jestät von Schweden Willen und Meynung, hier- über zu erklären.
§. 61.
Weil nun aber der Reichs-Alliirten und Stände Plenipotentiariorum, eine zimli- che Anzahl, welche alle unterschreiben solten, war; so wurde umb den Platz und Zeit zu erspahren, ver- abredet: daß man bey dem Unterschreiben, ein meh- reres nicht als den Nahmen des Ministri, und in wessen Nahmen er unterschrieben, setzen solle. Die Kayserlichen, wie auch die Frantzösischen Herren Gesandten, nebst einigen anderen respective Ambassadeurs, und Plenipotentiariis, obser- vireten diese genommene Abrede exact; wie aus den gedruckten Tabulis Pacis und derer Signa- tur zu ersehen ist; Allein einige kunten sich doch umb ihre hohe Charges und Geschlechter der Welt bekandt zu machen, nicht entbrechen: der genommenen Abrede zu wieder ein mehres als ihren Nahmen zu unterzeichnen; wie man aber- mahlen aus ipsissimis Pacis Riswicensis Tabu- lis, wer selbige gewesen, ersehen kan.
§. 62.
Bey dieser Unterschrifft fiel nun aber- mahl ein Praecedentz-Streit, ratione Locatio- nis nominum subscribendorum, für. Denn als die zwey Chur-Mayntzischen Plenipotentia- rii, als Ministri sonder charactere repraesenta- tivo, von welchen schon oben bey Erzehlung der Reichs-Deputation Meldung geschehen: gleich- wohl immediate nach dem Hn. B. von Schön-
born,
T t 2
Hoff-Ceremoniel.
jeſtaͤt von Schweden Willen und Meynung, hier- uͤber zu erklaͤren.
§. 61.
Weil nun aber der Reichs-Alliirten und Staͤnde Plenipotentiariorum, eine zimli- che Anzahl, welche alle unterſchreiben ſolten, war; ſo wurde umb den Platz und Zeit zu erſpahren, ver- abredet: daß man bey dem Unterſchreiben, ein meh- reres nicht als den Nahmen des Miniſtri, und in weſſen Nahmen er unterſchrieben, ſetzen ſolle. Die Kayſerlichen, wie auch die Frantzoͤſiſchen Herren Geſandten, nebſt einigen anderen reſpective Ambaſſadeurs, und Plenipotentiariis, obſer- vireten dieſe genommene Abrede exact; wie aus den gedruckten Tabulis Pacis und derer Signa- tur zu erſehen iſt; Allein einige kunten ſich doch umb ihre hohe Charges und Geſchlechter der Welt bekandt zu machen, nicht entbrechen: der genommenen Abrede zu wieder ein mehres als ihren Nahmen zu unterzeichnen; wie man aber- mahlen aus ipſisſimis Pacis Riſwicenſis Tabu- lis, wer ſelbige geweſen, erſehen kan.
§. 62.
