Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Aufgabe der Verwaltung dasjenige bilden, was wir den allgemei- IV. Denn der besondere Theil der letztern ist nun auf Grund- Diese sind die Urproduction mit dem Bergrecht, die Landwirth- Damit erscheint nun das System der wirthschaftlichen Verwaltung Aufgabe der Verwaltung dasjenige bilden, was wir den allgemei- IV. Denn der beſondere Theil der letztern iſt nun auf Grund- Dieſe ſind die Urproduction mit dem Bergrecht, die Landwirth- Damit erſcheint nun das Syſtem der wirthſchaftlichen Verwaltung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0077" n="59"/> Aufgabe der Verwaltung dasjenige bilden, was wir den <hi rendition="#g">allgemei-<lb/> nen Theil der wirthſchaftlichen Verwaltungslehre</hi> oder<lb/> der Volkswirthſchaftspflege genannt haben. Es iſt nunmehr wohl klar,<lb/> daß dieſe Punkte ohne Unterſchied für <hi rendition="#g">alle</hi> einzelnen Gebiete der Volks-<lb/> wirthſchaft, für alle Arten des Capitals und der auf daſſelbe gebauten<lb/> Produktion <hi rendition="#g">gleichmäßig</hi> wichtig ſind. Es gibt gar keine Art der<lb/> letzteren, die nicht aller zugleich bedürfte, die nicht in <hi rendition="#g">allen zugleich</hi><lb/> die unabweisbare Bedingung ihrer Sicherung und Entwicklung zu finden<lb/> hätte. Es iſt daher <hi rendition="#g">gänzlich falſch</hi>, ſowohl irgend einen dieſer<lb/> Theile als Theil eines beſondern Gebietes der Volkswirthſchaftspflege<lb/> zu behandeln, als auch denſelben bloß für ſich, ohne ſeinen organiſchen<lb/> Zuſammenhang mit allen andern hinzuſtellen. Es iſt eine der Lebens-<lb/> fragen der ganzen Verwaltungslehre, ſich über dieſen Punkt einig zu<lb/> ſein. Und wenn dieß auch nicht mit Einemmale erreicht wird, ſo<lb/> dürfen wir dennoch nicht müde werden, immer und immer darauf zu-<lb/> rückzukommen, daß in dieſem allgemeinen Theil der wirthſchaftlichen<lb/> Verwaltung der wahre Kern und Schwerpunkt alles deſſen liegt, was<lb/> überhaupt die Verwaltungslehre hier zu leiſten hat.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Denn der beſondere Theil der letztern iſt nun auf Grund-<lb/> lage des Obigen wohl etwas ſehr Einfaches und leicht zur Anerkennung<lb/> zu bringen. Er beruht ſeinerſeits auf der beſondern Natur der <hi rendition="#g">Arten<lb/> des Capitals</hi>, und enthält diejenigen Ordnungen und Maßregeln,<lb/> welche <hi rendition="#g">vermöge</hi> dieſer beſondern Natur für die einzelne Art der auf<lb/> dieſelbe gebauten Unternehmung als Bedingung ihrer ſpeciellen Ent-<lb/> wicklung erſcheint. Hier gibt es daher nichts Allgemeines mehr, ſondern<lb/> hier muß die Specialität herrſchen. Und wir begnügen uns daher,<lb/> nur eben die einzelnen Theile dieſes beſondern Theiles aufzuführen.</p><lb/> <p>Dieſe ſind die Urproduction mit dem Bergrecht, die Landwirth-<lb/> ſchaft mit dem Landwirthſchaftsrecht, das Forſtweſen mit ſeiner Ver-<lb/> waltung und ſeiner Geſetzgebung, zu der man die Jagd und Fiſcherei<lb/> hinzurechnen muß, dann das Gewerbe mit der Gewerbeordnung, die<lb/> Induſtrie mit dem Fabrikweſen und den Ausſtellungen, der Handel,<lb/> der das Zollweſen in ſich aufnimmt, und endlich der geiſtige Erwerb<lb/> mit dem Nachdruck, Privilegien, Muſter- und Markenrecht. Es iſt wohl<lb/> nicht füglich thunlich, weiter auf dieſe an ſich einfachen Grundbegriffe<lb/> und ihren Inhalt hier einzugehen. Daß jeder derſelben eine ſelbſtän-<lb/> dige Behandlung fordert, bedarf keiner Erörterung.