Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Sie erscheint daher auch nur da, wo es sich um solche Bedin- Die gesammte Volkswirthschaftspflege und ihr Recht zerfällt zuerst Der allgemeine Theil behandelt alle diejenigen Lebensverhältnisse, Das was der allgemeine Theil enthält, gehört daher jedem beson- Sie erſcheint daher auch nur da, wo es ſich um ſolche Bedin- Die geſammte Volkswirthſchaftspflege und ihr Recht zerfällt zuerſt Der allgemeine Theil behandelt alle diejenigen Lebensverhältniſſe, Das was der allgemeine Theil enthält, gehört daher jedem beſon- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0066" n="48"/> <p>Sie erſcheint daher auch nur da, wo es ſich um ſolche <hi rendition="#g">Bedin-<lb/> gungen</hi> handelt. Sie kann eben deßhalb auch das Syſtem dieſer ihrer<lb/> Aufgaben nicht etwa in dem der Volkswirthſchaft oder Staatswirth-<lb/> ſchaft ſuchen wollen. Es iſt unmöglich, ein Syſtem, namentlich der<lb/> erſteren, für die Volkswirthſchaftspflege zum Grunde zu legen. Ihr<lb/> Syſtem <hi rendition="#g">kann</hi> gar nicht das der Grundbegriffe und Grundgeſetze der<lb/> Volkswirthſchaft ſein, da dieſe niemals das Objekt der Thätigkeit der<lb/> Verwaltung ſind. Sondern daſſelbe iſt in der That das Syſtem der<lb/> außerhalb oder über der Einzelkraft liegenden Lebensverhältniſſe der<lb/> Gemeinſchaft, und zwar inſofern eine Action der Verwaltung für die-<lb/> ſelben als eine <hi rendition="#g">Aufgabe der wirthſchaftlichen Geſammtinter-<lb/> eſſen</hi> erſcheint. Und der, dieſe Aufgabe und ſomit die Thätigkeit der<lb/> Verwaltung beſtimmende Wille der Verwaltung erzeugt dann das gel-<lb/> tende Recht derſelben. So iſt dieß Syſtem naturgemäß ein vollkommen<lb/> ſelbſtändiges und eigengeartetes, und dennoch wohl ein ſehr einfaches.</p><lb/> <p>Die geſammte Volkswirthſchaftspflege und ihr Recht zerfällt zuerſt<lb/> in den <hi rendition="#g">allgemeinen</hi> und den <hi rendition="#g">beſondern</hi> Theil.</p><lb/> <p>Der allgemeine Theil behandelt alle diejenigen Lebensverhältniſſe,<lb/> welche als Bedingung <hi rendition="#g">jeder Art</hi> von Wirthſchaft und Unternehmung<lb/> erſcheinen. Der beſondere Theil dagegen hat nur mit denjenigen zu<lb/> thun, welche durch die beſondern wirthſchaftlichen Verhältniſſe der <hi rendition="#g">ein-<lb/> zelnen Art</hi> der Unternehmung gegeben ſind.</p><lb/> <p>Das was der allgemeine Theil enthält, gehört daher jedem beſon-<lb/> dern Theile wieder an, und muß gleichſam als Einleitung für jede der<lb/> Abtheilungen dieſes beſondern Theiles angeſehen werden. Es iſt der<lb/> Stamm, aus dem die großen Zweige der Verwaltung entſproſſen.<lb/> Kein einzelner Theil kann daher ohne den allgemeinen als ein voll-<lb/> ſtändiger betrachtet werden. Der letztere muß vielmehr den erſteren auf<lb/> allen Punkten gleichſam durchdringen, erheben, verallgemeinern; der<lb/> erſtere muß den letzteren vorausſetzen und in einzelnen Fällen anwen-<lb/> den; <hi rendition="#g">niemals</hi> wird die Behandlung eines einzelnen Gebietes voll-<lb/> ſtändig, ja nicht einmal recht praktiſch werden, wenn ſie nicht den all-<lb/> gemeinen Theil gründlich kennt und denſelben als ein in ſich fertiges<lb/> Ganze anſehen kann. Es iſt einer der größten Mängel der gegenwär-<lb/> tigen wirthſchaftlichen Verwaltungslehre, daß