Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.ihrerseits zu leisten hat; und es ist kein Zweifel, daß selbst die einzelnen C. Der Creditumlauf endlich oder das Creditwesen hat na- Die erste Form des Credits ist die des Einzelcredits oder rein ihrerſeits zu leiſten hat; und es iſt kein Zweifel, daß ſelbſt die einzelnen C. Der Creditumlauf endlich oder das Creditweſen hat na- Die erſte Form des Credits iſt die des Einzelcredits oder rein <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0071" n="53"/> ihrerſeits zu leiſten hat; und es iſt kein Zweifel, daß ſelbſt die einzelnen<lb/> Beſtimmungen dieſes Verwaltungsrechts auch natürlich auf das Engſte<lb/> in einander greifen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">C.</hi> Der Creditumlauf endlich oder das <hi rendition="#g">Creditweſen</hi> hat na-<lb/> mentlich in unſrem Jahrhundert keineswegs bloß ſeinen äußern Um-<lb/> fang geändert. Man kann nicht nachdrücklich genug darauf hinweiſen,<lb/> daß der Credit in unſrer Zeit einen ganz andern <hi rendition="#g">Charakter</hi> hat, als<lb/> ſelbſt noch vor wenig Jahrzehnten. Der Credit iſt jetzt das geworden,<lb/> was er zu werden beſtimmt iſt, er iſt aus einer rein volkswirthſchaft-<lb/> lichen Erſcheinung eine ſociale Potenz geworden. Für den Credit reichen<lb/> daher die gewöhnlichen bürgerlich rechtlichen Begriffe nicht mehr aus;<lb/> der Credit iſt bereits, und wird mehr und mehr eine der größten Auf-<lb/> gaben der Verwaltung werden. Die Entfremdung der bisherigen Ver-<lb/> waltungslehre vom Begriff und Weſen des Credits iſt nicht aufrecht zu<lb/> halten; das bezeichnende Wort für ſeine neue Stellung iſt bereits ge-<lb/> funden; es iſt die <hi rendition="#g">Organiſation des Credits</hi>. Die Organiſation<lb/> des Credits bedeutet in der That den Credit als Gegenſtand der innern<lb/> Verwaltung, und zwar weſentlich als eine der großen ſocialen Auf-<lb/> gaben der nächſten Zukunft. Nur muß man dabei natürlich die enge Auf-<lb/> faſſung der Verwaltung fallen laſſen, welche dieſelbe als eine rein<lb/> ſtaatliche bezeichnet. Die Organiſation des Credits iſt vielmehr das-<lb/> jenige Gebiet der Verwaltung, in welchem <hi rendition="#g">das Vereinsweſen als<lb/> Organismus der letzteren weſentlich zu wirken berufen iſt</hi>.<lb/> In dieſem Sinne aufgefaßt, entfaltet ſich hier ein hochbedeutſamer<lb/> Theil der allgemein wirthſchaftlichen Verwaltungslehre. Wir können<lb/> demſelben natürlich an dieſem Orte nicht vorgreifen; allein auf Grund-<lb/> lage des obigen Begriffes iſt es nicht mehr ſchwierig, dieſe Organiſa-<lb/> tion nunmehr in ihren Hauptformen darzulegen.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">erſte</hi> Form des Credits iſt die des Einzelcredits oder rein<lb/><hi rendition="#g">perſönlichen Credits</hi>. Derſelbe hat wieder zwei Theile. Der erſte<lb/> Theil hat es mit der <hi rendition="#g">Creditpolizei</hi> oder dem <hi rendition="#g">Wucher</hi> und ſeinem<lb/> öffentlichen Recht zu thun; der zweite mit den ſchon ausgeſprochenen<lb/> ſocialen Anſtalten für den Einzelcredit in den öffentlichen <hi rendition="#g">Pfand</hi>- und<lb/><hi rendition="#g">Leihhäuſern</hi> und ihren Rechtsverhältniſſen. Die <hi rendition="#g">zweite</hi> Form des<lb/> Credits iſt die des <hi rendition="#g">Realcredits</hi>. Auch dieſe erſcheint <hi rendition="#g">zuerſt</hi> als ein<lb/> rein individuelles Verhältniß zwiſchen Schuldner und Gläubiger; allein<lb/> die öffentliche Natur jedes Verkehrs in Credit gibt ihm auch in dieſem<lb/> Theile ein eigenthümliches öffentliches Recht, wie es ſeine Natur for-<lb/> dert und wie es trotzdem das Einzelne ſich daſſelbe nicht ſichern kann.<lb/> Dieß öffentliche Recht iſt das der <hi rendition="#g">Grund</hi>- und <hi rendition="#g">Hypothekenbücher</hi>,<lb/> die an ſich ein ſelbſtändiges öffentliches Inſtitut ſind, und deren<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [53/0071]
ihrerſeits zu leiſten hat; und es iſt kein Zweifel, daß ſelbſt die einzelnen
Beſtimmungen dieſes Verwaltungsrechts auch natürlich auf das Engſte
in einander greifen.
