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Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.

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zu dem Reichsgesetz von 1731, wodurch sie tief erschüttert wurde,
es sei also erlaubt, einige Augenblicke dabei zu verweilen.

Bei Gelegenheit eines Streits der Schuhmachergesellen in
Würzburg 1724 *), von dem die dortige Regierung dem Ma-
gistrat in Augsburg Mittheilung machte, entdeckte das Hand-
werksgericht **), daß das Brüderschaftssiegel der Gesellen nicht
in ihrer Lade verschlossen, sondern in den Händen der Altgesellen
war und die Brüderschaft ohne Vorwissen der vorsitzenden Mei-
ster mit auswärtigen Gesellschaften correspondire. Das Gericht
fand sich dadurch veranlaßt, den Gesellenartikeln die nöthigen
Verbote inseriren zu lassen, und forderte zu dem Ende diese Ur-
kunde von ihnen. Nach mancher Weigerung lieferten sie die
Altgesellen zwar aus, rissen aber später die eingetragenen Sätze
wieder heraus, sämmtliche Gesellen verließen ihre Werkstätten
und lagerten sich auf ihre Herbergen. ***) Der Magistrat ließ
hierauf beide Häuser militairisch umstellen, bemächtigte sich der
Altgesellen und hatte in der Ueberzeugung, daß man diese Geißeln
nicht verlassen werde, den Sturm auf einige Augenblicke glücklich
beschworen; beide Brüderschaften schienen zur Nachgiebigkeit
bereit und nach einigem Capituliren ließen sie geschehen, daß
man die Gesellenladen auf das Rathhaus schaffte, von den Alt-
gesellen öffnen und die neuen Verordnungen den Gesellenartikeln
beifügte. Dieses scheinbare Fügen, die Klagen der Meister, bei
dem nahen Osterfeste "die Gesellen nicht entrathen zu
können, und die Furcht des Magistrats vor der Ge-
fahr, so sich bei der Gefangennehmung einer so
großen Anzahl der Purschen hätte begeben können
",
bestimmte ihn, sämmtliche Rebellen freyzugeben, nachdem sie an
Eidesstatt und bei Verlust ihres ehrlichen Namens angelobt hat-
ten, zu ihren Meistern in Arbeit zu gehen und die weitern Be-
schlüsse abzuwarten; auch ließ der Magistrat die Gesellenladen
und Bücher wieder auf die Herbergen schaffen. Die Gesellen

*) Europäische Staats-Canzlei, Band 49, S. 554.
**) Eine Deputation des Magistrats.
***) Sie theilten sich in Augsburg nach dem Glaubensbekenntniß in zwei
Brüderschaften, und hatten zwei Laden und Herbergen.

zu dem Reichsgeſetz von 1731, wodurch ſie tief erſchüttert wurde,
es ſei alſo erlaubt, einige Augenblicke dabei zu verweilen.

Bei Gelegenheit eines Streits der Schuhmachergeſellen in
Würzburg 1724 *), von dem die dortige Regierung dem Ma-
giſtrat in Augsburg Mittheilung machte, entdeckte das Hand-
werksgericht **), daß das Brüderſchaftsſiegel der Geſellen nicht
in ihrer Lade verſchloſſen, ſondern in den Händen der Altgeſellen
war und die Brüderſchaft ohne Vorwiſſen der vorſitzenden Mei-
ſter mit auswärtigen Geſellſchaften correſpondire. Das Gericht
fand ſich dadurch veranlaßt, den Geſellenartikeln die nöthigen
Verbote inſeriren zu laſſen, und forderte zu dem Ende dieſe Ur-
kunde von ihnen. Nach mancher Weigerung lieferten ſie die
Altgeſellen zwar aus, riſſen aber ſpäter die eingetragenen Sätze
wieder heraus, ſämmtliche Geſellen verließen ihre Werkſtätten
und lagerten ſich auf ihre Herbergen. ***) Der Magiſtrat ließ
hierauf beide Häuſer militairiſch umſtellen, bemächtigte ſich der
Altgeſellen und hatte in der Ueberzeugung, daß man dieſe Geißeln
nicht verlaſſen werde, den Sturm auf einige Augenblicke glücklich
beſchworen; beide Brüderſchaften ſchienen zur Nachgiebigkeit
bereit und nach einigem Capituliren ließen ſie geſchehen, daß
man die Geſellenladen auf das Rathhaus ſchaffte, von den Alt-
geſellen öffnen und die neuen Verordnungen den Geſellenartikeln
beifügte. Dieſes ſcheinbare Fügen, die Klagen der Meiſter, bei
dem nahen Oſterfeſte »die Geſellen nicht entrathen zu
können, und die Furcht des Magiſtrats vor der Ge-
fahr, ſo ſich bei der Gefangennehmung einer ſo
großen Anzahl der Purſchen hätte begeben können
«,
beſtimmte ihn, ſämmtliche Rebellen freyzugeben, nachdem ſie an
Eidesſtatt und bei Verluſt ihres ehrlichen Namens angelobt hat-
ten, zu ihren Meiſtern in Arbeit zu gehen und die weitern Be-
ſchlüſſe abzuwarten; auch ließ der Magiſtrat die Geſellenladen
und Bücher wieder auf die Herbergen ſchaffen. Die Geſellen

