Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.
eminens daher, kraft dessen die Landesherrschaft der Unterthanen Es ist nun wohl klar, daß in diesem Grundsatz zwar einerseits Stein, die Verwaltungslehre. VII. 20
eminens daher, kraft deſſen die Landesherrſchaft der Unterthanen Es iſt nun wohl klar, daß in dieſem Grundſatz zwar einerſeits Stein, die Verwaltungslehre. VII. 20
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eminens daher, kraft deſſen die Landesherrſchaft der Unterthanen
Güter im Fall der Noth wegnehmen, und zum gemeinen Beſten
verwenden kann, denn, obwohl dieſe Benennung, welche von Hugo
Grotius auf das Tapet gebracht worden, etwas hart klingt, und in-
ſonderheit zwiſchen Hornio (de dominio eminente), dann Leysero (in
Diss. de imperio contra dominium eminens) großer Streit entſtanden,
ſo läuft doch das Meiſte hierbei auf eine bloße Logomachie hinaus.
Im Hauptwerk läugnet der Landesherrſchaft obverſtandene
Gewalt, ſo weit ſie in gehörigen Schranken bleibt, Niemand ab,
liegt alſo im Ueberreſt nicht viel daran, wie das Kind getauft werde,
und ob es eigentlich dominium eminens oder imperium heißen ſoll.“
Es war eben der Sieg eines ganz neuen Princips über die alte Vor-
ſtellung, und dieſes Princip findet nun in der Geſetzgebung am Schluſſe
des 18. Jahrhunderts eine ganz beſtimmte, wenn auch nur noch all-
gemein gehaltene geſetzliche Anerkennung. Für die Anlage von Wegen
und Chauſſeen bereits durch Edikt vom 18. April 1792 in Preußen
ausgeſprochen, und in andern Wegeordnungen des 18. Jahrhunderts
angedeutet (Häberlin S. 37—39), wird es mit den beiden großen
bürgerlichen Geſetzgebungen des 18. Jahrhunderts, dem öſterreichiſchen
bürgerlichen Geſetzbuche §. 365 und dem preußiſchen allgemeinen Landrecht,
namentlich Tit. 11, ausdrücklich als allgemeiner Rechtsgrundſatz
anerkannt. Damit ſchließt die zweite Epoche. Es macht nicht viel
aus, daß das erſte dieſer beiden Geſetzbücher kurz, das zweite in ſeiner
gewöhnlichen Weiſe breit iſt; gemeinſam bleibt beiden, und mit ihnen
der ganzen deutſchen Jurisprudenz der Satz, daß jede Regierung das
Recht zur Enteignung für den allgemeinen Nutzen nach ihrem Ermeſſen
gegen angemeſſene Schadloshaltung haben ſolle.
Es iſt nun wohl klar, daß in dieſem Grundſatz zwar einerſeits
die große Idee der Verwaltung zur Geltung kommt, daß aber auch
andererſeits damit das Einzeleigenthum gegenüber dem ſouveränen Ver-
waltungsrecht der Staaten faſt als ſchutzlos erſcheint. Es liegt in jener
geſetzlich formulirten Berechtigung des Staats der Keim eines tiefen,
die ganze ſtaatsbürgerliche Geſellſchaft in ihrer erſten Grundlage, der
Selbſtändigkeit des Einzelnen, beſtändig bedrohenden Widerſpruchs. Die
Verwaltung allein entſcheidet darüber, nicht bloß ob und was enteignet
werden ſoll, ſondern eben ſo gut über die Zwecke, für welche die Ent-
eignung ſtattfindet. Das Enteignungsweſen beruht hier daher ganz auf
der einſeitigen Auffaſſung der Verwaltung, und wir nennen es dem-
nach das verordnungsmäßige Enteignungsrecht, in formeller
Unterſcheidung von der folgenden Epoche. Dieß Enteignungsrecht iſt
in der That eine ernſte Gefahr für den Staatsbürger. Denn die
Stein, die Verwaltungslehre. VII. 20
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