3. Daß sie den titulum eminentissimorum durch eine Päbstl. Bulla erhalten hätten, wel- chen ihn nunmehreo niemand disputirlich ma- che, und also auch vi vocis die Acatholici ge- nungsam bekenneten, was für eine Praecedentz ihnen gebühre.
§. 3.
Hingegen wenden die Churfürsten sämtlich und sonderlich ein,
1. Daß wenn ein Cardinal nicht zugleich mit ei- nem Bischoffthum versehen, er nicht eines Fußbreits Landes besitze, und zwar auch die- ses, wenn er es hat, nicht als sein Eigenthum, sondern nur usufructuario modo.
2. Daß sie keine Gesandten, weder secundi noch primi ordinis, das ist, weder Envoyes noch Ambassadeurs absenden, oder auch absenden könten, sondern sich vielmehr, so wohl von Kö- nigen als dem Pabst selbsten, zu solchen Ver- richtungen gebrauchen liessen.
3. Formale Unterthanen des Pabstes wären, und nicht den mindersten Schein einiger Souve- rainete oder auch so genennten superioritatis territorialis hätten.
4. Kein König oder Königlicher Erb-Printz einem Cardinal weiche, weil nun aber die Churfür- sten den Königen gleich geachtet, und nach ih- nen immediate die nächsten wären, so könten sie den Cardinälen so wenig den Pas codiren als die Könige selber.
5. Daß
Europaͤiſches
3. Daß ſie den titulum eminentisſimorum durch eine Paͤbſtl. Bulla erhalten haͤtten, wel- chen ihn nunmehreo niemand diſputirlich ma- che, und alſo auch vi vocis die Acatholici ge- nungſam bekenneten, was fuͤr eine Præcedentz ihnen gebuͤhre.
§. 3.
Hingegen wenden die Churfuͤrſten ſaͤmtlich und ſonderlich ein,
1. Daß wenn ein Cardinal nicht zugleich mit ei- nem Biſchoffthum verſehen, er nicht eines Fußbreits Landes beſitze, und zwar auch die- ſes, wenn er es hat, nicht als ſein Eigenthum, ſondern nur uſufructuario modo.
2. Daß ſie keine Geſandten, weder ſecundi noch primi ordinis, das iſt, weder Envoyes noch Ambaſſadeurs abſenden, oder auch abſenden koͤnten, ſondern ſich vielmehr, ſo wohl von Koͤ- nigen als dem Pabſt ſelbſten, zu ſolchen Ver- richtungen gebrauchen lieſſen.
3. Formale Unterthanen des Pabſtes waͤren, und nicht den minderſten Schein einiger Souve- raineté oder auch ſo genennten ſuperioritatis territorialis haͤtten.
4. Kein Koͤnig oder Koͤniglicher Erb-Printz einem Cardinal weiche, weil nun aber die Churfuͤr- ſten den Koͤnigen gleich geachtet, und nach ih- nen immediate die naͤchſten waͤren, ſo koͤnten ſie den Cardinaͤlen ſo wenig den Pas codiren als die Koͤnige ſelber.
5. Daß
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Europaͤiſches
3. Daß ſie den titulum eminentisſimorum
durch eine Paͤbſtl. Bulla erhalten haͤtten, wel-
chen ihn nunmehreo niemand diſputirlich ma-
che, und alſo auch vi vocis die Acatholici ge-
nungſam bekenneten, was fuͤr eine Præcedentz
ihnen gebuͤhre.
§. 3. Hingegen wenden die Churfuͤrſten
ſaͤmtlich und ſonderlich ein,
1. Daß wenn ein Cardinal nicht zugleich mit ei-
nem Biſchoffthum verſehen, er nicht eines
Fußbreits Landes beſitze, und zwar auch die-
ſes, wenn er es hat, nicht als ſein Eigenthum,
ſondern nur uſufructuario modo.
2. Daß ſie keine Geſandten, weder ſecundi noch
primi ordinis, das iſt, weder Envoyes noch
Ambaſſadeurs abſenden, oder auch abſenden
koͤnten, ſondern ſich vielmehr, ſo wohl von Koͤ-
nigen als dem Pabſt ſelbſten, zu ſolchen Ver-
richtungen gebrauchen lieſſen.
3. Formale Unterthanen des Pabſtes waͤren, und
nicht den minderſten Schein einiger Souve-
raineté oder auch ſo genennten ſuperioritatis
territorialis haͤtten.
4. Kein Koͤnig oder Koͤniglicher Erb-Printz einem
Cardinal weiche, weil nun aber die Churfuͤr-
ſten den Koͤnigen gleich geachtet, und nach ih-
nen immediate die naͤchſten waͤren, ſo koͤnten
ſie den Cardinaͤlen ſo wenig den Pas codiren
als die Koͤnige ſelber.
5. Daß
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/164>, abgerufen am 25.11.2024.
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