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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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Der zweite Theil beruht dagegen auf dem Wasser als Mittel
des Verkehrs. Hier erscheint wieder einer von den Punkten, auf wel-
chem zwei Gebiete in einander greifen. Man kann nemlich das Wasser-
recht als Theil der elementaren Verwaltung, und man kann es, inso-
fern es dem Verkehrswesen angehört, als Theil des Verkehrsmittelrechts
behandeln. An sich ist die Stellung, die man diesem Theil gibt, nicht
wesentlich; will man, so kann man das Recht und die Ordnung der
Wasserstraßen und Wasserverkehrsplätze am Ende auch in das eigent-
liche Wasserrecht der elementaren Verwaltung aufnehmen, wenn nur
das Bewußtsein festgehalten wird, daß es eigentlich in das Verkehrs-
wesen gehört. Mit richtigem Takt haben jedoch, so viel wir sehen.
alle Bearbeitungen des öffentlichen Wasserrechts diesen Theil desselben
ausgeschlossen, und höchstens als Moment für die nähere Bestimmung
der bei ihnen auftretenden Fragen benützt. Denn in der That ist hier
das Element des Verkehrs in so großem und vorwiegendem Maße die
Hauptsache, daß man über die schließlich richtige Stellung in der Behandlung
kaum zweifelhaft sein kann. Dieß nun zeigt sich am deutlichsten, wenn
man eben nicht bloß bei dem Wasser als Verkehrsmittel stehen bleibt.
Das eigentliche Verkehrsmittel ist eben nicht das Wasser, sondern die
Schifffahrt. Die Schifffahrt tritt zwar zunächst als Privatunter-
nehmen auf, wie das der Last- und Fahrwägen. Allein die Natur der
Schifffahrt macht dennoch aus ihr ein Verhältniß, das im Bau, in
der Leitung, in dem Recht der Schiffe eine Ordnung im Gesammt-
interesse fordert. Und so erscheint denn das Wasserverkehrswesen als das
Schifffahrtswesen im Gebiet des öffentlichen Verkehrswesens, das
wieder theils als das Recht des Wasserverkehrs, theils als das der
Schifffahrt auftritt; beide wieder geschieden in die Binnen- und die
Seeschifffahrt. Der Wasserverkehr enthält dann die Ordnung und das
Recht zuerst der Flüsse und Canäle, dann der Häfen, endlich der offe-
nen Seewege im Lootsen- und Leuchtthurmwesen, nebst den Seesignalen
und dem Rettungswesen. Das Recht der Schifffahrt dagegen spaltet
sich in das öffentliche Recht des Schiffbaus und das der Schiffs-
führung
. So ist dieser Theil des Verwaltungsrechts ein Ganzes.

2) An diese Verkehrsmittel als Gegenstand der Verwaltung schließen
sich nun die Verkehrsanstalten und ihr Recht. Verkehrsanstalten
sind solche Einrichtungen, durch welche die Verwaltung die Beförderung
selbst übernimmt. Sie enthalten ein ganzes System von Insti-
tuten; jedes derselben ist von hoher Wichtigkeit, und jedes bildet daher
auch ein selbständiges Rechtsgebiet.

Die erste Anstalt ist unzweifelhaft die Post. Man braucht hier
vor der Hand über den Begriff des Regals und der Regalität nicht

Der zweite Theil beruht dagegen auf dem Waſſer als Mittel
des Verkehrs. Hier erſcheint wieder einer von den Punkten, auf wel-
chem zwei Gebiete in einander greifen. Man kann nemlich das Waſſer-
recht als Theil der elementaren Verwaltung, und man kann es, inſo-
fern es dem Verkehrsweſen angehört, als Theil des Verkehrsmittelrechts
behandeln. An ſich iſt die Stellung, die man dieſem Theil gibt, nicht
weſentlich; will man, ſo kann man das Recht und die Ordnung der
Waſſerſtraßen und Waſſerverkehrsplätze am Ende auch in das eigent-
liche Waſſerrecht der elementaren Verwaltung aufnehmen, wenn nur
das Bewußtſein feſtgehalten wird, daß es eigentlich in das Verkehrs-
weſen gehört. Mit richtigem Takt haben jedoch, ſo viel wir ſehen.
alle Bearbeitungen des öffentlichen Waſſerrechts dieſen Theil deſſelben
ausgeſchloſſen, und höchſtens als Moment für die nähere Beſtimmung
der bei ihnen auftretenden Fragen benützt. Denn in der That iſt hier
das Element des Verkehrs in ſo großem und vorwiegendem Maße die
Hauptſache, daß man über die ſchließlich richtige Stellung in der Behandlung
kaum zweifelhaft ſein kann. Dieß nun zeigt ſich am deutlichſten, wenn
man eben nicht bloß bei dem Waſſer als Verkehrsmittel ſtehen bleibt.
Das eigentliche Verkehrsmittel iſt eben nicht das Waſſer, ſondern die
Schifffahrt. Die Schifffahrt tritt zwar zunächſt als Privatunter-
nehmen auf, wie das der Laſt- und Fahrwägen. Allein die Natur der
Schifffahrt macht dennoch aus ihr ein Verhältniß, das im Bau, in
der Leitung, in dem Recht der Schiffe eine Ordnung im Geſammt-
intereſſe fordert. Und ſo erſcheint denn das Waſſerverkehrsweſen als das
Schifffahrtsweſen im Gebiet des öffentlichen Verkehrsweſens, das
wieder theils als das Recht des Waſſerverkehrs, theils als das der
Schifffahrt auftritt; beide wieder geſchieden in die Binnen- und die
Seeſchifffahrt. Der Waſſerverkehr enthält dann die Ordnung und das
Recht zuerſt der Flüſſe und Canäle, dann der Häfen, endlich der offe-
nen Seewege im Lootſen- und Leuchtthurmweſen, nebſt den Seeſignalen
und dem Rettungsweſen. Das Recht der Schifffahrt dagegen ſpaltet
ſich in das öffentliche Recht des Schiffbaus und das der Schiffs-
führung
. So iſt dieſer Theil des Verwaltungsrechts ein Ganzes.

