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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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Von einem Begriffe des Staats, von einem tieferen Verständniß der
Persönlichkeit, von einem organischen Gedanken für Nationalökonomie
oder Volkswirthschaftspflege, geschweige denn für die Verwaltung über-
haupt oder die innere Verwaltung im besondern, ist hier keine Rede
mehr. Es ist die Abdication der organischen Wissenschaft, die durch
historische Untersuchung um so weniger ersetzt werden kann, als das
Ergebniß derselben gleichfalls nur Stoff zum Stoffe häufen muß, wenn
man nicht den Werth der geschichtlichen Erscheinungen, sondern nur ihre
Thatsache und Gestalt erkennt. Die große Frage, vor der unsere Wis-
senschaft steht, ist daher in der That die, ob es uns künftig genügen
wird, Beobachtungen zu besitzen oder das Beobachtete zu beherrschen.

Dasjenige nun, was wir über das bisherige System, seine An-
ordnung, seine Mängel und Zufälligkeiten zu sagen haben könnten,
glauben wir hier nicht anführen zu sollen, da es eben in Individual-
kritik auslaufen würde. Statt dessen glauben wir der Sache und unsrer
Auffassung am besten zu entsprechen, wenn wir statt alles Eingehens
auf das Einzelne lieber das der wirthschaftlichen Verwaltung zum Grunde
liegende System hier selbst den einzelnen Theilen voraussenden. Und
wieder verstatten wir uns, darauf hinzuweisen, daß für diejenigen,
welche eine philosophische Begründung nicht für erforderlich halten, das
Kriterium der organischen Richtigkeit dieses Systems darin gesucht und
hoffentlich gefunden werden möge, daß alle der Volkswirthschaftspflege
angehörigen Begriffe, Gesetze, Anstalten, historische Erscheinungen und
Fragen sich vollständig und ohne Mühe und Zwang in dieses System
einfügen. Die Ueberzeugung davon würde nicht bloß einen großen
praktischen Werth, sondern zugleich die Ehre haben, wenigstens auf
diesem Punkte jenen sogenannten praktischen Werth der philosophischen
Auffassung beweisen zu können.

IV. Das System der wirthschaftlichen Verwaltung.

Das System der volkswirthschaftlichen Verwaltung als drittes
großes selbständiges Gebiet der gesammten Innern Verwaltung neben die
Verwaltung des physischen und geistigen Volkslebens hingestellt, beruht
nun auf folgenden Grundlagen.

Die Aufgabe der innern Verwaltung in der Volkswirthschaft be-
steht nicht darin, die Volkswirthschaft zu begründen, herzustellen, zu
leiten, den Volksreichthum zu erzeugen, oder ähnliche Ziele durch die
Gewalten des Staats zu erreichen. Sie soll nur diejenigen Bedin-
gungen
der wirthschaftlichen Entwicklung herstellen, welche die Ein-
zelnen sich mit eigner Kraft nicht schaffen können.


Von einem Begriffe des Staats, von einem tieferen Verſtändniß der
Perſönlichkeit, von einem organiſchen Gedanken für Nationalökonomie
oder Volkswirthſchaftspflege, geſchweige denn für die Verwaltung über-
haupt oder die innere Verwaltung im beſondern, iſt hier keine Rede
mehr. Es iſt die Abdication der organiſchen Wiſſenſchaft, die durch
hiſtoriſche Unterſuchung um ſo weniger erſetzt werden kann, als das
Ergebniß derſelben gleichfalls nur Stoff zum Stoffe häufen muß, wenn
man nicht den Werth der geſchichtlichen Erſcheinungen, ſondern nur ihre
Thatſache und Geſtalt erkennt. Die große Frage, vor der unſere Wiſ-
ſenſchaft ſteht, iſt daher in der That die, ob es uns künftig genügen
wird, Beobachtungen zu beſitzen oder das Beobachtete zu beherrſchen.

Dasjenige nun, was wir über das bisherige Syſtem, ſeine An-
ordnung, ſeine Mängel und Zufälligkeiten zu ſagen haben könnten,
glauben wir hier nicht anführen zu ſollen, da es eben in Individual-
kritik auslaufen würde. Statt deſſen glauben wir der Sache und unſrer
Auffaſſung am beſten zu entſprechen, wenn wir ſtatt alles Eingehens
auf das Einzelne lieber das der wirthſchaftlichen Verwaltung zum Grunde
liegende Syſtem hier ſelbſt den einzelnen Theilen vorausſenden. Und
wieder verſtatten wir uns, darauf hinzuweiſen, daß für diejenigen,
welche eine philoſophiſche Begründung nicht für erforderlich halten, das
Kriterium der organiſchen Richtigkeit dieſes Syſtems darin geſucht und
hoffentlich gefunden werden möge, daß alle der Volkswirthſchaftspflege
angehörigen Begriffe, Geſetze, Anſtalten, hiſtoriſche Erſcheinungen und
Fragen ſich vollſtändig und ohne Mühe und Zwang in dieſes Syſtem
einfügen. Die Ueberzeugung davon würde nicht bloß einen großen
praktiſchen Werth, ſondern zugleich die Ehre haben, wenigſtens auf
dieſem Punkte jenen ſogenannten praktiſchen Werth der philoſophiſchen
Auffaſſung beweiſen zu können.

