umb seinem Principal kein Praejuditz zu ma- chen, ohne langes Bedencken bedecken. Wenn die Audientz vorbey, geschiehet die Begleitung wie die Annahme. Auf diese Art wird es fast allerwegen unter gleichen Personen oder Maje- stäten mit der Gesandten Audientz gehalten: wenn aber der Sendende geringer, so wird der Ambassadeur mit etwas wenigerem Tracta- ment, was sonderlich das Entgegengehen be- trifft; ist er aber grösser als der an den er sendet, wird der Ambassadeur mit etwas meh- rerer Civilite empfangen. Denn gleichwie man die Souverainen selbst diversimode nach ihrer Hoheit und Würde annimmt, also werden auch ihre Ambassadeurs auf un- terschiedene Art acceptiret.
3. Die Behauptung seines Ranges, daß er
1. Generaliter keinem Envoye, wann auch gleich dieser von einem grösseren Principal abgeordnet wäre,
2. Specialiter keinem Ambassadeur mit wel- chen er Competentz hat, auch keinem Prin- tzen der in Person gegenwärtig, er sey dann ein Königl. unmündiger Pupill, welchem die Regierung gebühret, weiche. vid. infr. cap. 7. §. 14.
4. Ansage bey andern Ambassadeurs und En- voyes, welche zweyerley:
1. Eine,
P
Hoff-Ceremoniel.
umb ſeinem Principal kein Præjuditz zu ma- chen, ohne langes Bedencken bedecken. Wenn die Audientz vorbey, geſchiehet die Begleitung wie die Annahme. Auf dieſe Art wird es faſt allerwegen unter gleichen Perſonen oder Maje- ſtaͤten mit der Geſandten Audientz gehalten: wenn aber der Sendende geringer, ſo wird der Ambaſſadeur mit etwas wenigerem Tracta- ment, was ſonderlich das Entgegengehen be- trifft; iſt er aber groͤſſer als der an den er ſendet, wird der Ambaſſadeur mit etwas meh- rerer Civilité empfangen. Denn gleichwie man die Souverainen ſelbſt diverſimodé nach ihrer Hoheit und Wuͤrde annimmt, alſo werden auch ihre Ambaſſadeurs auf un- terſchiedene Art acceptiret.
3. Die Behauptung ſeines Ranges, daß er
1. Generaliter keinem Envoyé, wann auch gleich dieſer von einem groͤſſeren Principal abgeordnet waͤre,
2. Specialiter keinem Ambaſſadeur mit wel- chen er Competentz hat, auch keinem Prin- tzen der in Perſon gegenwaͤrtig, er ſey dann ein Koͤnigl. unmuͤndiger Pupill, welchem die Regierung gebuͤhret, weiche. vid. infr. cap. 7. §. 14.
4. Anſage bey andern Ambaſſadeurs und En- voyés, welche zweyerley:
1. Eine,
P
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Hoff-Ceremoniel.
umb ſeinem Principal kein Præjuditz zu ma-
chen, ohne langes Bedencken bedecken. Wenn
die Audientz vorbey, geſchiehet die Begleitung
wie die Annahme. Auf dieſe Art wird es faſt
allerwegen unter gleichen Perſonen oder Maje-
ſtaͤten mit der Geſandten Audientz gehalten:
wenn aber der Sendende geringer, ſo wird der
Ambaſſadeur mit etwas wenigerem Tracta-
ment, was ſonderlich das Entgegengehen be-
trifft; iſt er aber groͤſſer als der an den er
ſendet, wird der Ambaſſadeur mit etwas meh-
rerer Civilité empfangen. Denn gleichwie
man die Souverainen ſelbſt diverſimodé
nach ihrer Hoheit und Wuͤrde annimmt,
alſo werden auch ihre Ambaſſadeurs auf un-
terſchiedene Art acceptiret.
3. Die Behauptung ſeines Ranges, daß er
1. Generaliter keinem Envoyé, wann auch
gleich dieſer von einem groͤſſeren Principal
abgeordnet waͤre,
2. Specialiter keinem Ambaſſadeur mit wel-
chen er Competentz hat, auch keinem Prin-
tzen der in Perſon gegenwaͤrtig, er ſey dann
ein Koͤnigl. unmuͤndiger Pupill, welchem
die Regierung gebuͤhret, weiche. vid. infr.
cap. 7. §. 14.
4. Anſage bey andern Ambaſſadeurs und En-
voyés, welche zweyerley:
1. Eine,
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/253>, abgerufen am 22.11.2024.
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