Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.Erster Abschnitt. Allgemeine Uebersicht. So lange die Handwerker als freie Arbeiter oder in den 1
Erſter Abſchnitt. Allgemeine Ueberſicht. So lange die Handwerker als freie Arbeiter oder in den 1
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Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Ueberſicht.
So lange die Handwerker als freie Arbeiter oder in den
Städten nur als Anſiedler ihr Gewerbe trieben, konnte, wenn
ſie ſich auch techniſch von einander unterſchieden, in ihren Werk-
ſtätten zwiſchen Meiſter und Gehülfen nur ein Contractsverhältniß
ohne rechtliche Wirkung für die Zukunft beſtehen. Der Beſitzer
einer Werkſtatt oder eines Arbeitsplatzes fand in ſeinen heran-
wachſenden Söhnen oder fremden Knaben die nöthige Hand-
reichung, wobei dieſe ſein Handwerk bis zu einem Grad von
Vollkommenheit, den nur ihre Willkühr oder ein Gefühl von
Selbſtſtändigkeit beſtimmte, erlernten und dann, wenn ſie die
Mittel dazu beſaßen, daſſelbe für ihre Rechnung trieben. Ein
Stand zwiſchen Lehrling und Meiſter mit auszeichnenden recht-
lichen Befugniſſen und Pflichten, wie wir ihn ſeit Jahrhunderten
unter dem Namen Handwerksgeſell oder ſchlechthin Ge-
ſell kennen, war ſo wenig vorhanden als nothwendig, da der
Titel Meiſter noch keinen politiſchen, ſondern allein Künſt-
lerwerth hatte, und jedem freien Mann unbenommen war auf
alle Weiſe ſich ſeinen Unterhalt zu erwerben, denn die mechani-
ſchen Arbeiter hatten als ſolche noch kein feſtes bürgerliches
Verhältniß in den Städten erlangt. Durch ihr Zuſammentreten
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