blicis derjenige sey, was in functionibus pri- vatis ein mandatarius oder procurator cum libera, oder wenigstens ein generalis ist. Aus dieser Parität des procuratoris mit dem Pleni- potentiario erwächset folgende Definition des letztern; Daß er ein mit einer Vollmacht undInstruction zu einem oder mehrern Negotiisvon seinem Principal versehener Minister, ohne alle genenneteDignität undCharacter sey: denn der Nahme Pleni- potentiarii ist nicht nomen dignitatis sondern potestatis.
§. 4.
Man siehet bald hieraus, daß man bey diesen Leuten mehr auf ihre Verrichtung, als das ihnen gebührende Tractament acht zu haben, doch muß man ihnen alle ex Jure gentium einem Legaten zustehende Inviolabilität und Immuni- tät einräumen.
§. 5.
Es scheinet nun zwar, daß ein Plenipo- tentiarius das Mittel zwischen einem Ambassa- deur und etwas weniger als dieser, und zwischen einem Envoye, und mehreres als dieser seyn solle; allein dieses Mittel ist nicht allemahl in medio relictum, massen man öffters so wohl einem Am- bassadeur als Envoye zugleich den Plenipoten- tiariatum anfüget, und in denen Creditiven se- tzet: unserm Ambassadeur (oder Envoye) und Plenipotentiario; da denn das erstere Wort,
die
Europaͤiſches
blicis derjenige ſey, was in functionibus pri- vatis ein mandatarius oder procurator cum libera, oder wenigſtens ein generalis iſt. Aus dieſer Paritaͤt des procuratoris mit dem Pleni- potentiario erwaͤchſet folgende Definition des letztern; Daß er ein mit einer Vollmacht undInſtruction zu einem oder mehrern Negotiisvon ſeinem Principal verſehener Miniſter, ohne alle genenneteDignitaͤt undCharacter ſey: denn der Nahme Pleni- potentiarii iſt nicht nomen dignitatis ſondern poteſtatis.
§. 4.
Man ſiehet bald hieraus, daß man bey dieſen Leuten mehr auf ihre Verrichtung, als das ihnen gebuͤhrende Tractament acht zu haben, doch muß man ihnen alle ex Jure gentium einem Legaten zuſtehende Inviolabilitaͤt und Immuni- taͤt einraͤumen.
§. 5.
Es ſcheinet nun zwar, daß ein Plenipo- tentiarius das Mittel zwiſchen einem Ambaſſa- deur und etwas weniger als dieſer, und zwiſchen einem Envoyé, und mehreres als dieſer ſeyn ſolle; allein dieſes Mittel iſt nicht allemahl in medio relictum, maſſen man oͤffters ſo wohl einem Am- baſſadeur als Envoyé zugleich den Plenipoten- tiariatum anfuͤget, und in denen Creditiven ſe- tzet: unſerm Ambaſſadeur (oder Envoyé) und Plenipotentiario; da denn das erſtere Wort,
die
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0292"n="264"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Europaͤiſches</hi></fw><lb/><hirendition="#aq">blicis</hi> derjenige ſey, was <hirendition="#aq">in functionibus pri-<lb/>
vatis</hi> ein <hirendition="#aq">mandatarius</hi> oder <hirendition="#aq">procurator cum<lb/>
libera,</hi> oder wenigſtens ein <hirendition="#aq">generalis</hi> iſt. Aus<lb/>
dieſer Paritaͤt des <hirendition="#aq">procuratoris</hi> mit dem <hirendition="#aq">Pleni-<lb/>
potentiario</hi> erwaͤchſet folgende <hirendition="#aq">Definiti</hi>on des<lb/>
letztern; <hirendition="#fr">Daß er ein mit einer Vollmacht<lb/>
