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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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Das natürliche Organ der Auszahlung ist selbstverständlich dasselbe,
welches für die richtig geschehene Auszahlung haftet, die Behörde. Es
ist ihre Sache, die Entschädigungssummen zu empfangen, und sie dem
Berechtigten zu übergeben. Es ist auch ihre Sache, die Identität der
Letzteren zu bestimmen, da sie eben haften muß. Sie kann eben deß-
halb die Auszahlung verweigern, aber kann wieder dafür gerichtlich
belangt werden. Wozu hier eine Intervention des Gerichts dienen
soll, ist nicht abzusehen, um so weniger als die Enteigneten in dem
Enteignungsverfahren eben durch die Behörde festgestellt werden.

Was schließlich die Form der Auszahlung betrifft, so muß als
Regel gelten, daß mit der erwachsenen Rechtskraft des Entschädigungs-
spruches auch die Auszahlung fällig ist. Die Vorschriften der preußi-
schen Gesetzgebung und Thiels Vorschläge (Kapitel VI. und S. 149 ff.)
sind noch immer auf eine große Bevormundung berechnet. Fraglich ist
es dadurch geworden, ob bei der Auszahlung auf dritte Gläubiger
Rücksicht zu nehmen sei. Dieß ist offenbar nur in dem Falle denkbar,
wo das Recht des Gläubigers mit dem bestimmten Gute in Verbindung
steht; namentlich also bei Pfandgläubigern. Hier sind zwei Fälle mög-
lich. Der erste und einfachste ist der, daß das ganze belastete Gut
enteignet wird. Die Grundlage des Verfahrens in diesem Falle ist
einfach; sie besteht darin, daß die ganze Hypothek als gekündigt gilt
und mit der Entschädigungssumme ausgezahlt wird. Das ist so lange
einfach, als die letztere die erstere deckt. Wo dieß nicht der Fall ist,
fordert Wendt (Expropriations-Codex, S. 254) die Subhastation,
Häberlin erklärt sich jedoch mit vollem Recht gegen dieselbe (S. 196),
da die Subhastation die Enteigner zwingen würde, jede Summe zu
zahlen, das ist die Enteignung selbst um ihren Charakter zu bringen.
In der That ist das Pfandrecht als Eigenthum des Werthes substanz-
los, wo der Werth aufhört; und derselbe hört auf, wo die Schätzung
endet. Der zweite Fall ist jedoch der, wo nur ein Theil eines Gutes
enteignet wird, auf dem eine Hypothek im Ganzen haftet. Die Gesetze
sind darüber sehr ungenau (Thiel, S. 149--151). Es gibt dafür
kaum einen andern und einfachern Weg als die Bestimmung, daß in
einem solchen Falle die Hypothekengläubiger von der Enteignung so wie
von der Entschädigungssumme verständigt werden, und daß zugleich
den Schätzungsorganen aufgetragen wird, zu bestimmen, ob und in
wie weit durch die theilweise Enteignung der Werth des ganzen Gutes
so viel leidet, daß die intabulirte Pfandschuld damit angegriffen wird.
Wo ein solcher Fall vorkommt, ist dieß eine von den Fragen, über
welche sich die Schätzungsorgane speciell zu äußern haben. Aeußern
sie sich bejahend, so wird der Hypothekargläubiger von diesem Spruch

Das natürliche Organ der Auszahlung iſt ſelbſtverſtändlich daſſelbe,
welches für die richtig geſchehene Auszahlung haftet, die Behörde. Es
iſt ihre Sache, die Entſchädigungsſummen zu empfangen, und ſie dem
Berechtigten zu übergeben. Es iſt auch ihre Sache, die Identität der
Letzteren zu beſtimmen, da ſie eben haften muß. Sie kann eben deß-
halb die Auszahlung verweigern, aber kann wieder dafür gerichtlich
belangt werden. Wozu hier eine Intervention des Gerichts dienen
ſoll, iſt nicht abzuſehen, um ſo weniger als die Enteigneten in dem
Enteignungsverfahren eben durch die Behörde feſtgeſtellt werden.

