Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Aufnahme der ganzen Land Clauses Act in eine solche Concession, wenn Dieß ist der Standpunkt des englischen Enteignungsrechts. Da die V. Frankreichs Expropriationsgesetzgebung. Es ist nun wohl gar kein Zweifel, daß, während Deutschland zuerst Nachdem bereits die Declaration des droits den Grundsatz der Aufnahme der ganzen Land Clauses Act in eine ſolche Conceſſion, wenn Dieß iſt der Standpunkt des engliſchen Enteignungsrechts. Da die V. Frankreichs Expropriationsgeſetzgebung. Es iſt nun wohl gar kein Zweifel, daß, während Deutſchland zuerſt Nachdem bereits die Déclaration des droits den Grundſatz der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0330" n="312"/> Aufnahme der ganzen <hi rendition="#aq">Land Clauses Act</hi> in eine ſolche Conceſſion, wenn<lb/> ſie durch den <hi rendition="#aq">board of trade</hi> geſchieht <hi rendition="#aq">(incorporation of the land clauses<lb/> act with the certificate),</hi> geſchehen iſt, wird genau beſtimmt, daß alle<lb/> Grundſätze, welche die <hi rendition="#aq">Land Clauses Act</hi> über die Enteignung enthält<lb/> (Art. 16—68), nicht in das <hi rendition="#aq">Certificate</hi> aufgenommen ſein ſollen (Art. 23).</p><lb/> <p>Dieß iſt der Standpunkt des engliſchen Enteignungsrechts. Da die<lb/> ſpeciellen Grundſätze weſentlich mit dem franzöſiſchen übereinſtimmen,<lb/> ſo können wir ſie einfach in das folgende Syſtem aufnehmen, Es iſt<lb/> aber <hi rendition="#g">kein</hi> Vorzug für England, daß es auch hier ſeinen geſetzgebenden<lb/> Körper mit ſolchen verwaltungsrechtlichen Functionen betraut hat; nicht<lb/> bloß daß die Klagen über die unerhörten Koſten der Conceſſionserwerbung<lb/> in derſelben unvernünftigen Weiſe ſich ſteigern, wie bei den Gemeinheits-<lb/> theilungen, auch das ganze Eiſenbahnweſen leidet unter dieſen Verhält-<lb/> niſſen, wie wir ſpäter bei der Darſtellung des Communicationsweſens<lb/> zeigen werden.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">V.</hi> Frankreichs Expropriationsgeſetzgebung.</hi> </head><lb/> <p>Es iſt nun wohl gar kein Zweifel, daß, während Deutſchland zuerſt<lb/> das allgemeine Princip der Enteignung anerkannt und es bereits im<lb/> 18. Jahrhundert formulirt, Frankreichs Geſetzgebung nicht bloß zuerſt<lb/> dem Enteignungsweſen ſein verfaſſungsmäßiges Recht, ſondern auch ſeine<lb/> erſte organiſche Geſetzgebung gegeben hat. Der Gang dieſer franzöſiſchen<lb/> Geſetzgebung auf dieſem Gebiet aber bietet mehrfaches, nicht geringes<lb/> Intereſſe.</p><lb/> <p>Nachdem bereits die <hi rendition="#aq">Déclaration des droits</hi> den Grundſatz der<lb/> Heiligkeit des Eigenthums neben dem der Enteignung auf geſetzlichem<lb/> Wege ausgeſprochen, formulirte der <hi rendition="#aq">Code civ.</hi> das eigentliche Ent-<lb/> eignungsrecht im Art. 545 bekanntlich dahin: <hi rendition="#aq">„Nul ne peut être con-<lb/> traint de céder sa propriété, si ce n’est pour cause d’utilité publi-<lb/> que, et moyennant une indemnité préalable.“</hi> Das große Geſetz vom<lb/> 16. September 1807 entwickelte dieſen Grundſatz zuerſt zu einer förm-<lb/> lichen Geſetzgebung über das ganze Enteignungsweſen; jedoch iſt das<lb/> letztere hier noch nicht ein eigenes, ſelbſtändiges Gebiet des Verwaltungs-<lb/> rechts. Das Geſetz vom 16. September 1807 iſt vielmehr das eigentliche<lb/> Landescultur-Geſetz des Kaiſerreiches, und in ihm erſcheint die Ent-<lb/> eignung im <hi rendition="#aq">T. XI</hi> als eine Maßregel der Landescultur, namentlich<lb/> bei Entwäſſerungen, Eindeichungen, ſelbſt bei Mühlen und Werkſtätten;<lb/> zugleich wird die Enteignung zum Zweck der Anlage von Wegen, Sand-<lb/> und Kiesgräben zum öffentlichen Gebrauch u. ſ. w. als Grund der Ent-<lb/> eignung anerkannt. Es iſt dieß Geſetz der erſte große Verſuch, ſich<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [312/0330]
Aufnahme der ganzen Land Clauses Act in eine ſolche Conceſſion, wenn
ſie durch den board of trade geſchieht (incorporation of the land clauses
act with the certificate), geſchehen iſt, wird genau beſtimmt, daß alle
Grundſätze, welche die Land Clauses Act über die Enteignung enthält
(Art. 16—68), nicht in das Certificate aufgenommen ſein ſollen (Art. 23).
