Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

Bild:
<< vorherige Seite

Aufgabe der Verwaltung dasjenige bilden, was wir den allgemei-
nen Theil der wirthschaftlichen Verwaltungslehre
oder
der Volkswirthschaftspflege genannt haben. Es ist nunmehr wohl klar,
daß diese Punkte ohne Unterschied für alle einzelnen Gebiete der Volks-
wirthschaft, für alle Arten des Capitals und der auf dasselbe gebauten
Produktion gleichmäßig wichtig sind. Es gibt gar keine Art der
letzteren, die nicht aller zugleich bedürfte, die nicht in allen zugleich
die unabweisbare Bedingung ihrer Sicherung und Entwicklung zu finden
hätte. Es ist daher gänzlich falsch, sowohl irgend einen dieser
Theile als Theil eines besondern Gebietes der Volkswirthschaftspflege
zu behandeln, als auch denselben bloß für sich, ohne seinen organischen
Zusammenhang mit allen andern hinzustellen. Es ist eine der Lebens-
fragen der ganzen Verwaltungslehre, sich über diesen Punkt einig zu
sein. Und wenn dieß auch nicht mit Einemmale erreicht wird, so
dürfen wir dennoch nicht müde werden, immer und immer darauf zu-
rückzukommen, daß in diesem allgemeinen Theil der wirthschaftlichen
Verwaltung der wahre Kern und Schwerpunkt alles dessen liegt, was
überhaupt die Verwaltungslehre hier zu leisten hat.

IV. Denn der besondere Theil der letztern ist nun auf Grund-
lage des Obigen wohl etwas sehr Einfaches und leicht zur Anerkennung
zu bringen. Er beruht seinerseits auf der besondern Natur der Arten
des Capitals
, und enthält diejenigen Ordnungen und Maßregeln,
welche vermöge dieser besondern Natur für die einzelne Art der auf
dieselbe gebauten Unternehmung als Bedingung ihrer speciellen Ent-
wicklung erscheint. Hier gibt es daher nichts Allgemeines mehr, sondern
hier muß die Specialität herrschen. Und wir begnügen uns daher,
nur eben die einzelnen Theile dieses besondern Theiles aufzuführen.

Diese sind die Urproduction mit dem Bergrecht, die Landwirth-
schaft mit dem Landwirthschaftsrecht, das Forstwesen mit seiner Ver-
waltung und seiner Gesetzgebung, zu der man die Jagd und Fischerei
hinzurechnen muß, dann das Gewerbe mit der Gewerbeordnung, die
Industrie mit dem Fabrikwesen und den Ausstellungen, der Handel,
der das Zollwesen in sich aufnimmt, und endlich der geistige Erwerb
mit dem Nachdruck, Privilegien, Muster- und Markenrecht. Es ist wohl
nicht füglich thunlich, weiter auf diese an sich einfachen Grundbegriffe
und ihren Inhalt hier einzugehen. Daß jeder derselben eine selbstän-
dige Behandlung fordert, bedarf keiner Erörterung.

Damit erscheint nun das System der wirthschaftlichen Verwaltung
gegeben. Und nun wird es erlaubt sein, zur leichtern Anschauung
dasselbe noch in der Form eines Schemas besonders hier anzuhängen.


Aufgabe der Verwaltung dasjenige bilden, was wir den allgemei-
nen Theil der wirthſchaftlichen Verwaltungslehre
oder
der Volkswirthſchaftspflege genannt haben. Es iſt nunmehr wohl klar,
daß dieſe Punkte ohne Unterſchied für alle einzelnen Gebiete der Volks-
wirthſchaft, für alle Arten des Capitals und der auf daſſelbe gebauten
Produktion gleichmäßig wichtig ſind. Es gibt gar keine Art der
letzteren, die nicht aller zugleich bedürfte, die nicht in allen zugleich
die unabweisbare Bedingung ihrer Sicherung und Entwicklung zu finden
hätte. Es iſt daher gänzlich falſch, ſowohl irgend einen dieſer
Theile als Theil eines beſondern Gebietes der Volkswirthſchaftspflege
zu behandeln, als auch denſelben bloß für ſich, ohne ſeinen organiſchen
Zuſammenhang mit allen andern hinzuſtellen. Es iſt eine der Lebens-
fragen der ganzen Verwaltungslehre, ſich über dieſen Punkt einig zu
ſein. Und wenn dieß auch nicht mit Einemmale erreicht wird, ſo
dürfen wir dennoch nicht müde werden, immer und immer darauf zu-
rückzukommen, daß in dieſem allgemeinen Theil der wirthſchaftlichen
Verwaltung der wahre Kern und Schwerpunkt alles deſſen liegt, was
überhaupt die Verwaltungslehre hier zu leiſten hat.

