Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.der Protokollsaufnahme (vgl. namentlich Thiel, S. 142--144). Das c) Es ist selbstverständlich, daß die Rechtskraft eine andere ist, je 2) Das Auszahlungsverfahren. Bei dem Auszahlungsverfahren handelt es sich zunächst um das der Protokollsaufnahme (vgl. namentlich Thiel, S. 142—144). Das c) Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß die Rechtskraft eine andere iſt, je 2) Das Auszahlungsverfahren. Bei dem Auszahlungsverfahren handelt es ſich zunächſt um das <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0358" n="340"/> der Protokollsaufnahme (vgl. namentlich <hi rendition="#g">Thiel</hi>, S. 142—144). Das<lb/> engliſche Geſetz beſtimmt, daß die Geſchwornen ihr Verdict nie im<lb/> Allgemeinen, ſondern <hi rendition="#g">für jede einzelne</hi> der Entſchädigung unter-<lb/> liegende Frage abgeben ſollen (<hi rendition="#aq">separately for the sum of money for<lb/> the purchase of the land, or of <hi rendition="#i">any interest</hi> therein belonging to<lb/> the party. Lands Clauses Act art.</hi> 49). Wir halten dafür, daß<lb/> dieſer Grundſatz, für die <hi rendition="#g">Schätzleute</hi> feſtgehalten, der richtige iſt;<lb/> natürlich wird <hi rendition="#g">jedes</hi> Verfahren vor der Jury, wie es in Frankreich<lb/> und England der Fall iſt, wieder berechtigt ſein neue Zeugen zu ver-<lb/> nehmen u. ſ. w. Doch ſollte man beſtimmen, daß vor der Jury keine<lb/> neuen Geſichtspunkte aufgeführt werden dürfen, wie bei der Appellation<lb/> im gerichtlichen Verfahren. Den Schluß des ganzen Verfahrens bildet<lb/> die <hi rendition="#g">Rechtskraft</hi>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c)</hi> Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß die Rechtskraft eine andere iſt, je<lb/> nachdem eines der drei obigen Syſteme zum Grunde gelegt wird. Ge-<lb/> meinſam jedoch muß der Grundſatz gelten, daß der Spruch, ſei es nun<lb/> der der Schätzmänner oder der der Geſchwornen, eine gewiſſe <hi rendition="#g">Friſt</hi><lb/> zur Erlangung der Rechtskraft fordert. Eben ſo ſelbſtverſtändlich iſt,<lb/> daß der Geſchwornenſpruch nur durch die Caſſation angegriffen werden<lb/> kann, wie in Frankreich (Geſetz von 1841, Art. 42). In England iſt<lb/> auch dieſe bekanntlich nicht zuläſſig. Scheidet man Schätzung und<lb/> Geſchworene, ſo iſt es kein Zweifel, daß die natürliche Inſtanz für die<lb/> erſtere in den zweiten liegt, wie in England; wo dagegen geſetzliche<lb/> Regeln für die erſtere beſtehen — in England nicht, ſ. oben — da<lb/> muß man conſequent zwar keine Appellation, wohl aber eine Klage vor<lb/> Gericht zulaſſen. Wichtig iſt nur die Frage, ob das Verfahren eine<lb/><hi rendition="#g">Präcluſion</hi> für ſolche enthalten ſoll, welche ſich entweder überhaupt<lb/> nicht, oder nicht mit ihren Forderungen und Gründen gemeldet haben.<lb/> Eine ſolche Präcluſion iſt zweckmäßig, und erſcheint in dem Grade mehr<lb/> motivirt, als das ganze Verfahren ein öffentliches iſt; die franzöſiſchen<lb/> Vorſchriften (Geſetz von 1841, Theil <hi rendition="#aq">III.