mentis des V. An. 1305. biß auf die Zeiten Gregorii XI. An. 1377., und also durch 70. Jahre sieben Päbste sich in Franckreich aufge- halten. Allein wann man die Conjuncturen der damahligen Zeiten ansiehet, wird man gar bald gewahr werden, daß das beneficium und hospitium, welches die Könige in Franckreich denen Päbsten erzeiget, nicht von grosser Con- sideration gewesen, zumalen, da Clemens der VI. An. 1343. den Staat von Avignon, der Johannae Königin in Sicilien für 80000. Gülden abgekauffet, und also von dieses Pab- stes Zeiten an, so offt sich seine Successores in Franckreich aufgehalten, nicht bey dem Köni- ge, sondern in ihrem Souverainen Eigenthum ihr Refugium gesuchet. Zu geschweigen daß dieses Asylum, oder besser zu reden, Souve- rains territorium der Päbste, ihnen nicht al- lein von den Königen offtmahl eingezogen worden, sondern auch An. 1663. von dem itzi- gen Könige durch das Parlement von Pro- vence, unter dem Praetext
1. Daß Johanna zur Zeit des Verkauffes mi- norennis gewesen,
2. Nicht befuget gewesen Domainen zu ver- kauffen, und
3. Der Pabst das Kauff-Geld nicht erleget, gantz hat abgesprochen werden sollen, so daß sich Bodinus mit diesem Asylo nicht
zu
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Hoff-Ceremoniel.
mentis des V. An. 1305. biß auf die Zeiten Gregorii XI. An. 1377., und alſo durch 70. Jahre ſieben Paͤbſte ſich in Franckreich aufge- halten. Allein wann man die Conjuncturen der damahligen Zeiten anſiehet, wird man gar bald gewahr werden, daß das beneficium und hoſpitium, welches die Koͤnige in Franckreich denen Paͤbſten erzeiget, nicht von groſſer Con- ſideration geweſen, zumalen, da Clemens der VI. An. 1343. den Staat von Avignon, der Johannæ Koͤnigin in Sicilien fuͤr 80000. Guͤlden abgekauffet, und alſo von dieſes Pab- ſtes Zeiten an, ſo offt ſich ſeine Succeſſores in Franckreich aufgehalten, nicht bey dem Koͤni- ge, ſondern in ihrem Souverainen Eigenthum ihr Refugium geſuchet. Zu geſchweigen daß dieſes Aſylum, oder beſſer zu reden, Souve- rains territorium der Paͤbſte, ihnen nicht al- lein von den Koͤnigen offtmahl eingezogen worden, ſondern auch An. 1663. von dem itzi- gen Koͤnige durch das Parlement von Pro- vence, unter dem Prætext
1. Daß Johanna zur Zeit des Verkauffes mi- norennis geweſen,
2. Nicht befuget geweſen Domainen zu ver- kauffen, und
3. Der Pabſt das Kauff-Geld nicht erleget, gantz hat abgeſprochen werden ſollen, ſo daß ſich Bodinus mit dieſem Aſylo nicht
zu
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Hoff-Ceremoniel.
mentis des V. An. 1305. biß auf die Zeiten
Gregorii XI. An. 1377., und alſo durch 70.
Jahre ſieben Paͤbſte ſich in Franckreich aufge-
halten. Allein wann man die Conjuncturen
der damahligen Zeiten anſiehet, wird man gar
bald gewahr werden, daß das beneficium und
hoſpitium, welches die Koͤnige in Franckreich
denen Paͤbſten erzeiget, nicht von groſſer Con-
ſideration geweſen, zumalen, da Clemens
der VI. An. 1343. den Staat von Avignon,
der Johannæ Koͤnigin in Sicilien fuͤr 80000.
Guͤlden abgekauffet, und alſo von dieſes Pab-
ſtes Zeiten an, ſo offt ſich ſeine Succeſſores in
Franckreich aufgehalten, nicht bey dem Koͤni-
ge, ſondern in ihrem Souverainen Eigenthum
ihr Refugium geſuchet. Zu geſchweigen daß
dieſes Aſylum, oder beſſer zu reden, Souve-
rains territorium der Paͤbſte, ihnen nicht al-
lein von den Koͤnigen offtmahl eingezogen
worden, ſondern auch An. 1663. von dem itzi-
gen Koͤnige durch das Parlement von Pro-
vence, unter dem Prætext
1. Daß Johanna zur Zeit des Verkauffes mi-
norennis geweſen,
2. Nicht befuget geweſen Domainen zu ver-
kauffen, und
3. Der Pabſt das Kauff-Geld nicht erleget,
gantz hat abgeſprochen werden ſollen, ſo
daß ſich Bodinus mit dieſem Aſylo nicht
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/129>, abgerufen am 22.11.2024.
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