Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.des Erzstifts Magdeburg von 1593, *) desgleichen soll auch Die Gesellen bei den wirklichen Innungen, z. B. *) Erzst. Innungs-Sachen Nr. 6.
des Erzſtifts Magdeburg von 1593, *) desgleichen ſoll auch Die Geſellen bei den wirklichen Innungen, z. B. *) Erzſt. Innungs-Sachen Nr. 6.
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des Erzſtifts Magdeburg von 1593, *) desgleichen ſoll auch
ein junger Geſell, ſo er ſich des Montags verfeyert,
alſo daß er früh vor 7 Schlägen ohne ehrhafte Ver-
hinderung nicht in des Meiſters Werkſtatt iſt, der
ſoll in einem Jahr weder zu Egeln, Hadtmersle-
ben, Wanzleben noch auf den Dörfern arbeiten.
Die Geſellen waren zwar verbunden, alle Aufträge ihrer Meiſter
auszuführen, aber in ihren Gewohnheiten lag, daß dieſe immer in
den Grenzen ihres Fachs bleiben ſollten, ſie vermieden daher alle
übrigen häuslichen Verrichtungen und mochten es wohl hin und
wieder zu genau damit nehmen; wo aber Beſcheidenheit und
richtige Anſicht von wahrer Ehre mit einem längern Aufenthalt
in der Familie ſich verband, da ſchwand auch alle bizarre Hand-
werksgewohnheit, und es bildete ſich jenes ſchöne patriarchaliſche
Verhältniß zwiſchen der Familie und dem Geſellen, von dem wir
ſo viel in Kinderſchriften und ſelbſt in Romanen gehört haben.
Die Geſellen bei den wirklichen Innungen, z. B.
den Schuhmachern, Fleiſchern, Maurern, Zimmerleuten ꝛc. blie-
ben bei ihren Meiſtern eine beſtimmte Zeit, nehmlich von einem
Wand erziel bis zum andern, welches gewöhnlich ein hal-
bes Jahr umfaßte; der Meiſter war verbunden, den Geſellen,
wenn er ihm nach den erſten 14 Probetagen gefiel, eben ſo lange
zu behalten oder bei ausgehender Arbeit ihn bei einem andern
Meiſter unterzubringen. Bei den übrigen war es ſtatutariſcher
Gebrauch, daß man ſich 14 Tage vorher den Dienſt aufſagte,
was indeß vielleicht ſchon im ganzen verfloſſenen Jahrhundert
nicht mehr gehalten worden iſt, weil man ſich gegenſeitig nicht
mehr in dem Grade achtete, als in frühern Zeiten; vielmehr
konnte der Geſell jeden Sonntag abgehen oder verabſchiedet wer-
den. So wie übrigens das ganze Betragen der Geſellen durch
Statuten und Handwerksgewohnheiten geordnet wurde und da-
durch einen ganz eigenthümlichen Typus bekam: ſo war auch
das Aufſagen des Dienſtes ihrer Seites an beſtimmte Förmlich-
keiten gebunden, welche ſie, die Buchbinder und einige andere
*) Erzſt. Innungs-Sachen Nr. 6.
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