2. Ex honestate, wegen vorhergegangener Invitation zu Hochzeiten, Gevatterschaff- ten Begräbnüssen,
3. Ex utilitate, wenn es zwey oder auch meh- rere Potentaten für gut befinden, sich münd- lich zu unterreden.
4. Ex necessitate, wenn es nicht vermieden werden kan, daß ein Potentate den andern unbesuchet lasse, dergleichen nothwendige Zusammenkünffte manchmahl geschehen müs- sen, wenn ein Potentate durch des andern Land, und in specie Residentz reiset, oder ei- ne Sache im geheim abzuhandeln ist, von welcher man auch die sonst geheimsten und treusten Ministres nichts will wissen lassen.
§. 3.
Man findet in der Historia keinen Man- gel an Exempeln, daß dergleichen Zusammenkünff- te, theils mit gutem theils auch mit schlimmen Effect, manches mahl mit besondern, manches mahl wiederumb fast ohne alle Ceremonien vor- genommen worden.
§. 4.
Damit man demnach, jedoch nur gleich- sam von ferne und also unvollkommen, erkennen möge, ob die älteren Zeiten von den neueren in dem Ceremoniel unterschieden oder übereinstimmig,
hat
Europaͤiſches
§. 2.
Es geſchiehet aber ſolcher perſoͤnlicher Congreß,
1. Ex civilitate, durch bloſe Beſuchungen,
2. Ex honeſtate, wegen vorhergegangener Invitation zu Hochzeiten, Gevatterſchaff- ten Begraͤbnuͤſſen,
3. Ex utilitate, wenn es zwey oder auch meh- rere Potentaten fuͤr gut befinden, ſich muͤnd- lich zu unterreden.
4. Ex necesſitate, wenn es nicht vermieden werden kan, daß ein Potentate den andern unbeſuchet laſſe, dergleichen nothwendige Zuſam̃enkuͤnffte manchmahl geſchehen muͤſ- ſen, wenn ein Potentate durch des andern Land, und in ſpecie Reſidentz reiſet, oder ei- ne Sache im geheim abzuhandeln iſt, von welcher man auch die ſonſt geheimſten und treuſten Miniſtres nichts will wiſſen laſſen.
§. 3.
Man findet in der Hiſtoria keinen Man- gel an Exempeln, daß dergleichen Zuſammenkuͤnff- te, theils mit gutem theils auch mit ſchlimmen Effect, manches mahl mit beſondern, manches mahl wiederumb faſt ohne alle Ceremonien vor- genommen worden.
§. 4.
Damit man demnach, jedoch nur gleich- ſam von ferne und alſo unvollkommen, erkennen moͤge, ob die aͤlteren Zeiten von den neueren in dem Ceremoniel unterſchieden oder uͤbereinſtimmig,
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Europaͤiſches
§. 2. Es geſchiehet aber ſolcher perſoͤnlicher
Congreß,
1. Ex civilitate, durch bloſe Beſuchungen,
2. Ex honeſtate, wegen vorhergegangener
Invitation zu Hochzeiten, Gevatterſchaff-
ten Begraͤbnuͤſſen,
3. Ex utilitate, wenn es zwey oder auch meh-
rere Potentaten fuͤr gut befinden, ſich muͤnd-
lich zu unterreden.
4. Ex necesſitate, wenn es nicht vermieden
werden kan, daß ein Potentate den andern
unbeſuchet laſſe, dergleichen nothwendige
Zuſam̃enkuͤnffte manchmahl geſchehen muͤſ-
ſen, wenn ein Potentate durch des andern
Land, und in ſpecie Reſidentz reiſet, oder ei-
ne Sache im geheim abzuhandeln iſt, von
welcher man auch die ſonſt geheimſten und
treuſten Miniſtres nichts will wiſſen laſſen.
§. 3. Man findet in der Hiſtoria keinen Man-
gel an Exempeln, daß dergleichen Zuſammenkuͤnff-
te, theils mit gutem theils auch mit ſchlimmen
Effect, manches mahl mit beſondern, manches
mahl wiederumb faſt ohne alle Ceremonien vor-
genommen worden.
§. 4. Damit man demnach, jedoch nur gleich-
ſam von ferne und alſo unvollkommen, erkennen
moͤge, ob die aͤlteren Zeiten von den neueren in dem
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/174>, abgerufen am 25.11.2024.
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