*) Europäiſche Staats-Canzlei, Band 49, S. 554.
**) Eine Deputation des Magiſtrats.
***) Sie theilten ſich in Augsburg nach dem Glaubensbekenntniß in zwei
Brüderſchaften, und hatten zwei Laden und Herbergen.
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[107/0117] zu dem Reichsgeſetz von 1731, wodurch ſie tief erſchüttert wurde, es ſei alſo erlaubt, einige Augenblicke dabei zu verweilen. Bei Gelegenheit eines Streits der Schuhmachergeſellen in Würzburg 1724 *), von dem die dortige Regierung dem Ma- giſtrat in Augsburg Mittheilung machte, entdeckte das Hand- werksgericht **), daß das Brüderſchaftsſiegel der Geſellen nicht in ihrer Lade verſchloſſen, ſondern in den Händen der Altgeſellen war und die Brüderſchaft ohne Vorwiſſen der vorſitzenden Mei- ſter mit auswärtigen Geſellſchaften correſpondire. Das Gericht fand ſich dadurch veranlaßt, den Geſellenartikeln die nöthigen Verbote inſeriren zu laſſen, und forderte zu dem Ende dieſe Ur- kunde von ihnen. Nach mancher Weigerung lieferten ſie die Altgeſellen zwar aus, riſſen aber ſpäter die eingetragenen Sätze wieder heraus, ſämmtliche Geſellen verließen ihre Werkſtätten und lagerten ſich auf ihre Herbergen. ***) Der Magiſtrat ließ hierauf beide Häuſer militairiſch umſtellen, bemächtigte ſich der Altgeſellen und hatte in der Ueberzeugung, daß man dieſe Geißeln nicht verlaſſen werde, den Sturm auf einige Augenblicke glücklich beſchworen; beide Brüderſchaften ſchienen zur Nachgiebigkeit bereit und nach einigem Capituliren ließen ſie geſchehen, daß man die Geſellenladen auf das Rathhaus ſchaffte, von den Alt- geſellen öffnen und die neuen Verordnungen den Geſellenartikeln beifügte. Dieſes ſcheinbare Fügen, die Klagen der Meiſter, bei dem nahen Oſterfeſte »die Geſellen nicht entrathen zu können, und die Furcht des Magiſtrats vor der Ge- fahr, ſo ſich bei der Gefangennehmung einer ſo großen Anzahl der Purſchen hätte begeben können«, beſtimmte ihn, ſämmtliche Rebellen freyzugeben, nachdem ſie an Eidesſtatt und bei Verluſt ihres ehrlichen Namens angelobt hat- ten, zu ihren Meiſtern in Arbeit zu gehen und die weitern Be- ſchlüſſe abzuwarten; auch ließ der Magiſtrat die Geſellenladen und Bücher wieder auf die Herbergen ſchaffen. Die Geſellen *) Europäiſche Staats-Canzlei, Band 49, S. 554. **) Eine Deputation des Magiſtrats. ***) Sie theilten ſich in Augsburg nach dem Glaubensbekenntniß in zwei Brüderſchaften, und hatten zwei Laden und Herbergen.

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Zitationshilfe: Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/117>, abgerufen am 27.11.2024.