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Steub, Ludwig: Drei Sommer in Tirol. München, 1846.

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Staatsmänner anerkannte, den die Geschichte so vieler Jahrhunderte und ganz vorzüglich die neueste Zeit als unwidersprechlich bewährte, beruht die alte tirolische Verfassung."

Diesen wohlmeinenden Rathschlägen wurde indessen durch die Verhältnisse mächtig entgegengewirkt. Man erkannte zwar gerne und vollkommen an, daß Tirol eine ungeheure, unüberwindliche Festung sey, allein man konnte sich nicht entschließen ihm seine finanzielle Jungfräulichkeit zu lassen. Der Geldbedarf des Kaiserreiches war ins Ungeheure gewachsen und erlaubte ihm keineswegs die gefürstete Grafschaft in Steuersachen als einen unabhängigen Freistaat zu betrachten. Die Versprechungen früherer Proclamationen scheiterten nothwendig an der Gewalt der Umstände.

So traf sich's denn, daß zuerst die Grundsteuer erhöht werden mußte. Man hatte seit 1784 drei Termine jährlich bezahlt (274,000 fl.), die bayerische Regierung forderte seit 1808 deren fünf; der Kaiser schrieb im Jahre 1817 zum erstenmale sechs Termine vor (543,000 fl.), wovon jedoch zwei zur Bezahlung der hochaufgelaufenen landschaftlichen Schuldzinsen verwendet wurden. Auch in andern Abgaben war's ihm nicht möglich sich gefälliger zu zeigen. Unter der altösterreichischen Regierung waren außer der Grundsteuer noch die Zollgefälle, das Umgeld, der Malzaufschlag, der Intrinsecozoll, die Wegmauth, die gerichtlichen und politischen Taxen, dann das Salz-, Forst- und Domainengefäll erhoben worden; den Papierstempel hatte die Landschaft der Regierung einmal abgelöst, aber die dazu contrahirte Schuld ging freilich später mit den übrigen Landesschulden an die Regierung über.

Die bayerische Regierung behielt diese Auflagen bei; führte aber den Papierstempel wieder ein. Bei der neuen Einrichtung des Landes wurden die provisorischen Gefälle forterhoben, allein man sah bald, daß sie nicht so viel abwarfen, als man der Provinz überbürden zu müssen glaubte. Drum wurde zuerst im Jahre 1815 das Taxwesen neu geregelt. Das Jahr 1818 führte ein Stempelmandat heran, wobei man umsonst an die frühere baare Ablösung erinnerte; zur selben Zeit erschien eine Erwerb- nebst einer Classen- (Vermögens-)

Staatsmänner anerkannte, den die Geschichte so vieler Jahrhunderte und ganz vorzüglich die neueste Zeit als unwidersprechlich bewährte, beruht die alte tirolische Verfassung.“

Diesen wohlmeinenden Rathschlägen wurde indessen durch die Verhältnisse mächtig entgegengewirkt. Man erkannte zwar gerne und vollkommen an, daß Tirol eine ungeheure, unüberwindliche Festung sey, allein man konnte sich nicht entschließen ihm seine finanzielle Jungfräulichkeit zu lassen. Der Geldbedarf des Kaiserreiches war ins Ungeheure gewachsen und erlaubte ihm keineswegs die gefürstete Grafschaft in Steuersachen als einen unabhängigen Freistaat zu betrachten. Die Versprechungen früherer Proclamationen scheiterten nothwendig an der Gewalt der Umstände.

