Es giebet ihnen demnach der Souve- raine, oder die Republic derer Unterthanen sie sind,
1. Eine Confirmation ihrer Charge,
2. Eine Recommendation an den Souve- rain, oder Stadt-Magistrat, bey welchem sie sich aufhalten,
3. Ein Protections Patent sie zu schützen.
§. 5.
Jm übrigen sind sie so wohl in crimina- libus als civilibus demselben unterworffen, in dessen Lande sie sich aufhalten, und geniessen gar keiner personal-Freyheit oder Exemption, aus- ser daß sie in einigen Orten exempt sind, diejeni- gen Imposten so andere Kauffleute zahlen müs- sen, zu erlegen, und man sie' von andern gemeinen Kauffleuten in Ehren-Bezeugungen distin- gviret.
§. 6.
So wohl die Venetianer als Holländer haben versuchet, ihrem Consul an einigen Orten dergleichen Exemption und Authorität, als die Residenten zu geniessen pflegen, zu verschaffen; alleine es ist keinem unter beyden in keinem Orte gelungen.
Zwölfftes Capitel. Von denenAgenten.
§. 1.
Dieses sind eigentlich und just zu reden Leute, welche die Stände bey ihrem Ober-Haupte
halten
Europaͤiſches
§. 4.
Es giebet ihnen demnach der Souve- raine, oder die Republic derer Unterthanen ſie ſind,
1. Eine Confirmation ihrer Charge,
2. Eine Recommendation an den Souve- rain, oder Stadt-Magiſtrat, bey welchem ſie ſich aufhalten,
3. Ein Protections Patent ſie zu ſchuͤtzen.
§. 5.
Jm uͤbrigen ſind ſie ſo wohl in crimina- libus als civilibus demſelben unterworffen, in deſſen Lande ſie ſich aufhalten, und genieſſen gar keiner perſonal-Freyheit oder Exemption, auſ- ſer daß ſie in einigen Orten exempt ſind, diejeni- gen Impoſten ſo andere Kauffleute zahlen muͤſ- ſen, zu erlegen, und man ſie’ von andern gemeinen Kauffleuten in Ehren-Bezeugungen diſtin- gviret.
§. 6.
So wohl die Venetianer als Hollaͤnder haben verſuchet, ihrem Conſul an einigen Orten dergleichen Exemption und Authoritaͤt, als die Reſidenten zu genieſſen pflegen, zu verſchaffen; alleine es iſt keinem unter beyden in keinem Orte gelungen.
Zwoͤlfftes Capitel. Von denenAgenten.
§. 1.
Dieſes ſind eigentlich und juſt zu reden Leute, welche die Staͤnde bey ihrem Ober-Haupte
halten
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Europaͤiſches
§. 4. Es giebet ihnen demnach der Souve-
raine, oder die Republic derer Unterthanen ſie
ſind,
1. Eine Confirmation ihrer Charge,
2. Eine Recommendation an den Souve-
rain, oder Stadt-Magiſtrat, bey welchem
ſie ſich aufhalten,
3. Ein Protections Patent ſie zu ſchuͤtzen.
§. 5. Jm uͤbrigen ſind ſie ſo wohl in crimina-
libus als civilibus demſelben unterworffen, in
deſſen Lande ſie ſich aufhalten, und genieſſen gar
keiner perſonal-Freyheit oder Exemption, auſ-
ſer daß ſie in einigen Orten exempt ſind, diejeni-
gen Impoſten ſo andere Kauffleute zahlen muͤſ-
ſen, zu erlegen, und man ſie’ von andern gemeinen
Kauffleuten in Ehren-Bezeugungen diſtin-
gviret.
§. 6. So wohl die Venetianer als Hollaͤnder
haben verſuchet, ihrem Conſul an einigen Orten
dergleichen Exemption und Authoritaͤt, als die
Reſidenten zu genieſſen pflegen, zu verſchaffen;
alleine es iſt keinem unter beyden in keinem Orte
gelungen.
Zwoͤlfftes Capitel.
Von denen Agenten.
§. 1. Dieſes ſind eigentlich und juſt zu reden
Leute, welche die Staͤnde bey ihrem Ober-Haupte
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/296>, abgerufen am 23.11.2024.
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