Steub, Ludwig: Drei Sommer in Tirol. München, 1846.denen in französischen oder andern fremden Ländern abwesenden Leuten des Hinterwaldes niemalen mehr etwas aus dem Lande verabfolgen lasse und dieselben gänzlich sollen enterbet seyn. Ferner erging auch einmal das Verbot "daß keiner so suchet Landammann zu werden, auf das Landammannamt hin zu trinken geben, werben oder werben lassen solle, bei Strafe von hundert Ducaten." Die Jagd des Schwarz- und Federwildes war frei, die des Rothwildes stand dem Grafen von Ems zu. Diese Freiheiten und Uebungen des Bregenzerwaldes waren bis in die achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts noch dergestalt in Ehren und in Wirksamkeit und von ihrem Aufhören damals noch so wenig Ahnung, daß der Schreiber des Buches, das wir in Händen hatten und das, nebenbei gesagt, auch die Reihe der Landammänner vom Jahre 1400 an aufführt, noch 1781, in dem Jahre in welchem die Handschrift gefertigt wurde, am Schlusse mehrere Blätter leer zu lassen für gut fand, "auf daß da noch alles, was künftighin auf der Bezeck beschlossen werden möchte, säuberlich eingetragen werden könne." Indessen hat von dieser Befugniß Niemand Gebrauch gemacht. Die Freiheiten des Bregenzerwaldes wurden bald darauf, nämlich schon zu Kaiser Josephs Zeiten mannichfach beschränkt, und gingen in wenigen Decennien völlig unter. Rechtspflege und Verwaltung über innern und äußern Wald sind jetzt bei dem k. k. Landgerichte zu Bezau, und es erinnert nichts mehr an die alten Tage, als die unscheinbaren Trümmer auf der Bezeck und der Titel eines Landammanns. Ein solcher wurde 1816 nach der Wiedervereinigung mit Oesterreich, jedoch in neuern administrativen Formen, erwählt, zunächst als Abgeordneter zu den vorarlbergischen Ständen, welche indessen, wie bemerkt, noch nicht ins Leben getreten sind, und als solcher auch mit einem gewissen Antheil an der Verwaltung des Waldes ausgestattet. Der Erwählte ist Herr Joseph Metzler von Schwarzenberg, aus einem Geschlechte, das dem Walde schon mehr als einen Landammann, im sechzehnten Jahrhundert auch dem Bisthum Constanz einen Oberhirten gegeben hat. denen in französischen oder andern fremden Ländern abwesenden Leuten des Hinterwaldes niemalen mehr etwas aus dem Lande verabfolgen lasse und dieselben gänzlich sollen enterbet seyn. Ferner erging auch einmal das Verbot „daß keiner so suchet Landammann zu werden, auf das Landammannamt hin zu trinken geben, werben oder werben lassen solle, bei Strafe von hundert Ducaten." Die Jagd des Schwarz- und Federwildes war frei, die des Rothwildes stand dem Grafen von Ems zu. Diese Freiheiten und Uebungen des Bregenzerwaldes waren bis in die achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts noch dergestalt in Ehren und in Wirksamkeit und von ihrem Aufhören damals noch so wenig Ahnung, daß der Schreiber des Buches, das wir in Händen hatten und das, nebenbei gesagt, auch die Reihe der Landammänner vom Jahre 1400 an aufführt, noch 1781, in dem Jahre in welchem die Handschrift gefertigt wurde, am Schlusse mehrere Blätter leer zu lassen für gut fand, „auf daß da noch alles, was künftighin auf der Bezeck beschlossen werden möchte, säuberlich eingetragen werden könne." Indessen hat von dieser Befugniß Niemand Gebrauch gemacht. Die Freiheiten des Bregenzerwaldes wurden bald darauf, nämlich schon zu Kaiser Josephs Zeiten mannichfach beschränkt, und gingen in wenigen Decennien völlig unter. Rechtspflege und Verwaltung über innern und äußern Wald sind jetzt bei dem k. k. Landgerichte zu Bezau, und es erinnert nichts mehr an die alten Tage, als die unscheinbaren Trümmer auf der Bezeck und der Titel eines Landammanns. Ein solcher wurde 1816 nach der Wiedervereinigung mit Oesterreich, jedoch in neuern administrativen Formen, erwählt, zunächst als Abgeordneter zu den vorarlbergischen Ständen, welche indessen, wie bemerkt, noch nicht ins Leben getreten sind, und als solcher auch mit einem gewissen Antheil an der Verwaltung des Waldes ausgestattet. Der Erwählte ist Herr Joseph Metzler von Schwarzenberg, aus einem Geschlechte, das dem Walde schon mehr als einen Landammann, im sechzehnten Jahrhundert auch dem Bisthum Constanz einen Oberhirten gegeben hat. