Achtes Capitel. Von den Special-Fundamentis der Praerogativae der übrigen Könige in Europa.
§. 1.
Man setzet die übrigen in Europa herr- schenden Majestäten nicht deswegen in ein Capi- tel zusammen, daß man etwan meinen solte, als wären sie den vorhergehenden an dignitate nicht gleich; sondern die Ursache dessen ist, daß weil sie fast einerley Argumenta, durch welche sie ihre Praecedentz behaupten wollen, allegiren, man einerley Ding nicht vielmahl ohne Noth repeti- ren, sondern sich der möglichsten und angenehmen Kürtze befleißigen wollen, denn das Haupt-Werck bestehet doch bey einem und dem andern darinnen:
1. Daß ein jeder eine Majestät, und folgendlich keinen Superiorem, der ihme zu befehlen, oder auch vorzugehen berechtiget, erkenne, welches auch so lange wahr bleibet biß ein an- derer entweder possessione oder pacto den Vorsitz behaupten kan.
§. 2.
Der König von Dännemarck nun, pfleget, oder könte auch zu behauptung seiner Prae- cedentz für andern, oder Parität mit andern Ma- jestäten, anziehen
1. Das Alterthum seines Königreiches, wovon Part. 1. c. 2. num. 6.
2. Das
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Hoff-Ceremoniel.
Achtes Capitel. Von den Special-Fundamentis der Prærogativæ der uͤbrigen Koͤnige in Europa.
§. 1.
Man ſetzet die uͤbrigen in Europa herr- ſchenden Majeſtaͤten nicht deswegen in ein Capi- tel zuſammen, daß man etwan meinen ſolte, als waͤren ſie den vorhergehenden an dignitate nicht gleich; ſondern die Urſache deſſen iſt, daß weil ſie faſt einerley Argumenta, durch welche ſie ihre Præcedentz behaupten wollen, allegiren, man einerley Ding nicht vielmahl ohne Noth repeti- ren, ſondern ſich der moͤglichſten und angenehmen Kuͤrtze befleißigen wollen, denn das Haupt-Werck beſtehet doch bey einem und dem andern daꝛinnen:
1. Daß ein jeder eine Majeſtaͤt, und folgendlich keinen Superiorem, der ihme zu befehlen, oder auch vorzugehen berechtiget, erkenne, welches auch ſo lange wahr bleibet biß ein an- derer entweder poſſesſione oder pacto den Vorſitz behaupten kan.
§. 2.
Der Koͤnig von Daͤnnemarck nun, pfleget, oder koͤnte auch zu behauptung ſeiner Præ- cedentz fuͤr andern, oder Paritaͤt mit andern Ma- jeſtaͤten, anziehen
1. Das Alterthum ſeines Koͤnigreiches, wovon Part. 1. c. 2. num. 6.
2. Das
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Hoff-Ceremoniel.
Achtes Capitel.
Von den Special-Fundamentis der
Prærogativæ der uͤbrigen Koͤnige
in Europa.
§. 1. Man ſetzet die uͤbrigen in Europa herr-
ſchenden Majeſtaͤten nicht deswegen in ein Capi-
tel zuſammen, daß man etwan meinen ſolte, als
waͤren ſie den vorhergehenden an dignitate nicht
gleich; ſondern die Urſache deſſen iſt, daß weil ſie
faſt einerley Argumenta, durch welche ſie ihre
Præcedentz behaupten wollen, allegiren, man
einerley Ding nicht vielmahl ohne Noth repeti-
ren, ſondern ſich der moͤglichſten und angenehmen
Kuͤrtze befleißigen wollen, denn das Haupt-Werck
beſtehet doch bey einem und dem andern daꝛinnen:
1. Daß ein jeder eine Majeſtaͤt, und folgendlich
keinen Superiorem, der ihme zu befehlen,
oder auch vorzugehen berechtiget, erkenne,
welches auch ſo lange wahr bleibet biß ein an-
derer entweder poſſesſione oder pacto den
Vorſitz behaupten kan.
§. 2. Der Koͤnig von Daͤnnemarck nun,
pfleget, oder koͤnte auch zu behauptung ſeiner Præ-
cedentz fuͤr andern, oder Paritaͤt mit andern Ma-
jeſtaͤten, anziehen
1. Das Alterthum ſeines Koͤnigreiches, wovon
Part. 1. c. 2. num. 6.
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/149>, abgerufen am 25.11.2024.
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