</p><lb/> <p>Damit erſcheint nun das Syſtem der wirthſchaftlichen Verwaltung<lb/> gegeben. Und nun wird es erlaubt ſein, zur leichtern Anſchauung<lb/> daſſelbe noch in der Form eines Schemas beſonders hier anzuhängen.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [59/0077]
Aufgabe der Verwaltung dasjenige bilden, was wir den allgemei-
nen Theil der wirthſchaftlichen Verwaltungslehre oder
der Volkswirthſchaftspflege genannt haben. Es iſt nunmehr wohl klar,
daß dieſe Punkte ohne Unterſchied für alle einzelnen Gebiete der Volks-
wirthſchaft, für alle Arten des Capitals und der auf daſſelbe gebauten
Produktion gleichmäßig wichtig ſind. Es gibt gar keine Art der
letzteren, die nicht aller zugleich bedürfte, die nicht in allen zugleich
die unabweisbare Bedingung ihrer Sicherung und Entwicklung zu finden
hätte. Es iſt daher gänzlich falſch, ſowohl irgend einen dieſer
Theile als Theil eines beſondern Gebietes der Volkswirthſchaftspflege
zu behandeln, als auch denſelben bloß für ſich, ohne ſeinen organiſchen
Zuſammenhang mit allen andern hinzuſtellen. Es iſt eine der Lebens-
fragen der ganzen Verwaltungslehre, ſich über dieſen Punkt einig zu
ſein. Und wenn dieß auch nicht mit Einemmale erreicht wird, ſo
dürfen wir dennoch nicht müde werden, immer und immer darauf zu-
rückzukommen, daß in dieſem allgemeinen Theil der wirthſchaftlichen
Verwaltung der wahre Kern und Schwerpunkt alles deſſen liegt, was
überhaupt die Verwaltungslehre hier zu leiſten hat.
IV. Denn der beſondere Theil der letztern iſt nun auf Grund-
lage des Obigen wohl etwas ſehr Einfaches und leicht zur Anerkennung
zu bringen. Er beruht ſeinerſeits auf der beſondern Natur der Arten
des Capitals, und enthält diejenigen Ordnungen und Maßregeln,
welche vermöge dieſer beſondern Natur für die einzelne Art der auf
dieſelbe gebauten Unternehmung als Bedingung ihrer ſpeciellen Ent-
wicklung erſcheint. Hier gibt es daher nichts Allgemeines mehr, ſondern
hier muß die Specialität herrſchen. Und wir begnügen uns daher,
nur eben die einzelnen Theile dieſes beſondern Theiles aufzuführen.
Dieſe ſind die Urproduction mit dem Bergrecht, die Landwirth-
ſchaft mit dem Landwirthſchaftsrecht, das Forſtweſen mit ſeiner Ver-
waltung und ſeiner Geſetzgebung, zu der man die Jagd und Fiſcherei
hinzurechnen muß, dann das Gewerbe mit der Gewerbeordnung, die
Induſtrie mit dem Fabrikweſen und den Ausſtellungen, der Handel,
der das Zollweſen in ſich aufnimmt, und endlich der geiſtige Erwerb
mit dem Nachdruck, Privilegien, Muſter- und Markenrecht. Es iſt wohl
nicht füglich thunlich, weiter auf dieſe an ſich einfachen Grundbegriffe
und ihren Inhalt hier einzugehen. Daß jeder derſelben eine ſelbſtän-
dige Behandlung fordert, bedarf keiner Erörterung.
Damit erſcheint nun das Syſtem der wirthſchaftlichen Verwaltung
gegeben. Und nun wird es erlaubt ſein, zur leichtern Anſchauung
daſſelbe noch in der Form eines Schemas beſonders hier anzuhängen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |