> wurfsfrei als möglich zu erhalten. Daher verdenken wir es<lb/> ihnen nicht, wenn ſie ſchon bei der Aufnahme ihrer jüngſten<lb/> Genoſſen, der <hi rendition="#g">Lehrlinge</hi>, mit vieler Vorſicht verfuhren und<lb/> <fw type="sig" place="bottom">2</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [17/0027]
Zweiter Abſchnitt.
Der Uebergang des Lehrlings in den Ge-
ſellenſtand.
a. Rückblick auf den Stand des Lehrlings.
Die Begriffe von Gilde- und Zunftfähigkeit als ſtädtiſche
Ehrenſache gründeten ſich zunächſt auf einen perſönlich freien
Stand, welchem Grundeigenthum oder ſonſtige Wohlhabenheit
die nöthige Kraft verliehen, vor den übrigen Städtebewohnern
ſich geltend zu machen. Wollten die Handwerker, nachdem ſie
in Corporationen zuſammengetreten waren, ihren Inſtituten als
den jüngſten Kindern ſtädtiſcher Verfaſſung und ohne localen
Beſitzſtand, den errungenen Einfluß und Antheil am Stadtre-
giment ſichern, ihren höhern Rang vor der Gemeine erhalten, *)
ſo war es ihre Pflicht, ihre Verbindung auch individuell ſo vor-
wurfsfrei als möglich zu erhalten. Daher verdenken wir es
ihnen nicht, wenn ſie ſchon bei der Aufnahme ihrer jüngſten
Genoſſen, der Lehrlinge, mit vieler Vorſicht verfuhren und
*) Die Bürgerſchaft iſt getheilt in die Innungen und in die unverin-
nungte Gemeinde. Der Innungen ſind 6, Krahmer, Futterer, Bäcker,
Fleiſcher, Schuſter, Schmiede. Aus jeder Innung iſt einer, nehmlich
der Obermeiſter, den ſie wählen und an Rath bringen, zum Rath
geſetzt. Die Gemeine iſt getheilt in vier Viertel, aus jedem Viertel
ſind zwei als Gemeinmeiſter, ſo auch von den Vierteln gewählt und
dem Rath präſentirt werden, zum Rath geordnet. (A. im Prov.-
Archiv zu Magdeburg, Stadt Halle Nr. 30.)
2
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/27 |
Zitationshilfe: | Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/27>, abgerufen am 03.03.2025. |