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Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.

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Schlußbetrachtung.

Andere Zeiten andere Sitten! Der Handwerksstand hat Jahr-
hunderte lang an den seinigen festgehalten und nur das allge-
meine Schicksal der deutschen Reichsverfassung konnte auflösende
Spaltungen in seinen abgeschlossenen Verhältnissen hervorbringen.
Die gewaltsame Aufhebung aller Corporationen in den Theilen
unseres Vaterlandes, die dem französischen Reich eine kurze Zeit
unterworfen wurden, ferner in den Fürstenthümern, die das Kö-
nigreich Westphalen bildeten, fand auch in den übrigen Staaten,
wenn auch nicht unbedingte, doch theilweise Nachahmung; seit-
dem und bis diesen Augenblick wird im höhern Publiko die An-
sicht festgehalten: die Verfassung der Gilden, Innungen und
Handwerke habe sich längst überlebt, sie passe nicht mehr für den
Standpunkt der Nation überhaupt, selbst nicht mehr für den
Handwerksstand, der eine bedeutende Stufe sittlicher Cultur
erstiegen habe und sich vollkommen frei bewegen müsse. Des
Verfassers Absicht und Beruf ist es nicht, hierüber eine Meinung
zu äußern, er erlaubt sich nur noch auf die Ungleichheit der Er-
ziehung der Jugend hinzuweisen, welcher die Handwerke zu-
gänglich sind, und dabei auf eine einflußreiche historische Epoche
der Innungen aufmerksam zu machen. Es ist nehmlich ein
bekannter und in gegenwärtiger Schrift wieder berührter Zug
der Innungen und Gilden, daß sie in den frühern Jahrhunderten
sich von der niedern Volksklasse möglichst frei hielten, bis die
Reichsgesetze im sechszehnten Jahrhundert *) sie auch dieser öff-
neten. Welche Mittel hatten nun die Corporationen, bei dem
dürftigen Schulunterricht jener Zeit, zu verhüten, daß ihr Stand
dadurch nicht in moralischen Nachtheil gerieth, und zu bewirken,
daß die Aufgedrungenen ihren Söhnen ähnlich wurden? Die

*) Polizeiordnung von 1548, Tit. 37, und von 1577, Tit. 38.
Schlußbetrachtung.

Andere Zeiten andere Sitten! Der Handwerksſtand hat Jahr-
hunderte lang an den ſeinigen feſtgehalten und nur das allge-
meine Schickſal der deutſchen Reichsverfaſſung konnte auflöſende
Spaltungen in ſeinen abgeſchloſſenen Verhältniſſen hervorbringen.
Die gewaltſame Aufhebung aller Corporationen in den Theilen
unſeres Vaterlandes, die dem franzöſiſchen Reich eine kurze Zeit
unterworfen wurden, ferner in den Fürſtenthümern, die das Kö-
nigreich Weſtphalen bildeten, fand auch in den übrigen Staaten,
wenn auch nicht unbedingte, doch theilweiſe Nachahmung; ſeit-
dem und bis dieſen Augenblick wird im höhern Publiko die An-
ſicht feſtgehalten: die Verfaſſung der Gilden, Innungen und
Handwerke habe ſich längſt überlebt, ſie paſſe nicht mehr für den
Standpunkt der Nation überhaupt, ſelbſt nicht mehr für den
Handwerksſtand, der eine bedeutende Stufe ſittlicher Cultur
erſtiegen habe und ſich vollkommen frei bewegen müſſe. Des
Verfaſſers Abſicht und Beruf iſt es nicht, hierüber eine Meinung
zu äußern, er erlaubt ſich nur noch auf die Ungleichheit der Er-
ziehung der Jugend hinzuweiſen, welcher die Handwerke zu-
gänglich ſind, und dabei auf eine einflußreiche hiſtoriſche Epoche
der Innungen aufmerkſam zu machen. Es iſt nehmlich ein
bekannter und in gegenwärtiger Schrift wieder berührter Zug
der Innungen und Gilden, daß ſie in den frühern Jahrhunderten
ſich von der niedern Volksklaſſe möglichſt frei hielten, bis die
Reichsgeſetze im ſechszehnten Jahrhundert *) ſie auch dieſer öff-
neten. Welche Mittel hatten nun die Corporationen, bei dem
dürftigen Schulunterricht jener Zeit, zu verhüten, daß ihr Stand
dadurch nicht in moraliſchen Nachtheil gerieth, und zu bewirken,
daß die Aufgedrungenen ihren Söhnen ähnlich wurden? Die

*) Polizeiordnung von 1548, Tit. 37, und von 1577, Tit. 38.
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[114/0124] Schlußbetrachtung. Andere Zeiten andere Sitten! Der Handwerksſtand hat Jahr- hunderte lang an den ſeinigen feſtgehalten und nur das allge- meine Schickſal der deutſchen Reichsverfaſſung konnte auflöſende Spaltungen in ſeinen abgeſchloſſenen Verhältniſſen hervorbringen. Die gewaltſame Aufhebung aller Corporationen in den Theilen unſeres Vaterlandes, die dem franzöſiſchen Reich eine kurze Zeit unterworfen wurden, ferner in den Fürſtenthümern, die das Kö- nigreich Weſtphalen bildeten, fand auch in den übrigen Staaten, wenn auch nicht unbedingte, doch theilweiſe Nachahmung; ſeit- dem und bis dieſen Augenblick wird im höhern Publiko die An- ſicht feſtgehalten: die Verfaſſung der Gilden, Innungen und Handwerke habe ſich längſt überlebt, ſie paſſe nicht mehr für den Standpunkt der Nation überhaupt, ſelbſt nicht mehr für den Handwerksſtand, der eine bedeutende Stufe ſittlicher Cultur erſtiegen habe und ſich vollkommen frei bewegen müſſe. Des Verfaſſers Abſicht und Beruf iſt es nicht, hierüber eine Meinung zu äußern, er erlaubt ſich nur noch auf die Ungleichheit der Er- ziehung der Jugend hinzuweiſen, welcher die Handwerke zu- gänglich ſind, und dabei auf eine einflußreiche hiſtoriſche Epoche der Innungen aufmerkſam zu machen. Es iſt nehmlich ein bekannter und in gegenwärtiger Schrift wieder berührter Zug der Innungen und Gilden, daß ſie in den frühern Jahrhunderten ſich von der niedern Volksklaſſe möglichſt frei hielten, bis die Reichsgeſetze im ſechszehnten Jahrhundert *) ſie auch dieſer öff- neten. Welche Mittel hatten nun die Corporationen, bei dem dürftigen Schulunterricht jener Zeit, zu verhüten, daß ihr Stand dadurch nicht in moraliſchen Nachtheil gerieth, und zu bewirken, daß die Aufgedrungenen ihren Söhnen ähnlich wurden? Die *) Polizeiordnung von 1548, Tit. 37, und von 1577, Tit. 38.

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Zitationshilfe: Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/124>, abgerufen am 22.12.2024.