IV. Denn der beſondere Theil der letztern iſt nun auf Grund-
lage des Obigen wohl etwas ſehr Einfaches und leicht zur Anerkennung
zu bringen. Er beruht ſeinerſeits auf der beſondern Natur der Arten
des Capitals
, und enthält diejenigen Ordnungen und Maßregeln,
welche vermöge dieſer beſondern Natur für die einzelne Art der auf
dieſelbe gebauten Unternehmung als Bedingung ihrer ſpeciellen Ent-
wicklung erſcheint. Hier gibt es daher nichts Allgemeines mehr, ſondern
hier muß die Specialität herrſchen. Und wir begnügen uns daher,
nur eben die einzelnen Theile dieſes beſondern Theiles aufzuführen.

Dieſe ſind die Urproduction mit dem Bergrecht, die Landwirth-
ſchaft mit dem Landwirthſchaftsrecht, das Forſtweſen mit ſeiner Ver-
waltung und ſeiner Geſetzgebung, zu der man die Jagd und Fiſcherei
hinzurechnen muß, dann das Gewerbe mit der Gewerbeordnung, die
Induſtrie mit dem Fabrikweſen und den Ausſtellungen, der Handel,
der das Zollweſen in ſich aufnimmt, und endlich der geiſtige Erwerb
mit dem Nachdruck, Privilegien, Muſter- und Markenrecht. Es iſt wohl
nicht füglich thunlich, weiter auf dieſe an ſich einfachen Grundbegriffe
und ihren Inhalt hier einzugehen. Daß jeder derſelben eine ſelbſtän-
dige Behandlung fordert, bedarf keiner Erörterung.