das organiſche Verhältniß<lb/> beider Elemente des Syſtems nicht gehörig ausgearbeitet vorliegt; denn<lb/> allgemein gehaltene Beziehungen des Einen auf das Andere nützen hier<lb/> nicht viel. Wir erinnern hier nur beiſpielsweiſe an eben das Verhält-<lb/> niß von Credit und Landwirthſchaft, von Wegweſen und Forſtwirth-<lb/> ſchaft, von Maß und Gewicht und Bergweſen und anderes. Die<lb/> Forderung einer ſtrengen Unterſcheidung des allgemeinen Theils, ſeines<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [48/0066]
Sie erſcheint daher auch nur da, wo es ſich um ſolche Bedin-
gungen handelt. Sie kann eben deßhalb auch das Syſtem dieſer ihrer
Aufgaben nicht etwa in dem der Volkswirthſchaft oder Staatswirth-
ſchaft ſuchen wollen. Es iſt unmöglich, ein Syſtem, namentlich der
erſteren, für die Volkswirthſchaftspflege zum Grunde zu legen. Ihr
Syſtem kann gar nicht das der Grundbegriffe und Grundgeſetze der
Volkswirthſchaft ſein, da dieſe niemals das Objekt der Thätigkeit der
Verwaltung ſind. Sondern daſſelbe iſt in der That das Syſtem der
außerhalb oder über der Einzelkraft liegenden Lebensverhältniſſe der
Gemeinſchaft, und zwar inſofern eine Action der Verwaltung für die-
ſelben als eine Aufgabe der wirthſchaftlichen Geſammtinter-
eſſen erſcheint. Und der, dieſe Aufgabe und ſomit die Thätigkeit der
Verwaltung beſtimmende Wille der Verwaltung erzeugt dann das gel-
tende Recht derſelben. So iſt dieß Syſtem naturgemäß ein vollkommen
ſelbſtändiges und eigengeartetes, und dennoch wohl ein ſehr einfaches.
Die geſammte Volkswirthſchaftspflege und ihr Recht zerfällt zuerſt
in den allgemeinen und den beſondern Theil.
Der allgemeine Theil behandelt alle diejenigen Lebensverhältniſſe,
welche als Bedingung jeder Art von Wirthſchaft und Unternehmung
erſcheinen. Der beſondere Theil dagegen hat nur mit denjenigen zu
thun, welche durch die beſondern wirthſchaftlichen Verhältniſſe der ein-
zelnen Art der Unternehmung gegeben ſind.
Das was der allgemeine Theil enthält, gehört daher jedem beſon-
dern Theile wieder an, und muß gleichſam als Einleitung für jede der
Abtheilungen dieſes beſondern Theiles angeſehen werden. Es iſt der
Stamm, aus dem die großen Zweige der Verwaltung entſproſſen.
Kein einzelner Theil kann daher ohne den allgemeinen als ein voll-
ſtändiger betrachtet werden. Der letztere muß vielmehr den erſteren auf
allen Punkten gleichſam durchdringen, erheben, verallgemeinern; der
erſtere muß den letzteren vorausſetzen und in einzelnen Fällen anwen-
den; niemals wird die Behandlung eines einzelnen Gebietes voll-
ſtändig, ja nicht einmal recht praktiſch werden, wenn ſie nicht den all-
gemeinen Theil gründlich kennt und denſelben als ein in ſich fertiges
Ganze anſehen kann. Es iſt einer der größten Mängel der gegenwär-
tigen wirthſchaftlichen Verwaltungslehre, daß das organiſche Verhältniß
beider Elemente des Syſtems nicht gehörig ausgearbeitet vorliegt; denn
allgemein gehaltene Beziehungen des Einen auf das Andere nützen hier
nicht viel. Wir erinnern hier nur beiſpielsweiſe an eben das Verhält-
niß von Credit und Landwirthſchaft, von Wegweſen und Forſtwirth-
ſchaft, von Maß und Gewicht und Bergweſen und anderes. Die
Forderung einer ſtrengen Unterſcheidung des allgemeinen Theils, ſeines
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