IV. Das Syſtem der wirthſchaftlichen Verwaltung.

Das Syſtem der volkswirthſchaftlichen Verwaltung als drittes
großes ſelbſtändiges Gebiet der geſammten Innern Verwaltung neben die
Verwaltung des phyſiſchen und geiſtigen Volkslebens hingeſtellt, beruht
nun auf folgenden Grundlagen.

Die Aufgabe der innern Verwaltung in der Volkswirthſchaft be-
ſteht nicht darin, die Volkswirthſchaft zu begründen, herzuſtellen, zu
leiten, den Volksreichthum zu erzeugen, oder ähnliche Ziele durch die
Gewalten des Staats zu erreichen. Sie ſoll nur diejenigen Bedin-
gungen
der wirthſchaftlichen Entwicklung herſtellen, welche die Ein-
zelnen ſich mit eigner Kraft nicht ſchaffen können.


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[47/0065] Von einem Begriffe des Staats, von einem tieferen Verſtändniß der Perſönlichkeit, von einem organiſchen Gedanken für Nationalökonomie oder Volkswirthſchaftspflege, geſchweige denn für die Verwaltung über- haupt oder die innere Verwaltung im beſondern, iſt hier keine Rede mehr. Es iſt die Abdication der organiſchen Wiſſenſchaft, die durch hiſtoriſche Unterſuchung um ſo weniger erſetzt werden kann, als das Ergebniß derſelben gleichfalls nur Stoff zum Stoffe häufen muß, wenn man nicht den Werth der geſchichtlichen Erſcheinungen, ſondern nur ihre Thatſache und Geſtalt erkennt. Die große Frage, vor der unſere Wiſ- ſenſchaft ſteht, iſt daher in der That die, ob es uns künftig genügen wird, Beobachtungen zu beſitzen oder das Beobachtete zu beherrſchen. Dasjenige nun, was wir über das bisherige Syſtem, ſeine An- ordnung, ſeine Mängel und Zufälligkeiten zu ſagen haben könnten, glauben wir hier nicht anführen zu ſollen, da es eben in Individual- kritik auslaufen würde. Statt deſſen glauben wir der Sache und unſrer Auffaſſung am beſten zu entſprechen, wenn wir ſtatt alles Eingehens auf das Einzelne lieber das der wirthſchaftlichen Verwaltung zum Grunde liegende Syſtem hier ſelbſt den einzelnen Theilen vorausſenden. Und wieder verſtatten wir uns, darauf hinzuweiſen, daß für diejenigen, welche eine philoſophiſche Begründung nicht für erforderlich halten, das Kriterium der organiſchen Richtigkeit dieſes Syſtems darin geſucht und hoffentlich gefunden werden möge, daß alle der Volkswirthſchaftspflege angehörigen Begriffe, Geſetze, Anſtalten, hiſtoriſche Erſcheinungen und Fragen ſich vollſtändig und ohne Mühe und Zwang in dieſes Syſtem einfügen. Die Ueberzeugung davon würde nicht bloß einen großen praktiſchen Werth, ſondern zugleich die Ehre haben, wenigſtens auf dieſem Punkte jenen ſogenannten praktiſchen Werth der philoſophiſchen Auffaſſung beweiſen zu können. IV. Das Syſtem der wirthſchaftlichen Verwaltung. Das Syſtem der volkswirthſchaftlichen Verwaltung als drittes großes ſelbſtändiges Gebiet der geſammten Innern Verwaltung neben die Verwaltung des phyſiſchen und geiſtigen Volkslebens hingeſtellt, beruht nun auf folgenden Grundlagen. Die Aufgabe der innern Verwaltung in der Volkswirthſchaft be- ſteht nicht darin, die Volkswirthſchaft zu begründen, herzuſtellen, zu leiten, den Volksreichthum zu erzeugen, oder ähnliche Ziele durch die Gewalten des Staats zu erreichen. Sie ſoll nur diejenigen Bedin- gungen der wirthſchaftlichen Entwicklung herſtellen, welche die Ein- zelnen ſich mit eigner Kraft nicht ſchaffen können.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/65>, abgerufen am 03.12.2024.