Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.verwandt sei, aber doch nicht ganz dasselbe bedeute, während man II. Unterschied des Nothverordnungsrechts vom eigentlichen Staatsnothrecht, und des Staatsnothrechts von der Enteignung. Gesetzgebung. Das Nothverordnungsrecht ist demnach dasjenige Recht der Regie- verwandt ſei, aber doch nicht ganz daſſelbe bedeute, während man II. Unterſchied des Nothverordnungsrechts vom eigentlichen Staatsnothrecht, und des Staatsnothrechts von der Enteignung. Geſetzgebung. Das Nothverordnungsrecht iſt demnach dasjenige Recht der Regie- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0362" n="344"/> verwandt ſei, aber doch nicht ganz daſſelbe bedeute, während man<lb/> andererſeits bei dem Mangel des Begriffes und Inhalts des verfaſſungs-<lb/> mäßigen Verwaltungsrechts und der Verordnung gegenüber dem Geſetze,<lb/> wieder das Nothverordnungsrecht und die Lehre von der Verantwort-<lb/> lichkeit und der <hi rendition="#aq">Indemnity</hi> nicht ganz durchſchaute. So iſt es gekom-<lb/> men, daß das „Staatsnothrecht“ in den Lehrbüchern des Staatsrechts<lb/> ein unklares Daſein fortführt, vielfach mit der Expropriationslehre<lb/> verſchmolzen, wie bei <hi rendition="#g">Klüber</hi>, vielfach äußerlich mit derſelben ver-<lb/> bunden, wie bei <hi rendition="#g">Zachariä</hi> und <hi rendition="#g">Zöpfl</hi>, vielfach ganz weggelaſſen,<lb/> wie bei <hi rendition="#g">Pölitz, Aretin</hi> und <hi rendition="#g">Mohl</hi>. Die Theorie der Expropriation<lb/> hat daſſelbe, mit Ausnahme <hi rendition="#g">Häberlins</hi>, der einige Worte darüber<lb/> ſagt, ohne genauer auf die Sache einzugehen (a. a. O. S. 217. 218)<lb/> bei Seite liegen laſſen, obgleich die Geſetzgebungen Anlaß genug boten.<lb/> Die Darſtellung der „zwangsweiſe vorübergehenden <hi rendition="#g">Benützung</hi> frem-<lb/> den Eigenthums“ bei <hi rendition="#g">Koch</hi>, Deutſchlands Eiſenbahnen Tit. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 129<lb/> bezieht ſich nur auf das, was wir oben die Enteignung des Gebrauches<lb/> genannt haben. Erſt <hi rendition="#g">Thiel</hi> hat demſelben unter dem nicht glücklichen<lb/> Titel: „Außergewöhnliches Expropriationsverfahren“ (S. 167 ff.) einen<lb/> eigenen eingehenden Abſchnitt gewidmet, bei dem jedoch die Beziehung<lb/> auf die früheren Rechtsbegriffe fehlt. Dagegen hat H. <hi rendition="#g">Biſchof</hi>: Das<lb/> Nothrecht der Staatsgewalt in Geſetzgebung und Regierung (<hi rendition="#g">Linde</hi>,<lb/> Archiv des deutſchen Bundes, Bd. <hi rendition="#aq">III.</hi> Heft 3. 1860) unter faſt gänz-<lb/> licher Zurückſetzung des Expropriationsrechts die erſte gründliche Be-<lb/> handlung des <hi rendition="#g">Nothverordnungsrechts</hi> der Regierung, freilich nicht<lb/> gerade von ſtreng verfaſſungsmäßigem Standpunkt der Verantwortlich-<lb/> keit gegeben (ſ. vollziehende Gewalt). — Durch beide Arbeiten iſt nun<lb/> das Material, wenn auch nicht für die Geſchichte dieſes wichtigen Be-<lb/> griffes, ſo doch für ſeinen Inhalt, gegeben. Indem wir unſererſeits<lb/> für die erſtere auf das bereits Angeführte uns beziehen, glauben wir<lb/> demnach jetzt mit der Charakteriſirung des Syſtems dieſer Lehre hier<lb/> unſerer Aufgabe genügen zu können.