2. Specialiter, nur allein die Manier mit wel- cher Potentaten, und derer Gesandten ein- ander zu recipiren pflegen, oder auch gestal- ten Sachen nach müssen.
§ 3.
Jn dem ersten oder generalen Ver- stande findet man, daß bey allen Völckern, in und ausser der Kirchen GOttes, zu allen Zeiten ge- wisse Ceremonien
1. Jn ihrem GOttes-Dienste
2. Jn Regiments-Sachen
3. Jm Heurathen
4. Jn Begräbnüssen etc.
üblich gewe- sen, und auch zu unsern Zei- ten noch üb- lich sind,
allein von diesem allem ist hier nichts zu melden, sondern die Curieux sind dahin zu bescheiden, der- gleichen Authores, an welchen es nicht fehlet, auf- zuschlagen, welche etwas zuverläßliches de Mo- ribus vel Ritibus gentium geschrieben.
§. 4.
Jn dem andern oder specialen Ver- stande, von welchem hier allein geredet werden soll, könte man das Ceremoniel ungefehr also beschreiben: Daß es eine unter denSouve- rains,oder ihnen gleichenden Personen, ex Pacto, Consvetudine, Possessioneeingeführte Ordnung sey, nach welcher sie sich, derer Gesandten und Abgesandten bey Zusam- menkünfften zu achten haben, damit kei- nem zu viel noch zu wenig geschehe.
§. 5.
Der Ursprung solches Ceremoniels, ist nicht, wie etwan bey den Complimentisten,
die
Europaͤiſches
2. Specialiter, nur allein die Manier mit wel- cher Potentaten, und derer Geſandten ein- ander zu recipiren pflegen, oder auch geſtal- ten Sachen nach muͤſſen.
§ 3.
Jn dem erſten oder generalen Ver- ſtande findet man, daß bey allen Voͤlckern, in und auſſer der Kirchen GOttes, zu allen Zeiten ge- wiſſe Ceremonien
1. Jn ihrem GOttes-Dienſte
2. Jn Regiments-Sachen
3. Jm Heurathen
4. Jn Begraͤbnuͤſſen ꝛc.
uͤblich gewe- ſen, und auch zu unſern Zei- ten noch uͤb- lich ſind,
allein von dieſem allem iſt hier nichts zu melden, ſondern die Curieux ſind dahin zu beſcheiden, der- gleichen Authores, an welchen es nicht fehlet, auf- zuſchlagen, welche etwas zuverlaͤßliches de Mo- ribus vel Ritibus gentium geſchrieben.
§. 4.
Jn dem andern oder ſpecialen Ver- ſtande, von welchem hier allein geredet werden ſoll, koͤnte man das Ceremoniel ungefehr alſo beſchreiben: Daß es eine unter denSouve- rains,oder ihnen gleichenden Perſonen, ex Pacto, Conſvetudine, Poſſeſſioneeingefuͤhrte Ordnung ſey, nach welcher ſie ſich, derer Geſandten und Abgeſandten bey Zuſam- menkuͤnfften zu achten haben, damit kei- nem zu viel noch zu wenig geſchehe.
§. 5.
Der Urſprung ſolches Ceremoniels, iſt nicht, wie etwan bey den Complimentiſten,
die
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Europaͤiſches
2. Specialiter, nur allein die Manier mit wel-
cher Potentaten, und derer Geſandten ein-
ander zu recipiren pflegen, oder auch geſtal-
ten Sachen nach muͤſſen.
§ 3. Jn dem erſten oder generalen Ver-
ſtande findet man, daß bey allen Voͤlckern, in und
auſſer der Kirchen GOttes, zu allen Zeiten ge-
wiſſe Ceremonien
1. Jn ihrem GOttes-Dienſte
2. Jn Regiments-Sachen
3. Jm Heurathen
4. Jn Begraͤbnuͤſſen ꝛc.
uͤblich gewe-
ſen, und auch
zu unſern Zei-
ten noch uͤb-
lich ſind,
allein von dieſem allem iſt hier nichts zu melden,
ſondern die Curieux ſind dahin zu beſcheiden, der-
gleichen Authores, an welchen es nicht fehlet, auf-
zuſchlagen, welche etwas zuverlaͤßliches de Mo-
ribus vel Ritibus gentium geſchrieben.
§. 4. Jn dem andern oder ſpecialen Ver-
ſtande, von welchem hier allein geredet werden
ſoll, koͤnte man das Ceremoniel ungefehr alſo
beſchreiben: Daß es eine unter den Souve-
rains, oder ihnen gleichenden Perſonen, ex
Pacto, Conſvetudine, Poſſeſſione eingefuͤhrte
Ordnung ſey, nach welcher ſie ſich, derer
Geſandten und Abgeſandten bey Zuſam-
menkuͤnfften zu achten haben, damit kei-
nem zu viel noch zu wenig geſchehe.
§. 5. Der Urſprung ſolches Ceremoniels,
iſt nicht, wie etwan bey den Complimentiſten,
die
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/30>, abgerufen am 21.11.2024.
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