rios, welche sich einer oder der andere annimmt und sie salariret: dannenhero solche auch gantz alleine von ihnen dependiren, und Domesti- quen, aber nicht publicae personae sind.
§. 2.
Diese Legations-Secretarii nun, von welchen hier hauptsächlich die Rede, empfangen
1. Jhr besonder Creditiv, und so dann werden sie nicht viel geringer gehalten als die En- voyes Ordinairs oder Residenten,
2. Werden vielmahlen dem Ambassadeur in casum mortis substituiret, welches doch nur meistens geschiehet, wenn man einen, selten aber, wenn man zwey Ambassadeurs sendet.
3. Sie werden in ihrer Instruction zwar an- gewiesen, dem Ambassadeur zur Hand zu gehen, allein er darff ihnen ausser dem, was zur Legation und zum Secretariat gehörig, nicht viel zumuthen.
§. 3.
Die Venetianer haben dieses ins beson- dere, daß sie allezeit nebst ihrem Ambassadeur auch zugleich einen Secretarium des Senats sen- den, welchen der Ambassadeur zu allen Audien- tzen und Conferentien mit nehmen muß, und ohne denselben nichts schliessen kan; jedoch bede- cket sich dieser nicht, und sitzet auch nicht bey den Audientzen gleichwie der Ambassadeur, sondert bleibet unbedeckt und stehend: wenn aber dieser
Secre-
Europaͤiſches
rios, welche ſich einer oder der andere annim̃t und ſie ſalariret: dannenhero ſolche auch gantz alleine von ihnen dependiren, und Domeſti- quen, aber nicht publicæ perſonæ ſind.
§. 2.
Dieſe Legations-Secretarii nun, von welchen hier hauptſaͤchlich die Rede, empfangen
1. Jhr beſonder Creditiv, und ſo dann werden ſie nicht viel geringer gehalten als die En- voyés Ordinairs oder Reſidenten,
2. Werden vielmahlen dem Ambaſſadeur in caſum mortis ſubſtituiret, welches doch nur meiſtens geſchiehet, wenn man einen, ſelten aber, wenn man zwey Ambaſſadeurs ſendet.
3. Sie werden in ihrer Inſtruction zwar an- gewieſen, dem Ambaſſadeur zur Hand zu gehen, allein er darff ihnen auſſer dem, was zur Legation und zum Secretariat gehoͤrig, nicht viel zumuthen.
§. 3.
Die Venetianer haben dieſes ins beſon- dere, daß ſie allezeit nebſt ihrem Ambaſſadeur auch zugleich einen Secretarium des Senats ſen- den, welchen der Ambaſſadeur zu allen Audien- tzen und Conferentien mit nehmen muß, und ohne denſelben nichts ſchlieſſen kan; jedoch bede- cket ſich dieſer nicht, und ſitzet auch nicht bey den Audientzen gleichwie der Ambaſſadeur, ſondert bleibet unbedeckt und ſtehend: wenn aber dieſer
Secre-
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Europaͤiſches
rios, welche ſich einer oder der andere annim̃t
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alleine von ihnen dependiren, und Domeſti-
quen, aber nicht publicæ perſonæ ſind.
§. 2. Dieſe Legations-Secretarii nun, von
welchen hier hauptſaͤchlich die Rede, empfangen
1. Jhr beſonder Creditiv, und ſo dann werden
ſie nicht viel geringer gehalten als die En-
voyés Ordinairs oder Reſidenten,
2. Werden vielmahlen dem Ambaſſadeur in
caſum mortis ſubſtituiret, welches doch
nur meiſtens geſchiehet, wenn man einen,
ſelten aber, wenn man zwey Ambaſſadeurs
ſendet.
3. Sie werden in ihrer Inſtruction zwar an-
gewieſen, dem Ambaſſadeur zur Hand zu
gehen, allein er darff ihnen auſſer dem, was
zur Legation und zum Secretariat gehoͤrig,
nicht viel zumuthen.
§. 3. Die Venetianer haben dieſes ins beſon-
dere, daß ſie allezeit nebſt ihrem Ambaſſadeur
auch zugleich einen Secretarium des Senats ſen-
den, welchen der Ambaſſadeur zu allen Audien-
tzen und Conferentien mit nehmen muß, und
ohne denſelben nichts ſchlieſſen kan; jedoch bede-
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/300>, abgerufen am 23.11.2024.
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