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Unterſchied des Nothverordnungsrechts vom eigentlichen Staatsnothrecht,<lb/> und des Staatsnothrechts von der Enteignung. Geſetzgebung.</hi> </head><lb/> <p>Das Nothverordnungsrecht iſt demnach dasjenige Recht der Regie-<lb/> rung, vermöge deſſen ſie auf Grundlage der unabweisbaren Nothlage<lb/> des Staats Verordnungen erläßt, welche das geſetzliche Recht des Staats<lb/> aufheben, und die Befolgung ſolcher Verordnung mit denſelben Mitteln<lb/> erzwingt, mit denen ſie die verfaſſungsmäßigen Verordnungen vollzieht.<lb/> Das Rechtsprincip dieſer Nothverordnung iſt dabei die Haftung der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [344/0362]
verwandt ſei, aber doch nicht ganz daſſelbe bedeute, während man
andererſeits bei dem Mangel des Begriffes und Inhalts des verfaſſungs-
mäßigen Verwaltungsrechts und der Verordnung gegenüber dem Geſetze,
wieder das Nothverordnungsrecht und die Lehre von der Verantwort-
lichkeit und der Indemnity nicht ganz durchſchaute. So iſt es gekom-
men, daß das „Staatsnothrecht“ in den Lehrbüchern des Staatsrechts
ein unklares Daſein fortführt, vielfach mit der Expropriationslehre
verſchmolzen, wie bei Klüber, vielfach äußerlich mit derſelben ver-
bunden, wie bei Zachariä und Zöpfl, vielfach ganz weggelaſſen,
wie bei Pölitz, Aretin und Mohl. Die Theorie der Expropriation
hat daſſelbe, mit Ausnahme Häberlins, der einige Worte darüber
ſagt, ohne genauer auf die Sache einzugehen (a. a. O. S. 217. 218)
bei Seite liegen laſſen, obgleich die Geſetzgebungen Anlaß genug boten.
Die Darſtellung der „zwangsweiſe vorübergehenden Benützung frem-
den Eigenthums“ bei Koch, Deutſchlands Eiſenbahnen Tit. II. S. 129
bezieht ſich nur auf das, was wir oben die Enteignung des Gebrauches
genannt haben. Erſt Thiel hat demſelben unter dem nicht glücklichen
Titel: „Außergewöhnliches Expropriationsverfahren“ (S. 167 ff.) einen
eigenen eingehenden Abſchnitt gewidmet, bei dem jedoch die Beziehung
auf die früheren Rechtsbegriffe fehlt. Dagegen hat H. Biſchof: Das
Nothrecht der Staatsgewalt in Geſetzgebung und Regierung (Linde,
Archiv des deutſchen Bundes, Bd. III. Heft 3. 1860) unter faſt gänz-
licher Zurückſetzung des Expropriationsrechts die erſte gründliche Be-
handlung des Nothverordnungsrechts der Regierung, freilich nicht
gerade von ſtreng verfaſſungsmäßigem Standpunkt der Verantwortlich-
keit gegeben (ſ. vollziehende Gewalt). — Durch beide Arbeiten iſt nun
das Material, wenn auch nicht für die Geſchichte dieſes wichtigen Be-
griffes, ſo doch für ſeinen Inhalt, gegeben. Indem wir unſererſeits
für die erſtere auf das bereits Angeführte uns beziehen, glauben wir
demnach jetzt mit der Charakteriſirung des Syſtems dieſer Lehre hier
unſerer Aufgabe genügen zu können.
II. Unterſchied des Nothverordnungsrechts vom eigentlichen Staatsnothrecht,
und des Staatsnothrechts von der Enteignung. Geſetzgebung.
Das Nothverordnungsrecht iſt demnach dasjenige Recht der Regie-
rung, vermöge deſſen ſie auf Grundlage der unabweisbaren Nothlage
des Staats Verordnungen erläßt, welche das geſetzliche Recht des Staats
aufheben, und die Befolgung ſolcher Verordnung mit denſelben Mitteln
erzwingt, mit denen ſie die verfaſſungsmäßigen Verordnungen vollzieht.
Das Rechtsprincip dieſer Nothverordnung iſt dabei die Haftung der
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