und</hi><hirendition="#aq">Inſtructi</hi><hirendition="#fr">on zu einem oder mehrern</hi><lb/><hirendition="#aq">Negotiis</hi><hirendition="#fr">von ſeinem Principal verſehener<lb/>
Miniſter, ohne alle genennete</hi><hirendition="#aq">Digni</hi><hirendition="#fr">taͤt<lb/>
und</hi><hirendition="#aq">Charact</hi><hirendition="#fr">er ſey:</hi> denn der Nahme <hirendition="#aq">Pleni-<lb/>
potentiarii</hi> iſt nicht <hirendition="#aq">nomen dignitatis</hi>ſondern<lb/><hirendition="#aq">poteſtatis.</hi></p></div><lb/><divn="3"><head>§. 4.</head><p>Man ſiehet bald hieraus, daß man bey<lb/>
dieſen Leuten mehr auf ihre Verrichtung, als das<lb/>
ihnen gebuͤhrende Tractament acht zu haben, doch<lb/>
muß man ihnen alle <hirendition="#aq">ex Jure gentium</hi> einem<lb/>
Legaten zuſtehende <hirendition="#aq">Inviolabili</hi>taͤt und <hirendition="#aq">Immuni</hi>-<lb/>
taͤt einraͤumen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 5.</head><p>Es ſcheinet nun zwar, daß ein <hirendition="#aq">Plenipo-<lb/>
tentiarius</hi> das Mittel zwiſchen einem <hirendition="#aq">Ambaſſa-<lb/>
deur</hi> und etwas weniger als dieſer, und zwiſchen<lb/>
einem <hirendition="#aq">Envoyé,</hi> und mehreres als dieſer ſeyn ſolle;<lb/>
allein dieſes Mittel iſt nicht allemahl in <hirendition="#aq">medio<lb/>
relictum,</hi> maſſen man oͤffters ſo wohl einem <hirendition="#aq">Am-<lb/>
baſſadeur</hi> als <hirendition="#aq">Envoyé</hi> zugleich den <hirendition="#aq">Plenipoten-<lb/>
tiariatum</hi> anfuͤget, und in denen <hirendition="#aq">Crediti</hi>ven ſe-<lb/>
tzet: unſerm <hirendition="#aq">Ambaſſadeur</hi> (oder <hirendition="#aq">Envoyé</hi>) und<lb/><hirendition="#aq">Plenipotentiario;</hi> da denn das erſtere Wort,<lb/><fwplace="bottom"type="catch">die</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[264/0292]
Europaͤiſches
blicis derjenige ſey, was in functionibus pri-
vatis ein mandatarius oder procurator cum
libera, oder wenigſtens ein generalis iſt. Aus
dieſer Paritaͤt des procuratoris mit dem Pleni-
potentiario erwaͤchſet folgende Definition des
letztern; Daß er ein mit einer Vollmacht
und Inſtruction zu einem oder mehrern
Negotiis von ſeinem Principal verſehener
Miniſter, ohne alle genennete Dignitaͤt
und Character ſey: denn der Nahme Pleni-
potentiarii iſt nicht nomen dignitatis ſondern
poteſtatis.
§. 4. Man ſiehet bald hieraus, daß man bey
dieſen Leuten mehr auf ihre Verrichtung, als das
ihnen gebuͤhrende Tractament acht zu haben, doch
muß man ihnen alle ex Jure gentium einem
Legaten zuſtehende Inviolabilitaͤt und Immuni-
taͤt einraͤumen.
§. 5. Es ſcheinet nun zwar, daß ein Plenipo-
tentiarius das Mittel zwiſchen einem Ambaſſa-
deur und etwas weniger als dieſer, und zwiſchen
einem Envoyé, und mehreres als dieſer ſeyn ſolle;
allein dieſes Mittel iſt nicht allemahl in medio
relictum, maſſen man oͤffters ſo wohl einem Am-
baſſadeur als Envoyé zugleich den Plenipoten-
tiariatum anfuͤget, und in denen Creditiven ſe-
tzet: unſerm Ambaſſadeur (oder Envoyé) und
Plenipotentiario; da denn das erſtere Wort,
die
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/292>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.