2) An dieſe Verkehrsmittel als Gegenſtand der Verwaltung ſchließen
ſich nun die Verkehrsanſtalten und ihr Recht. Verkehrsanſtalten
ſind ſolche Einrichtungen, durch welche die Verwaltung die Beförderung
ſelbſt übernimmt. Sie enthalten ein ganzes Syſtem von Inſti-
tuten; jedes derſelben iſt von hoher Wichtigkeit, und jedes bildet daher
auch ein ſelbſtändiges Rechtsgebiet.

Die erſte Anſtalt iſt unzweifelhaft die Poſt. Man braucht hier
vor der Hand über den Begriff des Regals und der Regalität nicht

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[51/0069] Der zweite Theil beruht dagegen auf dem Waſſer als Mittel des Verkehrs. Hier erſcheint wieder einer von den Punkten, auf wel- chem zwei Gebiete in einander greifen. Man kann nemlich das Waſſer- recht als Theil der elementaren Verwaltung, und man kann es, inſo- fern es dem Verkehrsweſen angehört, als Theil des Verkehrsmittelrechts behandeln. An ſich iſt die Stellung, die man dieſem Theil gibt, nicht weſentlich; will man, ſo kann man das Recht und die Ordnung der Waſſerſtraßen und Waſſerverkehrsplätze am Ende auch in das eigent- liche Waſſerrecht der elementaren Verwaltung aufnehmen, wenn nur das Bewußtſein feſtgehalten wird, daß es eigentlich in das Verkehrs- weſen gehört. Mit richtigem Takt haben jedoch, ſo viel wir ſehen. alle Bearbeitungen des öffentlichen Waſſerrechts dieſen Theil deſſelben ausgeſchloſſen, und höchſtens als Moment für die nähere Beſtimmung der bei ihnen auftretenden Fragen benützt. Denn in der That iſt hier das Element des Verkehrs in ſo großem und vorwiegendem Maße die Hauptſache, daß man über die ſchließlich richtige Stellung in der Behandlung kaum zweifelhaft ſein kann. Dieß nun zeigt ſich am deutlichſten, wenn man eben nicht bloß bei dem Waſſer als Verkehrsmittel ſtehen bleibt. Das eigentliche Verkehrsmittel iſt eben nicht das Waſſer, ſondern die Schifffahrt. Die Schifffahrt tritt zwar zunächſt als Privatunter- nehmen auf, wie das der Laſt- und Fahrwägen. Allein die Natur der Schifffahrt macht dennoch aus ihr ein Verhältniß, das im Bau, in der Leitung, in dem Recht der Schiffe eine Ordnung im Geſammt- intereſſe fordert. Und ſo erſcheint denn das Waſſerverkehrsweſen als das Schifffahrtsweſen im Gebiet des öffentlichen Verkehrsweſens, das wieder theils als das Recht des Waſſerverkehrs, theils als das der Schifffahrt auftritt; beide wieder geſchieden in die Binnen- und die Seeſchifffahrt. Der Waſſerverkehr enthält dann die Ordnung und das Recht zuerſt der Flüſſe und Canäle, dann der Häfen, endlich der offe- nen Seewege im Lootſen- und Leuchtthurmweſen, nebſt den Seeſignalen und dem Rettungsweſen. Das Recht der Schifffahrt dagegen ſpaltet ſich in das öffentliche Recht des Schiffbaus und das der Schiffs- führung. So iſt dieſer Theil des Verwaltungsrechts ein Ganzes. 2) An dieſe Verkehrsmittel als Gegenſtand der Verwaltung ſchließen ſich nun die Verkehrsanſtalten und ihr Recht. Verkehrsanſtalten ſind ſolche Einrichtungen, durch welche die Verwaltung die Beförderung ſelbſt übernimmt. Sie enthalten ein ganzes Syſtem von Inſti- tuten; jedes derſelben iſt von hoher Wichtigkeit, und jedes bildet daher auch ein ſelbſtändiges Rechtsgebiet. Die erſte Anſtalt iſt unzweifelhaft die Poſt. Man braucht hier vor der Hand über den Begriff des Regals und der Regalität nicht

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/69>, abgerufen am 27.11.2024.