C. Der Creditumlauf endlich oder das Creditweſen hat na-
mentlich in unſrem Jahrhundert keineswegs bloß ſeinen äußern Um-
fang geändert. Man kann nicht nachdrücklich genug darauf hinweiſen,
daß der Credit in unſrer Zeit einen ganz andern Charakter hat, als
ſelbſt noch vor wenig Jahrzehnten. Der Credit iſt jetzt das geworden,
was er zu werden beſtimmt iſt, er iſt aus einer rein volkswirthſchaft-
lichen Erſcheinung eine ſociale Potenz geworden. Für den Credit reichen
daher die gewöhnlichen bürgerlich rechtlichen Begriffe nicht mehr aus;
der Credit iſt bereits, und wird mehr und mehr eine der größten Auf-
gaben der Verwaltung werden. Die Entfremdung der bisherigen Ver-
waltungslehre vom Begriff und Weſen des Credits iſt nicht aufrecht zu
halten; das bezeichnende Wort für ſeine neue Stellung iſt bereits ge-
funden; es iſt die Organiſation des Credits. Die Organiſation
des Credits bedeutet in der That den Credit als Gegenſtand der innern
Verwaltung, und zwar weſentlich als eine der großen ſocialen Auf-
gaben der nächſten Zukunft. Nur muß man dabei natürlich die enge Auf-
faſſung der Verwaltung fallen laſſen, welche dieſelbe als eine rein
ſtaatliche bezeichnet. Die Organiſation des Credits iſt vielmehr das-
jenige Gebiet der Verwaltung, in welchem das Vereinsweſen als
Organismus der letzteren weſentlich zu wirken berufen iſt.
In dieſem Sinne aufgefaßt, entfaltet ſich hier ein hochbedeutſamer
Theil der allgemein wirthſchaftlichen Verwaltungslehre. Wir können
demſelben natürlich an dieſem Orte nicht vorgreifen; allein auf Grund-
lage des obigen Begriffes iſt es nicht mehr ſchwierig, dieſe Organiſa-
tion nunmehr in ihren Hauptformen darzulegen.
Die erſte Form des Credits iſt die des Einzelcredits oder rein
perſönlichen Credits. Derſelbe hat wieder zwei Theile. Der erſte
Theil hat es mit der Creditpolizei oder dem Wucher und ſeinem
öffentlichen Recht zu thun; der zweite mit den ſchon ausgeſprochenen
ſocialen Anſtalten für den Einzelcredit in den öffentlichen Pfand- und
Leihhäuſern und ihren Rechtsverhältniſſen. Die zweite Form des
Credits iſt die des Realcredits. Auch dieſe erſcheint zuerſt als ein
rein individuelles Verhältniß zwiſchen Schuldner und Gläubiger; allein
die öffentliche Natur jedes Verkehrs in Credit gibt ihm auch in dieſem
Theile ein eigenthümliches öffentliches Recht, wie es ſeine Natur for-
dert und wie es trotzdem das Einzelne ſich daſſelbe nicht ſichern kann.
Dieß öffentliche Recht iſt das der Grund- und Hypothekenbücher,
die an ſich ein ſelbſtändiges öffentliches Inſtitut ſind, und deren
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