dahin gemacht. Allein alle diese Argumenta haben in puncto der Praecedentzs Portugal, keine avantage gemacht, sondern, nachdem dieses Reich An. 1580. von Philippo II. in Spanien conquetiret, und gleichsam eine Provintz Spaniens worden, auch die Engel- und Holländer viel nach Portugal gehörige Territoria in Ost-Jndien an sich gebracht, und ihme das Dominium Oceani disputir- lich, ja fast gar zu nichte gemacht, hat dieser König das Jus praecedentiae nicht mehr so hoch spannen können, obgleich An. 1640. sein Reich von Spanien wieder abgesondert, und ein besonderes souveraines Königreich worden.
§. 5.
Pohlen hat, wie oben allbereit gemeldet worden, in dem Ceremoniali Romano die letz- tere Stelle unter den Europäischen Souverains, und ist so gar dem Könige von Cypern, dessen Territorium in regard Pohlens (Lithauen mit darzu gerechnet) kaum den dreyßigsten Theil von Pohlen bedeuten kan, nachgesetzet. Die Argu- menta, welche, was die Praecedentz betrifft, die- sem Könige zustatten kommen können, bestehen darinnen:
1. Daß dieses Reich, und dessen Regenten nie- mahlen, gleichwie etwan Spanien, Franck- reich etc. von den Römern conquetiret wor- den, sondern jederzeit bey seiner Macht und
Frey-
Europaͤiſches
dahin gemacht. Allein alle dieſe Argumenta haben in puncto der Præcedentzs Portugal, keine avantage gemacht, ſondern, nachdem dieſes Reich An. 1580. von Philippo II. in Spanien conquetiret, und gleichſam eine Provintz Spaniens worden, auch die Engel- und Hollaͤnder viel nach Portugal gehoͤrige Territoria in Oſt-Jndien an ſich gebracht, und ihme das Dominium Oceani diſputir- lich, ja faſt gar zu nichte gemacht, hat dieſer Koͤnig das Jus præcedentiæ nicht mehr ſo hoch ſpannen koͤnnen, obgleich An. 1640. ſein Reich von Spanien wieder abgeſondert, und ein beſonderes ſouveraines Koͤnigreich worden.
§. 5.
Pohlen hat, wie oben allbereit gemeldet worden, in dem Ceremoniali Romano die letz- tere Stelle unter den Europaͤiſchen Souverains, und iſt ſo gar dem Koͤnige von Cypern, deſſen Territorium in regard Pohlens (Lithauen mit darzu gerechnet) kaum den dreyßigſten Theil von Pohlen bedeuten kan, nachgeſetzet. Die Argu- menta, welche, was die Præcedentz betrifft, die- ſem Koͤnige zuſtatten kommen koͤnnen, beſtehen darinnen:
1. Daß dieſes Reich, und deſſen Regenten nie- mahlen, gleichwie etwan Spanien, Franck- reich ꝛc. von den Roͤmern conquetiret wor- den, ſondern jederzeit bey ſeiner Macht und
Frey-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><list><item><pbfacs="#f0154"n="126"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Europaͤiſches</hi></fw><lb/>
dahin gemacht. Allein alle dieſe <hirendition="#aq">Argumenta</hi><lb/>
haben in <hirendition="#aq">puncto</hi> der <hirendition="#aq">Præceden</hi>tzs Portugal,<lb/>
keine <hirendition="#aq">avantage</hi> gemacht, ſondern, nachdem<lb/>
dieſes Reich <hirendition="#aq">An.</hi> 1580. von <hirendition="#aq">Philippo II.</hi> in<lb/>
Spanien <hirendition="#aq">conqueti</hi>ret, und gleichſam eine<lb/>
Provintz Spaniens worden, auch die Engel-<lb/>
und Hollaͤnder viel nach Portugal gehoͤrige<lb/><hirendition="#aq">Territoria</hi> in Oſt-Jndien an ſich gebracht,<lb/>
und ihme das <hirendition="#aq">Dominium Oceani diſputir-</hi><lb/>
lich, ja faſt gar zu nichte gemacht, hat dieſer<lb/>
Koͤnig das <hirendition="#aq">Jus præcedentiæ</hi> nicht mehr ſo<lb/>
hoch ſpannen koͤnnen, obgleich <hirendition="#aq">An.</hi> 1640. ſein<lb/>
Reich von Spanien wieder abgeſondert, und<lb/>
ein beſonderes <hirendition="#aq">ſouveraines</hi> Koͤnigreich<lb/>
worden.</item></list></div><lb/><divn="3"><head>§. 5.</head><p><hirendition="#fr">Pohlen</hi> hat, wie oben allbereit gemeldet<lb/>
worden, in dem <hirendition="#aq">Ceremoniali Romano</hi> die letz-<lb/>
tere Stelle unter den Europaͤiſchen <hirendition="#aq">Souverains,</hi><lb/>
und iſt ſo gar dem Koͤnige von <hirendition="#aq">Cyper</hi>n, deſſen<lb/><hirendition="#aq">Territorium</hi> in <hirendition="#aq">regard</hi> Pohlens (Lithauen mit<lb/>
darzu gerechnet) kaum den dreyßigſten Theil von<lb/>
Pohlen bedeuten kan, nachgeſetzet. Die <hirendition="#aq">Argu-<lb/>
menta,</hi> welche, was die <hirendition="#aq">Præceden</hi>tz betrifft, die-<lb/>ſem Koͤnige zuſtatten kommen koͤnnen, beſtehen<lb/>
darinnen:</p><lb/><list><item>1. Daß dieſes Reich, und deſſen Regenten nie-<lb/>
mahlen, gleichwie etwan Spanien, Franck-<lb/>
reich ꝛc. von den Roͤmern <hirendition="#aq">conqueti</hi>ret wor-<lb/>
den, ſondern jederzeit bey ſeiner Macht und<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Frey-</fw><lb/></item></list></div></div></div></body></text></TEI>
[126/0154]
Europaͤiſches
dahin gemacht. Allein alle dieſe Argumenta
haben in puncto der Præcedentzs Portugal,
keine avantage gemacht, ſondern, nachdem
dieſes Reich An. 1580. von Philippo II. in
Spanien conquetiret, und gleichſam eine
Provintz Spaniens worden, auch die Engel-
und Hollaͤnder viel nach Portugal gehoͤrige
Territoria in Oſt-Jndien an ſich gebracht,
und ihme das Dominium Oceani diſputir-
lich, ja faſt gar zu nichte gemacht, hat dieſer
Koͤnig das Jus præcedentiæ nicht mehr ſo
hoch ſpannen koͤnnen, obgleich An. 1640. ſein
Reich von Spanien wieder abgeſondert, und
ein beſonderes ſouveraines Koͤnigreich
worden.
§. 5. Pohlen hat, wie oben allbereit gemeldet
worden, in dem Ceremoniali Romano die letz-
tere Stelle unter den Europaͤiſchen Souverains,
und iſt ſo gar dem Koͤnige von Cypern, deſſen
Territorium in regard Pohlens (Lithauen mit
darzu gerechnet) kaum den dreyßigſten Theil von
Pohlen bedeuten kan, nachgeſetzet. Die Argu-
menta, welche, was die Præcedentz betrifft, die-
ſem Koͤnige zuſtatten kommen koͤnnen, beſtehen
darinnen:
1. Daß dieſes Reich, und deſſen Regenten nie-
mahlen, gleichwie etwan Spanien, Franck-
reich ꝛc. von den Roͤmern conquetiret wor-
den, ſondern jederzeit bey ſeiner Macht und
Frey-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/154>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.