</hi>) ſind ſehr zweckmäßig. <hi rendition="#g">Thiel</hi><lb/> (S. 157—164) vertritt die „Legalpräcluſion“ mit vielem Geſchick und<lb/> guten Gründen. Einen Termin für die Verhandlung wegen Hypotheken<lb/> zuzulaſſen, iſt bei guten Grundbüchern nicht nothwendig; doch iſt eben<lb/> ſo wenig ein Grund vorhanden, die Auszahlung ſofort zu befehlen<lb/> (ſ. unten). Alle anderen Realrechte fallen unter die allgemeinen Regeln.</p> </div><lb/> <div n="9"> <head>2) <hi rendition="#g">Das Auszahlungsverfahren</hi>.</head><lb/> <p>Bei dem Auszahlungsverfahren handelt es ſich zunächſt um das<lb/> Organ, und dann um die Form der Auszahlung.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [340/0358]
der Protokollsaufnahme (vgl. namentlich Thiel, S. 142—144). Das
engliſche Geſetz beſtimmt, daß die Geſchwornen ihr Verdict nie im
Allgemeinen, ſondern für jede einzelne der Entſchädigung unter-
liegende Frage abgeben ſollen (separately for the sum of money for
the purchase of the land, or of any interest therein belonging to
the party. Lands Clauses Act art. 49). Wir halten dafür, daß
dieſer Grundſatz, für die Schätzleute feſtgehalten, der richtige iſt;
natürlich wird jedes Verfahren vor der Jury, wie es in Frankreich
und England der Fall iſt, wieder berechtigt ſein neue Zeugen zu ver-
nehmen u. ſ. w. Doch ſollte man beſtimmen, daß vor der Jury keine
neuen Geſichtspunkte aufgeführt werden dürfen, wie bei der Appellation
im gerichtlichen Verfahren. Den Schluß des ganzen Verfahrens bildet
die Rechtskraft.
c) Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß die Rechtskraft eine andere iſt, je
nachdem eines der drei obigen Syſteme zum Grunde gelegt wird. Ge-
meinſam jedoch muß der Grundſatz gelten, daß der Spruch, ſei es nun
der der Schätzmänner oder der der Geſchwornen, eine gewiſſe Friſt
zur Erlangung der Rechtskraft fordert. Eben ſo ſelbſtverſtändlich iſt,
daß der Geſchwornenſpruch nur durch die Caſſation angegriffen werden
kann, wie in Frankreich (Geſetz von 1841, Art. 42). In England iſt
auch dieſe bekanntlich nicht zuläſſig. Scheidet man Schätzung und
Geſchworene, ſo iſt es kein Zweifel, daß die natürliche Inſtanz für die
erſtere in den zweiten liegt, wie in England; wo dagegen geſetzliche
Regeln für die erſtere beſtehen — in England nicht, ſ. oben — da
muß man conſequent zwar keine Appellation, wohl aber eine Klage vor
Gericht zulaſſen. Wichtig iſt nur die Frage, ob das Verfahren eine
Präcluſion für ſolche enthalten ſoll, welche ſich entweder überhaupt
nicht, oder nicht mit ihren Forderungen und Gründen gemeldet haben.
Eine ſolche Präcluſion iſt zweckmäßig, und erſcheint in dem Grade mehr
motivirt, als das ganze Verfahren ein öffentliches iſt; die franzöſiſchen
Vorſchriften (Geſetz von 1841, Theil III.) ſind ſehr zweckmäßig. Thiel
(S. 157—164) vertritt die „Legalpräcluſion“ mit vielem Geſchick und
guten Gründen. Einen Termin für die Verhandlung wegen Hypotheken
zuzulaſſen, iſt bei guten Grundbüchern nicht nothwendig; doch iſt eben
ſo wenig ein Grund vorhanden, die Auszahlung ſofort zu befehlen
(ſ. unten). Alle anderen Realrechte fallen unter die allgemeinen Regeln.
2) Das Auszahlungsverfahren.
Bei dem Auszahlungsverfahren handelt es ſich zunächſt um das
Organ, und dann um die Form der Auszahlung.
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