Dieß iſt der Standpunkt des engliſchen Enteignungsrechts. Da die
ſpeciellen Grundſätze weſentlich mit dem franzöſiſchen übereinſtimmen,
ſo können wir ſie einfach in das folgende Syſtem aufnehmen, Es iſt
aber kein Vorzug für England, daß es auch hier ſeinen geſetzgebenden
Körper mit ſolchen verwaltungsrechtlichen Functionen betraut hat; nicht
bloß daß die Klagen über die unerhörten Koſten der Conceſſionserwerbung
in derſelben unvernünftigen Weiſe ſich ſteigern, wie bei den Gemeinheits-
theilungen, auch das ganze Eiſenbahnweſen leidet unter dieſen Verhält-
niſſen, wie wir ſpäter bei der Darſtellung des Communicationsweſens
zeigen werden.
V. Frankreichs Expropriationsgeſetzgebung.
Es iſt nun wohl gar kein Zweifel, daß, während Deutſchland zuerſt
das allgemeine Princip der Enteignung anerkannt und es bereits im
18. Jahrhundert formulirt, Frankreichs Geſetzgebung nicht bloß zuerſt
dem Enteignungsweſen ſein verfaſſungsmäßiges Recht, ſondern auch ſeine
erſte organiſche Geſetzgebung gegeben hat. Der Gang dieſer franzöſiſchen
Geſetzgebung auf dieſem Gebiet aber bietet mehrfaches, nicht geringes
Intereſſe.
Nachdem bereits die Déclaration des droits den Grundſatz der
Heiligkeit des Eigenthums neben dem der Enteignung auf geſetzlichem
Wege ausgeſprochen, formulirte der Code civ. das eigentliche Ent-
eignungsrecht im Art. 545 bekanntlich dahin: „Nul ne peut être con-
traint de céder sa propriété, si ce n’est pour cause d’utilité publi-
que, et moyennant une indemnité préalable.“ Das große Geſetz vom
16. September 1807 entwickelte dieſen Grundſatz zuerſt zu einer förm-
lichen Geſetzgebung über das ganze Enteignungsweſen; jedoch iſt das
letztere hier noch nicht ein eigenes, ſelbſtändiges Gebiet des Verwaltungs-
rechts. Das Geſetz vom 16. September 1807 iſt vielmehr das eigentliche
Landescultur-Geſetz des Kaiſerreiches, und in ihm erſcheint die Ent-
eignung im T. XI als eine Maßregel der Landescultur, namentlich
bei Entwäſſerungen, Eindeichungen, ſelbſt bei Mühlen und Werkſtätten;
zugleich wird die Enteignung zum Zweck der Anlage von Wegen, Sand-
und Kiesgräben zum öffentlichen Gebrauch u. ſ. w. als Grund der Ent-
eignung anerkannt. Es iſt dieß Geſetz der erſte große Verſuch, ſich
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