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Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.

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Erster Abschnitt.

Allgemeine Uebersicht.

So lange die Handwerker als freie Arbeiter oder in den
Städten nur als Ansiedler ihr Gewerbe trieben, konnte, wenn
sie sich auch technisch von einander unterschieden, in ihren Werk-
stätten zwischen Meister und Gehülfen nur ein Contractsverhältniß
ohne rechtliche Wirkung für die Zukunft bestehen. Der Besitzer
einer Werkstatt oder eines Arbeitsplatzes fand in seinen heran-
wachsenden Söhnen oder fremden Knaben die nöthige Hand-
reichung, wobei diese sein Handwerk bis zu einem Grad von
Vollkommenheit, den nur ihre Willkühr oder ein Gefühl von
Selbstständigkeit bestimmte, erlernten und dann, wenn sie die
Mittel dazu besaßen, dasselbe für ihre Rechnung trieben. Ein
Stand zwischen Lehrling und Meister mit auszeichnenden recht-
lichen Befugnissen und Pflichten, wie wir ihn seit Jahrhunderten
unter dem Namen Handwerksgesell oder schlechthin Ge-
sell
kennen, war so wenig vorhanden als nothwendig, da der
Titel Meister noch keinen politischen, sondern allein Künst-
lerwerth
hatte, und jedem freien Mann unbenommen war auf
alle Weise sich seinen Unterhalt zu erwerben, denn die mechani-
schen Arbeiter hatten als solche noch kein festes bürgerliches
Verhältniß in den Städten erlangt. Durch ihr Zusammentreten

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Erſter Abſchnitt.

Allgemeine Ueberſicht.

So lange die Handwerker als freie Arbeiter oder in den
Städten nur als Anſiedler ihr Gewerbe trieben, konnte, wenn
ſie ſich auch techniſch von einander unterſchieden, in ihren Werk-
ſtätten zwiſchen Meiſter und Gehülfen nur ein Contractsverhältniß
ohne rechtliche Wirkung für die Zukunft beſtehen. Der Beſitzer
einer Werkſtatt oder eines Arbeitsplatzes fand in ſeinen heran-
wachſenden Söhnen oder fremden Knaben die nöthige Hand-
reichung, wobei dieſe ſein Handwerk bis zu einem Grad von
Vollkommenheit, den nur ihre Willkühr oder ein Gefühl von
Selbſtſtändigkeit beſtimmte, erlernten und dann, wenn ſie die
Mittel dazu beſaßen, daſſelbe für ihre Rechnung trieben. Ein
Stand zwiſchen Lehrling und Meiſter mit auszeichnenden recht-
lichen Befugniſſen und Pflichten, wie wir ihn ſeit Jahrhunderten
unter dem Namen Handwerksgeſell oder ſchlechthin Ge-
ſell
kennen, war ſo wenig vorhanden als nothwendig, da der
Titel Meiſter noch keinen politiſchen, ſondern allein Künſt-
lerwerth
hatte, und jedem freien Mann unbenommen war auf
alle Weiſe ſich ſeinen Unterhalt zu erwerben, denn die mechani-
ſchen Arbeiter hatten als ſolche noch kein feſtes bürgerliches
Verhältniß in den Städten erlangt. Durch ihr Zuſammentreten

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[[1]/0011] Erſter Abſchnitt. Allgemeine Ueberſicht. So lange die Handwerker als freie Arbeiter oder in den Städten nur als Anſiedler ihr Gewerbe trieben, konnte, wenn ſie ſich auch techniſch von einander unterſchieden, in ihren Werk- ſtätten zwiſchen Meiſter und Gehülfen nur ein Contractsverhältniß ohne rechtliche Wirkung für die Zukunft beſtehen. Der Beſitzer einer Werkſtatt oder eines Arbeitsplatzes fand in ſeinen heran- wachſenden Söhnen oder fremden Knaben die nöthige Hand- reichung, wobei dieſe ſein Handwerk bis zu einem Grad von Vollkommenheit, den nur ihre Willkühr oder ein Gefühl von Selbſtſtändigkeit beſtimmte, erlernten und dann, wenn ſie die Mittel dazu beſaßen, daſſelbe für ihre Rechnung trieben. Ein Stand zwiſchen Lehrling und Meiſter mit auszeichnenden recht- lichen Befugniſſen und Pflichten, wie wir ihn ſeit Jahrhunderten unter dem Namen Handwerksgeſell oder ſchlechthin Ge- ſell kennen, war ſo wenig vorhanden als nothwendig, da der Titel Meiſter noch keinen politiſchen, ſondern allein Künſt- lerwerth hatte, und jedem freien Mann unbenommen war auf alle Weiſe ſich ſeinen Unterhalt zu erwerben, denn die mechani- ſchen Arbeiter hatten als ſolche noch kein feſtes bürgerliches Verhältniß in den Städten erlangt. Durch ihr Zuſammentreten 1

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Zitationshilfe: Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844, S. [1]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stock_gesellenwesen_1844/11>, abgerufen am 21.11.2024.