So traf sich’s denn, daß zuerst die Grundsteuer erhöht werden mußte. Man hatte seit 1784 drei Termine jährlich bezahlt (274,000 fl.), die bayerische Regierung forderte seit 1808 deren fünf; der Kaiser schrieb im Jahre 1817 zum erstenmale sechs Termine vor (543,000 fl.), wovon jedoch zwei zur Bezahlung der hochaufgelaufenen landschaftlichen Schuldzinsen verwendet wurden. Auch in andern Abgaben war’s ihm nicht möglich sich gefälliger zu zeigen. Unter der altösterreichischen Regierung waren außer der Grundsteuer noch die Zollgefälle, das Umgeld, der Malzaufschlag, der Intrinsecozoll, die Wegmauth, die gerichtlichen und politischen Taxen, dann das Salz-, Forst- und Domainengefäll erhoben worden; den Papierstempel hatte die Landschaft der Regierung einmal abgelöst, aber die dazu contrahirte Schuld ging freilich später mit den übrigen Landesschulden an die Regierung über.

Die bayerische Regierung behielt diese Auflagen bei; führte aber den Papierstempel wieder ein. Bei der neuen Einrichtung des Landes wurden die provisorischen Gefälle forterhoben, allein man sah bald, daß sie nicht so viel abwarfen, als man der Provinz überbürden zu müssen glaubte. Drum wurde zuerst im Jahre 1815 das Taxwesen neu geregelt. Das Jahr 1818 führte ein Stempelmandat heran, wobei man umsonst an die frühere baare Ablösung erinnerte; zur selben Zeit erschien eine Erwerb- nebst einer Classen- (Vermögens-)

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[625/0629] Staatsmänner anerkannte, den die Geschichte so vieler Jahrhunderte und ganz vorzüglich die neueste Zeit als unwidersprechlich bewährte, beruht die alte tirolische Verfassung.“ Diesen wohlmeinenden Rathschlägen wurde indessen durch die Verhältnisse mächtig entgegengewirkt. Man erkannte zwar gerne und vollkommen an, daß Tirol eine ungeheure, unüberwindliche Festung sey, allein man konnte sich nicht entschließen ihm seine finanzielle Jungfräulichkeit zu lassen. Der Geldbedarf des Kaiserreiches war ins Ungeheure gewachsen und erlaubte ihm keineswegs die gefürstete Grafschaft in Steuersachen als einen unabhängigen Freistaat zu betrachten. Die Versprechungen früherer Proclamationen scheiterten nothwendig an der Gewalt der Umstände. So traf sich’s denn, daß zuerst die Grundsteuer erhöht werden mußte. Man hatte seit 1784 drei Termine jährlich bezahlt (274,000 fl.), die bayerische Regierung forderte seit 1808 deren fünf; der Kaiser schrieb im Jahre 1817 zum erstenmale sechs Termine vor (543,000 fl.), wovon jedoch zwei zur Bezahlung der hochaufgelaufenen landschaftlichen Schuldzinsen verwendet wurden. Auch in andern Abgaben war’s ihm nicht möglich sich gefälliger zu zeigen. Unter der altösterreichischen Regierung waren außer der Grundsteuer noch die Zollgefälle, das Umgeld, der Malzaufschlag, der Intrinsecozoll, die Wegmauth, die gerichtlichen und politischen Taxen, dann das Salz-, Forst- und Domainengefäll erhoben worden; den Papierstempel hatte die Landschaft der Regierung einmal abgelöst, aber die dazu contrahirte Schuld ging freilich später mit den übrigen Landesschulden an die Regierung über. Die bayerische Regierung behielt diese Auflagen bei; führte aber den Papierstempel wieder ein. Bei der neuen Einrichtung des Landes wurden die provisorischen Gefälle forterhoben, allein man sah bald, daß sie nicht so viel abwarfen, als man der Provinz überbürden zu müssen glaubte. Drum wurde zuerst im Jahre 1815 das Taxwesen neu geregelt. Das Jahr 1818 führte ein Stempelmandat heran, wobei man umsonst an die frühere baare Ablösung erinnerte; zur selben Zeit erschien eine Erwerb- nebst einer Classen- (Vermögens-)

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Zitationshilfe: Steub, Ludwig: Drei Sommer in Tirol. München, 1846, S. 625. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/steub_tirol_1846/629>, abgerufen am 23.11.2024.