Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.treffendes zu besorgen habe. Zu den Gewohnheiten gehörte, daß Der Junggesell war der Diener der Gesellschaft in Amts- Es gab noch ein Amt, welches der Reihe nach einen jeden *) Einige Brüderschaften riefen ihre Mitglieder durch gewisse Symbole
zusammen, z. B. die Schmiede schickten einen Nagel oder Hammer, die Schuhmacher den Ladenschlüssel von einer Werkstatt zur andern. Vergl. Grimms Rechtsalterthümer S. 162, Art. Hammer. treffendes zu beſorgen habe. Zu den Gewohnheiten gehörte, daß Der Junggeſell war der Diener der Geſellſchaft in Amts- Es gab noch ein Amt, welches der Reihe nach einen jeden *) Einige Brüderſchaften riefen ihre Mitglieder durch gewiſſe Symbole
zuſammen, z. B. die Schmiede ſchickten einen Nagel oder Hammer, die Schuhmacher den Ladenſchlüſſel von einer Werkſtatt zur andern. Vergl. Grimms Rechtsalterthümer S. 162, Art. Hammer. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb n="8" facs="#f0018"/> treffendes zu beſorgen habe. Zu den Gewohnheiten gehörte, daß<lb/> ſie den Schlüſſel zur Lade nicht mit ſich aus der Stadt nehmen,<lb/> ſondern in der Wohnung ihres Meiſters laſſen oder bei dem<lb/> Geſellenbeiſitzer niederlegen ſollten. Wollten ſie vor dem Eintritt<lb/> eines Auflagetermins die Stadt verlaſſen, um ihre Wanderung<lb/> fortzuſetzen: ſo legten ſie ihr Amt in die Hände des Geſellen-<lb/> beiſitzers nieder, welcher mit Genehmigung des Obermeiſters<lb/> ſofort einen andern bis zur nächſten Zuſammenkunft der Geſell-<lb/> ſchaft ernannte, wo es dieſer überlaſſen blieb, ihn im Amte zu<lb/> laſſen oder einen andern zu wählen: das Rechnungsweſen hatte<lb/> der Abgehende inzwiſchen mit dem Beiſitzer zu berichtigen.</p><lb/> <p>Der Junggeſell war der Diener der Geſellſchaft in Amts-<lb/> ſachen und in dieſer Beziehung dem Altgeſellen untergeben. Bei<lb/> einigen ſtand er während der Auflage neben dem Altgeſellen am<lb/> Tiſch, bei andern an der Thür, bei allen nahm er in der Ord-<lb/> nung den letzten Platz ein. Wo kein Bote gehalten wurde,<lb/> mußte er auf Befehl des Altgeſellen die Brüderſchaft zu den<lb/> Verſammlungen fordern <note place="foot" n="*)">Einige Brüderſchaften riefen ihre Mitglieder durch gewiſſe Symbole<lb/> zuſammen, z. B. die Schmiede ſchickten einen Nagel oder Hammer,<lb/> die Schuhmacher den Ladenſchlüſſel von einer Werkſtatt zur andern.<lb/> Vergl. Grimms Rechtsalterthümer S. 162, Art. Hammer.</note> (verboten), bei der Auflage die Ge-<lb/> ſellenlade auf den Tiſch ſetzen, die Auflagegelder von den Mit-<lb/> gliedern einſammeln, wenn es nicht gebräuchlich war, daß dieſe<lb/> ſelbſt ſolche auf den Tiſch legten, wie z. B. die Hufſchmiede.<lb/> Sollten Streitigkeiten unterſucht werden und die Partheien ab-<lb/> treten, öffnete ihnen der Junggeſell die Thür, und rief ſie nach<lb/> gefaßtem Beſchluß wieder herein; bei einigen, z. B. den Seiler-<lb/> geſellen, hatte der Junggeſell auch einen Schlüſſel zur Geſel-<lb/> lenlade.</p><lb/> <p>Es gab noch ein Amt, welches der Reihe nach einen jeden<lb/> Geſellen treffen konnte, bei einigen aber, z. B. den Böttchern<lb/> in Magdeburg, mit dem Altgeſellenamt verbunden war. Es iſt<lb/> das <hi rendition="#g">Ordenamt</hi>, verderbt Oerten, Irten, ſogar Erdenamt<lb/> genannt. Wir finden es beſonders bei den Handwerken, wo die<lb/> Umſchau der Geſellen eingeführt iſt, daher heißen ſie auch<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [8/0018]
treffendes zu beſorgen habe. Zu den Gewohnheiten gehörte, daß
ſie den Schlüſſel zur Lade nicht mit ſich aus der Stadt nehmen,
ſondern in der Wohnung ihres Meiſters laſſen oder bei dem
Geſellenbeiſitzer niederlegen ſollten. Wollten ſie vor dem Eintritt
eines Auflagetermins die Stadt verlaſſen, um ihre Wanderung
fortzuſetzen: ſo legten ſie ihr Amt in die Hände des Geſellen-
beiſitzers nieder, welcher mit Genehmigung des Obermeiſters
ſofort einen andern bis zur nächſten Zuſammenkunft der Geſell-
ſchaft ernannte, wo es dieſer überlaſſen blieb, ihn im Amte zu
laſſen oder einen andern zu wählen: das Rechnungsweſen hatte
der Abgehende inzwiſchen mit dem Beiſitzer zu berichtigen.
Der Junggeſell war der Diener der Geſellſchaft in Amts-
ſachen und in dieſer Beziehung dem Altgeſellen untergeben. Bei
einigen ſtand er während der Auflage neben dem Altgeſellen am
Tiſch, bei andern an der Thür, bei allen nahm er in der Ord-
nung den letzten Platz ein. Wo kein Bote gehalten wurde,
mußte er auf Befehl des Altgeſellen die Brüderſchaft zu den
Verſammlungen fordern *) (verboten), bei der Auflage die Ge-
ſellenlade auf den Tiſch ſetzen, die Auflagegelder von den Mit-
gliedern einſammeln, wenn es nicht gebräuchlich war, daß dieſe
ſelbſt ſolche auf den Tiſch legten, wie z. B. die Hufſchmiede.
Sollten Streitigkeiten unterſucht werden und die Partheien ab-
treten, öffnete ihnen der Junggeſell die Thür, und rief ſie nach
gefaßtem Beſchluß wieder herein; bei einigen, z. B. den Seiler-
geſellen, hatte der Junggeſell auch einen Schlüſſel zur Geſel-
lenlade.
Es gab noch ein Amt, welches der Reihe nach einen jeden
Geſellen treffen konnte, bei einigen aber, z. B. den Böttchern
in Magdeburg, mit dem Altgeſellenamt verbunden war. Es iſt
das Ordenamt, verderbt Oerten, Irten, ſogar Erdenamt
genannt. Wir finden es beſonders bei den Handwerken, wo die
Umſchau der Geſellen eingeführt iſt, daher heißen ſie auch
*) Einige Brüderſchaften riefen ihre Mitglieder durch gewiſſe Symbole
zuſammen, z. B. die Schmiede ſchickten einen Nagel oder Hammer,
die Schuhmacher den Ladenſchlüſſel von einer Werkſtatt zur andern.
Vergl. Grimms Rechtsalterthümer S. 162, Art. Hammer.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/18 |
Zitationshilfe: | Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/18>, abgerufen am 02.03.2025. |