Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.vom Amte verständigt, mit dem Bedeuten, daß er den betreffenden Das Staatsnothrecht. I. Wesen desselben. Den Schluß des ganzen Entwährungswesens bildet nun dasjenige, Das Staatsnothrecht ist seinem formalen Begriffe nach das Recht des Der Begriff des Staatsnothrechts entsteht nun gleichzeitig mit dem vom Amte verſtändigt, mit dem Bedeuten, daß er den betreffenden Das Staatsnothrecht. I. Weſen deſſelben. Den Schluß des ganzen Entwährungsweſens bildet nun dasjenige, Das Staatsnothrecht iſt ſeinem formalen Begriffe nach das Recht des Der Begriff des Staatsnothrechts entſteht nun gleichzeitig mit dem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0360" n="342"/> vom Amte verſtändigt, mit dem Bedeuten, daß er den betreffenden<lb/> Betrag gegen Quittung in Empfang nehmen könne. Dieſe Quittung<lb/> wird dem Grundbuch beigelegt, und die Schuld um dieſen Betrag ver-<lb/> mindert erklärt. Auf dieſem Wege iſt jedes Recht und jedes Intereſſe<lb/> geſichert.</p> </div> </div> </div> </div> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">Das Staatsnothrecht.</hi> </head><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Weſen deſſelben.</hi> </head><lb/> <p>Den Schluß des ganzen Entwährungsweſens bildet nun dasjenige,<lb/> was wir das <hi rendition="#g">Staatsnothrecht</hi> nennen, und bei welchem es, im<lb/> Hinblicke auf das bisher Dargeſtellte, weſentlich nur noch auf genaue<lb/> Beſtimmung des Begriffes ſelbſt ankommt, da hier weder neue Princi-<lb/> pien noch neue Rechtsbegriffe eintreten.</p><lb/> <p>Das Staatsnothrecht iſt ſeinem formalen Begriffe nach das Recht des<lb/> Staats, die Enteignung im kurzen Wege da vorzunehmen, wo die<lb/> Verfügung über ein beſtimmtes Gut durch ein plötzliches, unabweis-<lb/> bares, und durch nichts anderes zu befriedigendes Bedürfniß des Staats<lb/> gefordert wird.</p><lb/> <p>Der Begriff des Staatsnothrechts entſteht nun gleichzeitig mit dem<lb/> Begriffe des Staates ſelbſt, und wird mit zwei Worten bezeichnet, welche<lb/> gleich anfangs die beiden Hauptrichtungen bedeuten, in denen aus der<lb/> Noth des Staats demſelben das Recht entſteht, in die öffentliche Ordnung<lb/> einzugreifen. Das erſte iſt die <hi rendition="#aq">summa potestas,</hi> auch oft mit <hi rendition="#aq">impe-<lb/> rium</hi> gleichbedeutend genommen, das zweite iſt das <hi rendition="#aq">jus eminens.</hi> Die<lb/><hi rendition="#aq">summa potestas</hi> bedeutet das Recht des Staatsoberhaupts, im Namen<lb/> der höchſten Staatsgewalt und ihren unabweisbaren Anforderungen das<lb/> beſtehende <hi rendition="#g">öffentliche Recht</hi> zu ändern. Das <hi rendition="#aq">jus eminens</hi> dagegen<lb/> enthält von Anfang an die Fälle, wo der Staat im Namen der Noth in<lb/> das <hi rendition="#g">Privateigenthum</hi> hineingreift. Allerdings ſind im 17. Jahrhundert<lb/> dieſe beiden Begriffe und Verhältniſſe eben ſo wenig klar, als ſie es noch<lb/> jetzt ſind; doch hat ſchon <hi rendition="#g">Hugo Grotius</hi> den Grund zu derjenigen<lb/> Unterſcheidung gelegt, welche dieſem Gebiete ſeine Selbſtändigkeit im<lb/> öffentlichen Recht hätte ſichern ſollen, wenn die folgenden