Damit erſcheint nun das Syſtem der wirthſchaftlichen Verwaltung
gegeben. Und nun wird es erlaubt ſein, zur leichtern Anſchauung
daſſelbe noch in der Form eines Schemas beſonders hier anzuhängen.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0077" n="59"/>
Aufgabe der Verwaltung dasjenige bilden, was wir den <hi rendition="#g">allgemei-<lb/>
nen Theil der wirth&#x017F;chaftlichen Verwaltungslehre</hi> oder<lb/>
der Volkswirth&#x017F;chaftspflege genannt haben. Es i&#x017F;t nunmehr wohl klar,<lb/>
daß die&#x017F;e Punkte ohne Unter&#x017F;chied für <hi rendition="#g">alle</hi> einzelnen Gebiete der Volks-<lb/>
wirth&#x017F;chaft, für alle Arten des Capitals und der auf da&#x017F;&#x017F;elbe gebauten<lb/>
Produktion <hi rendition="#g">gleichmäßig</hi> wichtig &#x017F;ind. Es gibt gar keine Art der<lb/>
letzteren, die nicht aller zugleich bedürfte, die nicht in <hi rendition="#g">allen zugleich</hi><lb/>
die unabweisbare Bedingung ihrer Sicherung und Entwicklung zu finden<lb/>
hätte. Es i&#x017F;t daher <hi rendition="#g">gänzlich fal&#x017F;ch</hi>, &#x017F;owohl irgend einen die&#x017F;er<lb/>
Theile als Theil eines be&#x017F;ondern Gebietes der Volkswirth&#x017F;chaftspflege<lb/>
zu behandeln, als auch den&#x017F;elben bloß für &#x017F;ich, ohne &#x017F;einen organi&#x017F;chen<lb/>
Zu&#x017F;ammenhang mit allen andern hinzu&#x017F;tellen. Es i&#x017F;t eine der Lebens-<lb/>
fragen der ganzen Verwaltungslehre, &#x017F;ich über die&#x017F;en Punkt einig zu<lb/>
&#x017F;ein. Und wenn dieß auch nicht mit Einemmale erreicht wird, &#x017F;o<lb/>
dürfen wir dennoch nicht müde werden, immer und immer darauf zu-<lb/>
rückzukommen, daß in die&#x017F;em allgemeinen Theil der wirth&#x017F;chaftlichen<lb/>
Verwaltung der wahre Kern und Schwerpunkt alles de&#x017F;&#x017F;en liegt, was<lb/>
überhaupt die Verwaltungslehre hier zu lei&#x017F;ten hat.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Denn der be&#x017F;ondere Theil der letztern i&#x017F;t nun auf Grund-<lb/>
lage des Obigen wohl etwas &#x017F;ehr Einfaches und leicht zur Anerkennung<lb/>
zu bringen. Er beruht &#x017F;einer&#x017F;eits auf der be&#x017F;ondern Natur der <hi rendition="#g">Arten<lb/>
des Capitals</hi>, und enthält diejenigen Ordnungen und Maßregeln,<lb/>
welche <hi rendition="#g">vermöge</hi> die&#x017F;er be&#x017F;ondern Natur für die einzelne Art der auf<lb/>
die&#x017F;elbe gebauten Unternehmung als Bedingung ihrer &#x017F;peciellen Ent-<lb/>
wicklung er&#x017F;cheint. Hier gibt es daher nichts Allgemeines mehr, &#x017F;ondern<lb/>
hier muß die Specialität herr&#x017F;chen. Und wir begnügen uns daher,<lb/>
nur eben die einzelnen Theile die&#x017F;es be&#x017F;ondern Theiles aufzuführen.</p><lb/>
            <p>Die&#x017F;e &#x017F;ind die Urproduction mit dem Bergrecht, die Landwirth-<lb/>
&#x017F;chaft mit dem Landwirth&#x017F;chaftsrecht, das For&#x017F;twe&#x017F;en mit &#x017F;einer Ver-<lb/>
waltung und &#x017F;einer Ge&#x017F;etzgebung, zu der man die Jagd und Fi&#x017F;cherei<lb/>
hinzurechnen muß, dann das Gewerbe mit der Gewerbeordnung, die<lb/>
Indu&#x017F;trie mit dem Fabrikwe&#x017F;en und den Aus&#x017F;tellungen, der Handel,<lb/>
der das Zollwe&#x017F;en in &#x017F;ich aufnimmt, und endlich der gei&#x017F;tige Erwerb<lb/>
mit dem Nachdruck, Privilegien, Mu&#x017F;ter- und Markenrecht. Es i&#x017F;t wohl<lb/>
nicht füglich thunlich, weiter auf die&#x017F;e an &#x017F;ich einfachen Grundbegriffe<lb/>
und ihren Inhalt hier einzugehen. Daß jeder der&#x017F;elben eine &#x017F;elb&#x017F;tän-<lb/>
dige Behandlung fordert, bedarf keiner Erörterung.</p><lb/>
            <p>Damit er&#x017F;cheint nun das Sy&#x017F;tem der wirth&#x017F;chaftlichen Verwaltung<lb/>
gegeben. Und nun wird es erlaubt &#x017F;ein, zur leichtern An&#x017F;chauung<lb/>
da&#x017F;&#x017F;elbe noch in der Form eines Schemas be&#x017F;onders hier anzuhängen.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[59/0077] Aufgabe der Verwaltung dasjenige bilden, was wir den allgemei- nen Theil der wirthſchaftlichen Verwaltungslehre oder der Volkswirthſchaftspflege genannt haben. Es iſt nunmehr wohl klar, daß dieſe Punkte ohne Unterſchied für alle einzelnen Gebiete der Volks- wirthſchaft, für alle Arten des Capitals und der auf daſſelbe gebauten Produktion gleichmäßig wichtig ſind. Es gibt gar keine Art der letzteren, die nicht aller zugleich bedürfte, die nicht in allen zugleich die unabweisbare Bedingung ihrer Sicherung und Entwicklung zu finden hätte. Es iſt daher gänzlich falſch, ſowohl irgend einen dieſer Theile als Theil eines beſondern Gebietes der Volkswirthſchaftspflege zu behandeln, als auch denſelben bloß für ſich, ohne ſeinen organiſchen Zuſammenhang mit allen andern hinzuſtellen. Es iſt eine der Lebens- fragen der ganzen Verwaltungslehre, ſich über dieſen Punkt einig zu ſein. Und wenn dieß auch nicht mit Einemmale erreicht wird, ſo dürfen wir dennoch nicht müde werden, immer und immer darauf zu- rückzukommen, daß in dieſem allgemeinen Theil der wirthſchaftlichen Verwaltung der wahre Kern und Schwerpunkt alles deſſen liegt, was überhaupt die Verwaltungslehre hier zu leiſten hat. IV. Denn der beſondere Theil der letztern iſt nun auf Grund- lage des Obigen wohl etwas ſehr Einfaches und leicht zur Anerkennung zu bringen. Er beruht ſeinerſeits auf der beſondern Natur der Arten des Capitals, und enthält diejenigen Ordnungen und Maßregeln, welche vermöge dieſer beſondern Natur für die einzelne Art der auf dieſelbe gebauten Unternehmung als Bedingung ihrer ſpeciellen Ent- wicklung erſcheint. Hier gibt es daher nichts Allgemeines mehr, ſondern hier muß die Specialität herrſchen. Und wir begnügen uns daher, nur eben die einzelnen Theile dieſes beſondern Theiles aufzuführen. Dieſe ſind die Urproduction mit dem Bergrecht, die Landwirth- ſchaft mit dem Landwirthſchaftsrecht, das Forſtweſen mit ſeiner Ver- waltung und ſeiner Geſetzgebung, zu der man die Jagd und Fiſcherei hinzurechnen muß, dann das Gewerbe mit der Gewerbeordnung, die Induſtrie mit dem Fabrikweſen und den Ausſtellungen, der Handel, der das Zollweſen in ſich aufnimmt, und endlich der geiſtige Erwerb mit dem Nachdruck, Privilegien, Muſter- und Markenrecht. Es iſt wohl nicht füglich thunlich, weiter auf dieſe an ſich einfachen Grundbegriffe und ihren Inhalt hier einzugehen. Daß jeder derſelben eine ſelbſtän- dige Behandlung fordert, bedarf keiner Erörterung. Damit erſcheint nun das Syſtem der wirthſchaftlichen Verwaltung gegeben. Und nun wird es erlaubt ſein, zur leichtern Anſchauung daſſelbe noch in der Form eines Schemas beſonders hier anzuhängen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/77
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/77>, abgerufen am 23.11.2024.