Was ſchließlich die Form der Auszahlung betrifft, ſo muß als
Regel gelten, daß mit der erwachſenen Rechtskraft des Entſchädigungs-
ſpruches auch die Auszahlung fällig iſt. Die Vorſchriften der preußi-
ſchen Geſetzgebung und Thiels Vorſchläge (Kapitel VI. und S. 149 ff.)
ſind noch immer auf eine große Bevormundung berechnet. Fraglich iſt
es dadurch geworden, ob bei der Auszahlung auf dritte Gläubiger
Rückſicht zu nehmen ſei. Dieß iſt offenbar nur in dem Falle denkbar,
wo das Recht des Gläubigers mit dem beſtimmten Gute in Verbindung
ſteht; namentlich alſo bei Pfandgläubigern. Hier ſind zwei Fälle mög-
lich. Der erſte und einfachſte iſt der, daß das ganze belaſtete Gut
enteignet wird. Die Grundlage des Verfahrens in dieſem Falle iſt
einfach; ſie beſteht darin, daß die ganze Hypothek als gekündigt gilt
und mit der Entſchädigungsſumme ausgezahlt wird. Das iſt ſo lange
einfach, als die letztere die erſtere deckt. Wo dieß nicht der Fall iſt,
fordert Wendt (Expropriations-Codex, S. 254) die Subhaſtation,
Häberlin erklärt ſich jedoch mit vollem Recht gegen dieſelbe (S. 196),
da die Subhaſtation die Enteigner zwingen würde, jede Summe zu
zahlen, das iſt die Enteignung ſelbſt um ihren Charakter zu bringen.
In der That iſt das Pfandrecht als Eigenthum des Werthes ſubſtanz-
los, wo der Werth aufhört; und derſelbe hört auf, wo die Schätzung
endet. Der zweite Fall iſt jedoch der, wo nur ein Theil eines Gutes
enteignet wird, auf dem eine Hypothek im Ganzen haftet. Die Geſetze
ſind darüber ſehr ungenau (Thiel, S. 149—151). Es gibt dafür
kaum einen andern und einfachern Weg als die Beſtimmung, daß in
einem ſolchen Falle die Hypothekengläubiger von der Enteignung ſo wie
von der Entſchädigungsſumme verſtändigt werden, und daß zugleich
den Schätzungsorganen aufgetragen wird, zu beſtimmen, ob und in
wie weit durch die theilweiſe Enteignung der Werth des ganzen Gutes
ſo viel leidet, daß die intabulirte Pfandſchuld damit angegriffen wird.
Wo ein ſolcher Fall vorkommt, iſt dieß eine von den Fragen, über
welche ſich die Schätzungsorgane ſpeciell zu äußern haben. Aeußern
ſie ſich bejahend, ſo wird der Hypothekargläubiger von dieſem Spruch

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[341/0359] Das natürliche Organ der Auszahlung iſt ſelbſtverſtändlich daſſelbe, welches für die richtig geſchehene Auszahlung haftet, die Behörde. Es iſt ihre Sache, die Entſchädigungsſummen zu empfangen, und ſie dem Berechtigten zu übergeben. Es iſt auch ihre Sache, die Identität der Letzteren zu beſtimmen, da ſie eben haften muß. Sie kann eben deß- halb die Auszahlung verweigern, aber kann wieder dafür gerichtlich belangt werden. Wozu hier eine Intervention des Gerichts dienen ſoll, iſt nicht abzuſehen, um ſo weniger als die Enteigneten in dem Enteignungsverfahren eben durch die Behörde feſtgeſtellt werden. Was ſchließlich die Form der Auszahlung betrifft, ſo muß als Regel gelten, daß mit der erwachſenen Rechtskraft des Entſchädigungs- ſpruches auch die Auszahlung fällig iſt. Die Vorſchriften der preußi- ſchen Geſetzgebung und Thiels Vorſchläge (Kapitel VI. und S. 149 ff.) ſind noch immer auf eine große Bevormundung berechnet. Fraglich iſt es dadurch geworden, ob bei der Auszahlung auf dritte Gläubiger Rückſicht zu nehmen ſei. Dieß iſt offenbar nur in dem Falle denkbar, wo das Recht des Gläubigers mit dem beſtimmten Gute in Verbindung ſteht; namentlich alſo bei Pfandgläubigern. Hier ſind zwei Fälle mög- lich. Der erſte und einfachſte iſt der, daß das ganze belaſtete Gut enteignet wird. Die Grundlage des Verfahrens in dieſem Falle iſt einfach; ſie beſteht darin, daß die ganze Hypothek als gekündigt gilt und mit der Entſchädigungsſumme ausgezahlt wird. Das iſt ſo lange einfach, als die letztere die erſtere deckt. Wo dieß nicht der Fall iſt, fordert Wendt (Expropriations-Codex, S. 254) die Subhaſtation, Häberlin erklärt ſich jedoch mit vollem Recht gegen dieſelbe (S. 196), da die Subhaſtation die Enteigner zwingen würde, jede Summe zu zahlen, das iſt die Enteignung ſelbſt um ihren Charakter zu bringen. In der That iſt das Pfandrecht als Eigenthum des Werthes ſubſtanz- los, wo der Werth aufhört; und derſelbe hört auf, wo die Schätzung endet. Der zweite Fall iſt jedoch der, wo nur ein Theil eines Gutes enteignet wird, auf dem eine Hypothek im Ganzen haftet. Die Geſetze ſind darüber ſehr ungenau (Thiel, S. 149—151). Es gibt dafür kaum einen andern und einfachern Weg als die Beſtimmung, daß in einem ſolchen Falle die Hypothekengläubiger von der Enteignung ſo wie von der Entſchädigungsſumme verſtändigt werden, und daß zugleich den Schätzungsorganen aufgetragen wird, zu beſtimmen, ob und in wie weit durch die theilweiſe Enteignung der Werth des ganzen Gutes ſo viel leidet, daß die intabulirte Pfandſchuld damit angegriffen wird. Wo ein ſolcher Fall vorkommt, iſt dieß eine von den Fragen, über welche ſich die Schätzungsorgane ſpeciell zu äußern haben. Aeußern ſie ſich bejahend, ſo wird der Hypothekargläubiger von dieſem Spruch

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/359>, abgerufen am 23.11.2024.