Verhältniſſe<lb/> überhaupt eine weitere Unterſuchung zugelaſſen hätten. Das iſt die Unter-<lb/> ſcheidung des <hi rendition="#aq">jus eminens</hi> vom <hi rendition="#aq">dominium eminens</hi> oder <hi rendition="#aq">dominium<lb/> supremum,</hi> das wir oben dargeſtellt haben. Während nämlich das letztere<lb/> aus dem poſitiven Rechtsverhältniſſe eines wirklich beſtehenden <hi rendition="#g">Ober-<lb/> eigenthums</hi> das Recht der Staatsgewalt als Oberlehensherrn her-<lb/> leiten will, geht <hi rendition="#g">daneben</hi> ſchon Hugo Grotius auf den Begriff der<lb/><hi rendition="#g">Noth</hi> ein und legt bei <hi rendition="#aq">„certum periculum“</hi> des Staats, und der daraus<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [342/0360]
vom Amte verſtändigt, mit dem Bedeuten, daß er den betreffenden
Betrag gegen Quittung in Empfang nehmen könne. Dieſe Quittung
wird dem Grundbuch beigelegt, und die Schuld um dieſen Betrag ver-
mindert erklärt. Auf dieſem Wege iſt jedes Recht und jedes Intereſſe
geſichert.
Das Staatsnothrecht.
I. Weſen deſſelben.
Den Schluß des ganzen Entwährungsweſens bildet nun dasjenige,
was wir das Staatsnothrecht nennen, und bei welchem es, im
Hinblicke auf das bisher Dargeſtellte, weſentlich nur noch auf genaue
Beſtimmung des Begriffes ſelbſt ankommt, da hier weder neue Princi-
pien noch neue Rechtsbegriffe eintreten.
Das Staatsnothrecht iſt ſeinem formalen Begriffe nach das Recht des
Staats, die Enteignung im kurzen Wege da vorzunehmen, wo die
Verfügung über ein beſtimmtes Gut durch ein plötzliches, unabweis-
bares, und durch nichts anderes zu befriedigendes Bedürfniß des Staats
gefordert wird.
Der Begriff des Staatsnothrechts entſteht nun gleichzeitig mit dem
Begriffe des Staates ſelbſt, und wird mit zwei Worten bezeichnet, welche
gleich anfangs die beiden Hauptrichtungen bedeuten, in denen aus der
Noth des Staats demſelben das Recht entſteht, in die öffentliche Ordnung
einzugreifen. Das erſte iſt die summa potestas, auch oft mit impe-
rium gleichbedeutend genommen, das zweite iſt das jus eminens. Die
summa potestas bedeutet das Recht des Staatsoberhaupts, im Namen
der höchſten Staatsgewalt und ihren unabweisbaren Anforderungen das
beſtehende öffentliche Recht zu ändern. Das jus eminens dagegen
enthält von Anfang an die Fälle, wo der Staat im Namen der Noth in
das Privateigenthum hineingreift. Allerdings ſind im 17. Jahrhundert
dieſe beiden Begriffe und Verhältniſſe eben ſo wenig klar, als ſie es noch
jetzt ſind; doch hat ſchon Hugo Grotius den Grund zu derjenigen
Unterſcheidung gelegt, welche dieſem Gebiete ſeine Selbſtändigkeit im
öffentlichen Recht hätte ſichern ſollen, wenn die folgenden Verhältniſſe
überhaupt eine weitere Unterſuchung zugelaſſen hätten. Das iſt die Unter-
ſcheidung des jus eminens vom dominium eminens oder dominium
supremum, das wir oben dargeſtellt haben. Während nämlich das letztere
aus dem poſitiven Rechtsverhältniſſe eines wirklich beſtehenden Ober-
eigenthums das Recht der Staatsgewalt als Oberlehensherrn her-
leiten will, geht daneben ſchon Hugo Grotius auf den Begriff der
Noth ein und legt bei „certum periculum“ des Staats, und der daraus
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