one situs & Jurisdictionis differenten Städten ankamen, und zwar deswegen, weil sie zu Verhütung grössern Competentz- Steits, nicht beysammen seyn wolten: so kunte man ja nicht eigentlich sagen, welcher unter ihnen der erst oder letzt Ankommende seyn müsse. Denn dieses prius & posterius muß eigentlich nur de eodem tempore & eodem loco seinen Unterscheid gewinnen. Dieses ist wohl bekandt und gewiß, daß ex- preß abgeredet und bedungen worden war, daß die Conferentien welche separatim zu Münster, und diejenigen welche separatim zu Oßnabrüg würden gehalten und ge- schlossen werden, von beyden Theilen nicht anders angesehen werden solten, als wären sie an einem und eben denselben Orte zu Stande kommen: und daß der Münsteri- sche und Oßnabrügische Friede nicht für zwey, sondern nur für einen Frieden gelten solle; allein man hatte doch diese Gleich- Rechnung und Geltung nicht biß zu dem Ceremoniel extendiret, auch nicht wohl gekont: weil sonsten die zwischen Franck- reich und Schweden entstandene Compe- tentz wegen des Rangs nicht wäre mode- riret worden. Es erzehlet zwar Vicque- fort, daß man abgeredet hätte, einen in dem Mittelwege zwischen Münster und Oßna-
brüg
Europaͤiſches
one ſitus & Jurisdictionis differenten Staͤdten ankamen, und zwaꝛ deswegen, weil ſie zu Verhuͤtung groͤſſern Competentz- Steits, nicht beyſammen ſeyn wolten: ſo kunte man ja nicht eigentlich ſagen, welcher unter ihnen der erſt oder letzt Ankommende ſeyn muͤſſe. Denn dieſes prius & poſterius muß eigentlich nur de eodem tempore & eodem loco ſeinen Unterſcheid gewinnen. Dieſes iſt wohl bekandt und gewiß, daß ex- preß abgeredet und bedungen worden war, daß die Conferentien welche ſeparatim zu Muͤnſter, und diejenigen welche ſeparatim zu Oßnabruͤg wuͤrden gehalten und ge- ſchloſſen werden, von beyden Theilen nicht anders angeſehen werden ſolten, als waͤren ſie an einem und eben denſelben Orte zu Stande kommen: und daß der Muͤnſteri- ſche und Oßnabruͤgiſche Friede nicht fuͤr zwey, ſondern nur fuͤr einen Frieden gelten ſolle; allein man hatte doch dieſe Gleich- Rechnung und Geltung nicht biß zu dem Ceremoniel extendiret, auch nicht wohl gekont: weil ſonſten die zwiſchen Franck- reich und Schweden entſtandene Compe- tentz wegen des Rangs nicht waͤre mode- riret worden. Es erzehlet zwar Vicque- fort, daß man abgeredet haͤtte, einen in dem Mittelwege zwiſchen Muͤnſter und Oßna-
bruͤg
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Europaͤiſches
one ſitus & Jurisdictionis differenten
Staͤdten ankamen, und zwaꝛ deswegen, weil
ſie zu Verhuͤtung groͤſſern Competentz-
Steits, nicht beyſammen ſeyn wolten: ſo
kunte man ja nicht eigentlich ſagen, welcher
unter ihnen der erſt oder letzt Ankommende
ſeyn muͤſſe. Denn dieſes prius & poſterius
muß eigentlich nur de eodem tempore &
eodem loco ſeinen Unterſcheid gewinnen.
Dieſes iſt wohl bekandt und gewiß, daß ex-
preß abgeredet und bedungen worden war,
daß die Conferentien welche ſeparatim zu
Muͤnſter, und diejenigen welche ſeparatim
zu Oßnabruͤg wuͤrden gehalten und ge-
ſchloſſen werden, von beyden Theilen nicht
anders angeſehen werden ſolten, als waͤren
ſie an einem und eben denſelben Orte zu
Stande kommen: und daß der Muͤnſteri-
ſche und Oßnabruͤgiſche Friede nicht fuͤr
zwey, ſondern nur fuͤr einen Frieden gelten
ſolle; allein man hatte doch dieſe Gleich-
Rechnung und Geltung nicht biß zu dem
Ceremoniel extendiret, auch nicht wohl
gekont: weil ſonſten die zwiſchen Franck-
reich und Schweden entſtandene Compe-
tentz wegen des Rangs nicht waͤre mode-
riret worden. Es erzehlet zwar Vicque-
fort, daß man abgeredet haͤtte, einen in dem
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/394>, abgerufen am 23.11.2024.
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