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0063" n="58"/> denen in französischen oder andern fremden Ländern abwesenden Leuten des Hinterwaldes niemalen mehr etwas aus dem Lande verabfolgen lasse und dieselben gänzlich sollen enterbet seyn. Ferner erging auch einmal das Verbot „daß keiner so suchet Landammann zu werden, auf das Landammannamt hin zu trinken geben, werben oder werben lassen solle, bei Strafe von hundert Ducaten." Die Jagd des Schwarz- und Federwildes war frei, die des Rothwildes stand dem Grafen von Ems zu.</p> <p>Diese Freiheiten und Uebungen des Bregenzerwaldes waren bis in die achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts noch dergestalt in Ehren und in Wirksamkeit und von ihrem Aufhören damals noch so wenig Ahnung, daß der Schreiber des Buches, das wir in Händen hatten und das, nebenbei gesagt, auch die Reihe der Landammänner vom Jahre 1400 an aufführt, noch 1781, in dem Jahre in welchem die Handschrift gefertigt wurde, am Schlusse mehrere Blätter leer zu lassen für gut fand, „auf daß da noch alles, was künftighin auf der Bezeck beschlossen werden möchte, säuberlich eingetragen werden könne." Indessen hat von dieser Befugniß Niemand Gebrauch gemacht. Die Freiheiten des Bregenzerwaldes wurden bald darauf, nämlich schon zu Kaiser Josephs Zeiten mannichfach beschränkt, und gingen in wenigen Decennien völlig unter. Rechtspflege und Verwaltung über innern und äußern Wald sind jetzt bei dem k. k. Landgerichte zu Bezau, und es erinnert nichts mehr an die alten Tage, als die unscheinbaren Trümmer auf der Bezeck und der Titel eines Landammanns. Ein solcher wurde 1816 nach der Wiedervereinigung mit Oesterreich, jedoch in neuern administrativen Formen, erwählt, zunächst als Abgeordneter zu den vorarlbergischen Ständen, welche indessen, wie bemerkt, noch nicht ins Leben getreten sind, und als solcher auch mit einem gewissen Antheil an der Verwaltung des Waldes ausgestattet. Der Erwählte ist Herr Joseph Metzler von Schwarzenberg, aus einem Geschlechte, das dem Walde schon mehr als einen Landammann, im sechzehnten Jahrhundert auch dem Bisthum Constanz einen Oberhirten gegeben hat.</p> </div> </body> </text> </TEI> [58/0063]
denen in französischen oder andern fremden Ländern abwesenden Leuten des Hinterwaldes niemalen mehr etwas aus dem Lande verabfolgen lasse und dieselben gänzlich sollen enterbet seyn. Ferner erging auch einmal das Verbot „daß keiner so suchet Landammann zu werden, auf das Landammannamt hin zu trinken geben, werben oder werben lassen solle, bei Strafe von hundert Ducaten." Die Jagd des Schwarz- und Federwildes war frei, die des Rothwildes stand dem Grafen von Ems zu.
Diese Freiheiten und Uebungen des Bregenzerwaldes waren bis in die achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts noch dergestalt in Ehren und in Wirksamkeit und von ihrem Aufhören damals noch so wenig Ahnung, daß der Schreiber des Buches, das wir in Händen hatten und das, nebenbei gesagt, auch die Reihe der Landammänner vom Jahre 1400 an aufführt, noch 1781, in dem Jahre in welchem die Handschrift gefertigt wurde, am Schlusse mehrere Blätter leer zu lassen für gut fand, „auf daß da noch alles, was künftighin auf der Bezeck beschlossen werden möchte, säuberlich eingetragen werden könne." Indessen hat von dieser Befugniß Niemand Gebrauch gemacht. Die Freiheiten des Bregenzerwaldes wurden bald darauf, nämlich schon zu Kaiser Josephs Zeiten mannichfach beschränkt, und gingen in wenigen Decennien völlig unter. Rechtspflege und Verwaltung über innern und äußern Wald sind jetzt bei dem k. k. Landgerichte zu Bezau, und es erinnert nichts mehr an die alten Tage, als die unscheinbaren Trümmer auf der Bezeck und der Titel eines Landammanns. Ein solcher wurde 1816 nach der Wiedervereinigung mit Oesterreich, jedoch in neuern administrativen Formen, erwählt, zunächst als Abgeordneter zu den vorarlbergischen Ständen, welche indessen, wie bemerkt, noch nicht ins Leben getreten sind, und als solcher auch mit einem gewissen Antheil an der Verwaltung des Waldes ausgestattet. Der Erwählte ist Herr Joseph Metzler von Schwarzenberg, aus einem Geschlechte, das dem Walde schon mehr als einen Landammann, im sechzehnten Jahrhundert auch dem Bisthum Constanz einen Oberhirten gegeben hat.
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