recht verstanden werden möchte, daferne ihme nicht zum Voraus der Grund dieser Reichs-De- putation gezeiget worden.
§. 21.
Selbige nun ist eine gantz neue Perso- nage, welche sich auf dem Theatro der Praecedentz und des Ceremoniels praesentiret. Es ist be- kant, daß die Stände des Römischen Reichs nicht allein das Jus comitiorum, vermöge dessen sie ihre Deputatos auf den Reichs-Tag schicken kön- nen, sondern auch das hohe und souveraine recht Legatos ad exteros mittendi haben; jedoch die- ses letztere bloß auf diese Art und Weise, daß ein jeder für sich ratione superioritatis territoria- lis, und also in Ansehung des Landes, welches er im Röm. Reiche besitzet, Envoyes oder auch wohl Ambassadeurs senden könne; wovon die Doctores Jur. publ. zu consuliren. Daß aber die Stände des Römischen Reichs, nebst Kayserli- cher Majestät als dero Haupt, im Nahmen und von wegen des Corporis Imperii, zu auswerts geschlossenen Friedens-Congreß besondere Ple- nipotentiarios zu senden berechtiget: ist ein gantz neues Jus, welches sie auf dem Westphälischen Frieden gesuchet, aber doch nur taliter qualiter, und nicht vollkommentlich erhalten: Denn in vorhergehenden Zeiten, wenn etwas von Reichs wegen mit auswärtigen Potentaten zu schliessen gewesen, hat man solches im Nahmen und mit Consenß des gesamten Reichs abzuhandeln, alle-
mahl
Europaͤiſches
recht verſtanden werden moͤchte, daferne ihme nicht zum Voraus der Grund dieſer Reichs-De- putation gezeiget worden.
§. 21.
Selbige nun iſt eine gantz neue Perſo- nage, welche ſich auf dem Theatro der Præcedentz und des Ceremoniels præſentiret. Es iſt be- kant, daß die Staͤnde des Roͤmiſchen Reichs nicht allein das Jus comitiorum, vermoͤge deſſen ſie ihre Deputatos auf den Reichs-Tag ſchicken koͤn- nen, ſondern auch das hohe und ſouveraine recht Legatos ad exteros mittendi haben; jedoch die- ſes letztere bloß auf dieſe Art und Weiſe, daß ein jeder fuͤr ſich ratione ſuperioritatis territoria- lis, und alſo in Anſehung des Landes, welches er im Roͤm. Reiche beſitzet, Envoyés oder auch wohl Ambaſſadeurs ſenden koͤnne; wovon die Doctores Jur. publ. zu conſuliren. Daß aber die Staͤnde des Roͤmiſchen Reichs, nebſt Kayſerli- cher Majeſtaͤt als dero Haupt, im Nahmen und von wegen des Corporis Imperii, zu auswerts geſchloſſenen Friedens-Congreß beſondere Ple- nipotentiarios zu ſenden berechtiget: iſt ein gantz neues Jus, welches ſie auf dem Weſtphaͤliſchen Frieden geſuchet, aber doch nur taliter qualiter, und nicht vollkommentlich erhalten: Denn in vorhergehenden Zeiten, wenn etwas von Reichs wegen mit auswaͤrtigen Potentaten zu ſchlieſſen geweſen, hat man ſolches im Nahmen und mit Conſenß des geſamten Reichs abzuhandeln, alle-
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Europaͤiſches
recht verſtanden werden moͤchte, daferne ihme
nicht zum Voraus der Grund dieſer Reichs-De-
putation gezeiget worden.
§. 21. Selbige nun iſt eine gantz neue Perſo-
nage, welche ſich auf dem Theatro der Præcedentz
und des Ceremoniels præſentiret. Es iſt be-
kant, daß die Staͤnde des Roͤmiſchen Reichs nicht
allein das Jus comitiorum, vermoͤge deſſen ſie
ihre Deputatos auf den Reichs-Tag ſchicken koͤn-
nen, ſondern auch das hohe und ſouveraine recht
Legatos ad exteros mittendi haben; jedoch die-
ſes letztere bloß auf dieſe Art und Weiſe, daß ein
jeder fuͤr ſich ratione ſuperioritatis territoria-
lis, und alſo in Anſehung des Landes, welches er
im Roͤm. Reiche beſitzet, Envoyés oder auch
wohl Ambaſſadeurs ſenden koͤnne; wovon die
Doctores Jur. publ. zu conſuliren. Daß aber die
Staͤnde des Roͤmiſchen Reichs, nebſt Kayſerli-
cher Majeſtaͤt als dero Haupt, im Nahmen und
von wegen des Corporis Imperii, zu auswerts
geſchloſſenen Friedens-Congreß beſondere Ple-
nipotentiarios zu ſenden berechtiget: iſt ein gantz
neues Jus, welches ſie auf dem Weſtphaͤliſchen
Frieden geſuchet, aber doch nur taliter qualiter,
und nicht vollkommentlich erhalten: Denn in
vorhergehenden Zeiten, wenn etwas von Reichs
wegen mit auswaͤrtigen Potentaten zu ſchlieſſen
geweſen, hat man ſolches im Nahmen und mit
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 566. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/594>, abgerufen am 22.11.2024.
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