Schweden, wie Chemnitz in seinem Schwedischen Kriege Part. 1. n. 3. & 4. erzehlet, An. 1629. gethan, und die Abwei- sung seines Gesandten von der Conferentz zu Lübeck, als einen Affront welchen er mit dem Schwerdte rächen müste, aufgenom- men. Wenn man einem nun Passeport ertheilet, und ihn admittiret, so giebet man ihm auch
3. Die Inviolabilität. Und welcher Potentate diese bricht, der sündiget noch härter gegen das Völcker-Recht als derjenige, welcher ei- nem Legaten die Admission weigert. Denn durch die Abweisung oder non Admission wird einem Gesandten seine Qualite und Character nicht zugestanden, und ist die Offensa welche man ihm hernach thut, nicht so wohl gegen eine personam publicam als vielmehr privatam geschehen. Wenn man aber einen Gesandten durch die Admission pro tali erkennet hat, und ihn gleichwohl her- nach violiret, so gehet der Actus alsdann directe wieder eine personam publicam, welche Art der Violation man so gar pro crimine laesae Majestatis hält. Ja die Ca- nones wollen, daß man diejenigen die einen Legaten violiret, aus dem Schooß der Kir- chen stossen solle. Es bezeugen auch so wohl
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Hoff-Ceremoniel.
Schweden, wie Chemnitz in ſeinem Schwediſchen Kriege Part. 1. n. 3. & 4. erzehlet, An. 1629. gethan, und die Abwei- ſung ſeines Geſandten von der Conferentz zu Luͤbeck, als einen Affront welchen er mit dem Schwerdte raͤchen muͤſte, aufgenom- men. Wenn man einem nun Paſſeport ertheilet, und ihn admittiret, ſo giebet man ihm auch
3. Die Inviolabilitaͤt. Und welcher Potentate dieſe bricht, der ſuͤndiget noch haͤrter gegen das Voͤlcker-Recht als derjenige, welcher ei- nem Legaten die Admiſſion weigert. Denn durch die Abweiſung oder non Admiſſion wird einem Geſandten ſeine Qualité und Character nicht zugeſtanden, und iſt die Offenſa welche man ihm hernach thut, nicht ſo wohl gegen eine perſonam publicam als vielmehr privatam geſchehen. Wenn man aber einen Geſandten durch die Admiſſion pro tali erkennet hat, und ihn gleichwohl her- nach violiret, ſo gehet der Actus alsdann directe wieder eine perſonam publicam, welche Art der Violation man ſo gar pro crimine læſæ Majeſtatis haͤlt. Ja die Ca- nones wollen, daß man diejenigen die einen Legaten violiret, aus dem Schooß der Kir- chen ſtoſſen ſolle. Es bezeugen auch ſo wohl
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Hoff-Ceremoniel.
Schweden, wie Chemnitz in ſeinem
Schwediſchen Kriege Part. 1. n. 3. & 4.
erzehlet, An. 1629. gethan, und die Abwei-
ſung ſeines Geſandten von der Conferentz
zu Luͤbeck, als einen Affront welchen er mit
dem Schwerdte raͤchen muͤſte, aufgenom-
men. Wenn man einem nun Paſſeport
ertheilet, und ihn admittiret, ſo giebet man
ihm auch
3. Die Inviolabilitaͤt. Und welcher Potentate
dieſe bricht, der ſuͤndiget noch haͤrter gegen
das Voͤlcker-Recht als derjenige, welcher ei-
nem Legaten die Admiſſion weigert. Denn
durch die Abweiſung oder non Admiſſion
wird einem Geſandten ſeine Qualité und
Character nicht zugeſtanden, und iſt die
Offenſa welche man ihm hernach thut, nicht
ſo wohl gegen eine perſonam publicam als
vielmehr privatam geſchehen. Wenn man
aber einen Geſandten durch die Admiſſion
pro tali erkennet hat, und ihn gleichwohl her-
nach violiret, ſo gehet der Actus alsdann
directe wieder eine perſonam publicam,
welche Art der Violation man ſo gar pro
crimine læſæ Majeſtatis haͤlt. Ja die Ca-
nones wollen, daß man diejenigen die einen
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/243>, abgerufen am 22.11.2024.
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