Bey dieſer Unterſchrifft fiel nun aber- mahl ein Præcedentz-Streit, ratione Locatio- nis nominum ſubſcribendorum, fuͤr. Denn als die zwey Chur-Mayntziſchen Plenipotentia- rii, als Miniſtri ſonder charactere repræſenta- tivo, von welchen ſchon oben bey Erzehlung der Reichs-Deputation Meldung geſchehen: gleich- wohl immediate nach dem Hn. B. von Schoͤn-
born,
T t 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0687"n="659"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Hoff-<hirendition="#aq">Ceremoniel.</hi></hi></fw><lb/>
jeſtaͤt von Schweden Willen und Meynung, hier-<lb/>
uͤber zu erklaͤren.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 61.</head><lb/><p>Weil nun aber der Reichs-Alliirten<lb/>
und Staͤnde <hirendition="#aq">Plenipotentiariorum,</hi> eine zimli-<lb/>
che Anzahl, welche alle unterſchreiben ſolten, war;<lb/>ſo wurde umb den Platz und Zeit zu erſpahren, ver-<lb/>
abredet: daß man bey dem Unterſchreiben, ein meh-<lb/>
reres nicht als den Nahmen des Miniſtri, und in<lb/>
weſſen Nahmen er unterſchrieben, ſetzen ſolle. Die<lb/>
Kayſerlichen, wie auch die Frantzoͤſiſchen Herren<lb/>
Geſandten, nebſt einigen anderen <hirendition="#aq">reſpective<lb/>
Ambaſſadeurs,</hi> und <hirendition="#aq">Plenipotentiariis, obſer-<lb/>
vi</hi>reten dieſe genommene Abrede <hirendition="#aq">exact;</hi> wie aus<lb/>
den gedruckten <hirendition="#aq">Tabulis Pacis</hi> und derer <hirendition="#aq">Signa-</hi><lb/>
tur zu erſehen iſt; Allein einige kunten ſich doch<lb/>
umb ihre hohe Charges und Geſchlechter der<lb/>
Welt bekandt zu machen, nicht entbrechen:<lb/>
der genommenen Abrede zu wieder ein mehres als<lb/>
ihren Nahmen zu unterzeichnen; wie man aber-<lb/>
mahlen aus <hirendition="#aq">ipſisſimis Pacis Riſwicenſis Tabu-<lb/>
lis,</hi> wer ſelbige geweſen, erſehen kan.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 62.</head><lb/><p>Bey dieſer Unterſchrifft fiel nun aber-<lb/>
mahl ein <hirendition="#aq">Præceden</hi>tz-Streit, <hirendition="#aq">ratione Locatio-<lb/>
nis nominum ſubſcribendorum,</hi> fuͤr. Denn<lb/>
als die zwey Chur-Mayntziſchen <hirendition="#aq">Plenipotentia-<lb/>
rii,</hi> als Miniſtri ſonder <hirendition="#aq">charactere repræſenta-<lb/>
tivo,</hi> von welchen ſchon oben bey Erzehlung der<lb/>
Reichs-<hirendition="#aq">Deputati</hi>on Meldung geſchehen: gleich-<lb/>
wohl <hirendition="#aq">immediate</hi> nach dem Hn. <hirendition="#aq">B.</hi> von Schoͤn-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">T t 2</fw><fwplace="bottom"type="catch">born,</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[659/0687]
Hoff-Ceremoniel.
jeſtaͤt von Schweden Willen und Meynung, hier-
uͤber zu erklaͤren.
§. 61.
Weil nun aber der Reichs-Alliirten
und Staͤnde Plenipotentiariorum, eine zimli-
che Anzahl, welche alle unterſchreiben ſolten, war;
ſo wurde umb den Platz und Zeit zu erſpahren, ver-
abredet: daß man bey dem Unterſchreiben, ein meh-
reres nicht als den Nahmen des Miniſtri, und in
weſſen Nahmen er unterſchrieben, ſetzen ſolle. Die
Kayſerlichen, wie auch die Frantzoͤſiſchen Herren
Geſandten, nebſt einigen anderen reſpective
Ambaſſadeurs, und Plenipotentiariis, obſer-
vireten dieſe genommene Abrede exact; wie aus
den gedruckten Tabulis Pacis und derer Signa-
tur zu erſehen iſt; Allein einige kunten ſich doch
umb ihre hohe Charges und Geſchlechter der
Welt bekandt zu machen, nicht entbrechen:
der genommenen Abrede zu wieder ein mehres als
ihren Nahmen zu unterzeichnen; wie man aber-
mahlen aus ipſisſimis Pacis Riſwicenſis Tabu-
lis, wer ſelbige geweſen, erſehen kan.
§. 62.
Bey dieſer Unterſchrifft fiel nun aber-
mahl ein Præcedentz-Streit, ratione Locatio-
nis nominum ſubſcribendorum, fuͤr. Denn
als die zwey Chur-Mayntziſchen Plenipotentia-
rii, als Miniſtri ſonder charactere repræſenta-
tivo, von welchen ſchon oben bey Erzehlung der
Reichs-Deputation Meldung geſchehen: gleich-
wohl immediate nach dem Hn. B. von Schoͤn-
born,
T t 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 659. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/687>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.