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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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competent wird (Arr. vom 19. Oktober 1853). Zugleich aber ergab
sich, daß derjenige, der durch die cloture seinen Grund der vaine pature
und dem parcours entzogen hat, auch im Verhältniß das Recht verliert,
selbst Vieh auf die vaine pature zu schicken.

Der Proceß der Gemeinheitstheilung ist daher in Frankreich so gut
vorhanden als in England und Deutschland, nur hat er eine ganz
andere Gestalt. Und es ist jetzt nicht schwer, diesen Proceß zu charak-
terisiren, so weit er die Gemeindefluren und Weiden betrifft. Das
Eigenthum bleibt, aber die Benutzung kann individuell werden durch
das allotissement; die Gesammtservituten bleiben, aber sie können
durch die individuelle cloture des heritages aufgehoben werden. So
verhält es sich mit Acker und Weide; etwas anders ist die Gestalt
dieser Rechte für die Gemeindewaldung.

3) Die Droits d'usage und das Cantonnement.

Auch bei der französischen Gemeindewaldung treten die beiden
Grundformen auf, welche wir in Deutschland finden, und die mit dem
alten Grundbesitzwesen der Dorfschaft einerseits und des Königthums
anderseits innig zusammenhängen, oder hier vielmehr auf diesem Gebiet
zum Ausdruck bringen. Die erste dieser Grundformen ist das Verhält-
niß zu den Staatswaldungen, das zweite dasjenige zu den Gemeinde-
waldungen.

Was das erstere betrifft, so ist zwar der König als Haupt des
ganzen Volkes Obereigenthümer an allem nicht aufgetheilten Grund-
besitz, aber das Recht der Benutzung für die eigenen Zwecke steht den-
noch der Gemeinde und ihren Bauern so weit zu, als der eigene Wald
nicht ausreicht. Die daraus entspringenden Walddienstbarkeiten der
Staatsforsten hießen nun schon vor der Revolution die "droits d'usage."
Diese droits d'usage waren nun in den verschiedenen Provinzen und
selbst Orten sehr verschieden; indeß hatte die Natur der Sache sie in
zwei Hauptkategorien getheilt, die wieder in Unterformen zerfielen.
Die erste dieser Kategorien war das Holzungsrecht, die zweite war
das Recht der Waldweide. Das Holzungsrecht enthielt wieder theils
das Recht auf Bauholz (die marronnage oder pesselage), theils das
Recht auf Brennholz (affouage, affuagium von affuare, Feuer
machen), welches letztere theils als Recht auf Fällung von Bäumen
(chauffage), theils als Recht auf das bois mort, sec et gisant erschien.
Die Waldweide ihrerseits ist wieder entweder das Recht, Hornvieh in
den Wald zu schicken (panage oder pacage, pascasium) oder Schweine
(glanage, oder paisson, pesson et panage, paix et glandee) zur

competent wird (Arr. vom 19. Oktober 1853). Zugleich aber ergab
ſich, daß derjenige, der durch die clôture ſeinen Grund der vaine pâture
und dem parcours entzogen hat, auch im Verhältniß das Recht verliert,
ſelbſt Vieh auf die vaine pâture zu ſchicken.

Der Proceß der Gemeinheitstheilung iſt daher in Frankreich ſo gut
vorhanden als in England und Deutſchland, nur hat er eine ganz
andere Geſtalt. Und es iſt jetzt nicht ſchwer, dieſen Proceß zu charak-
teriſiren, ſo weit er die Gemeindefluren und Weiden betrifft. Das
Eigenthum bleibt, aber die Benutzung kann individuell werden durch
das allotissement; die Geſammtſervituten bleiben, aber ſie können
durch die individuelle clôture des héritages aufgehoben werden. So
verhält es ſich mit Acker und Weide; etwas anders iſt die Geſtalt
dieſer Rechte für die Gemeindewaldung.

3) Die Droits d’usage und das Cantonnement.

Auch bei der franzöſiſchen Gemeindewaldung treten die beiden
Grundformen auf, welche wir in Deutſchland finden, und die mit dem
alten Grundbeſitzweſen der Dorfſchaft einerſeits und des Königthums
anderſeits innig zuſammenhängen, oder hier vielmehr auf dieſem Gebiet
zum Ausdruck bringen. Die erſte dieſer Grundformen iſt das Verhält-
niß zu den Staatswaldungen, das zweite dasjenige zu den Gemeinde-
waldungen.

Was das erſtere betrifft, ſo iſt zwar der König als Haupt des
ganzen Volkes Obereigenthümer an allem nicht aufgetheilten Grund-
beſitz, aber das Recht der Benutzung für die eigenen Zwecke ſteht den-
noch der Gemeinde und ihren Bauern ſo weit zu, als der eigene Wald
nicht ausreicht. Die daraus entſpringenden Walddienſtbarkeiten der
Staatsforſten hießen nun ſchon vor der Revolution die „droits d’usage.“
Dieſe droits d’usage waren nun in den verſchiedenen Provinzen und
ſelbſt Orten ſehr verſchieden; indeß hatte die Natur der Sache ſie in
zwei Hauptkategorien getheilt, die wieder in Unterformen zerfielen.
Die erſte dieſer Kategorien war das Holzungsrecht, die zweite war
das Recht der Waldweide. Das Holzungsrecht enthielt wieder theils
das Recht auf Bauholz (die marronnage oder pesselage), theils das
Recht auf Brennholz (affouage, affuagium von affuare, Feuer
machen), welches letztere theils als Recht auf Fällung von Bäumen
(chauffage), theils als Recht auf das bois mort, sec et gisant erſchien.
Die Waldweide ihrerſeits iſt wieder entweder das Recht, Hornvieh in
den Wald zu ſchicken (panage oder pacage, pascasium) oder Schweine
(glanage, oder paisson, pesson et panage, paix et glandée) zur

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[277/0295] competent wird (Arr. vom 19. Oktober 1853). Zugleich aber ergab ſich, daß derjenige, der durch die clôture ſeinen Grund der vaine pâture und dem parcours entzogen hat, auch im Verhältniß das Recht verliert, ſelbſt Vieh auf die vaine pâture zu ſchicken. Der Proceß der Gemeinheitstheilung iſt daher in Frankreich ſo gut vorhanden als in England und Deutſchland, nur hat er eine ganz andere Geſtalt. Und es iſt jetzt nicht ſchwer, dieſen Proceß zu charak- teriſiren, ſo weit er die Gemeindefluren und Weiden betrifft. Das Eigenthum bleibt, aber die Benutzung kann individuell werden durch das allotissement; die Geſammtſervituten bleiben, aber ſie können durch die individuelle clôture des héritages aufgehoben werden. So verhält es ſich mit Acker und Weide; etwas anders iſt die Geſtalt dieſer Rechte für die Gemeindewaldung. 3) Die Droits d’usage und das Cantonnement. Auch bei der franzöſiſchen Gemeindewaldung treten die beiden Grundformen auf, welche wir in Deutſchland finden, und die mit dem alten Grundbeſitzweſen der Dorfſchaft einerſeits und des Königthums anderſeits innig zuſammenhängen, oder hier vielmehr auf dieſem Gebiet zum Ausdruck bringen. Die erſte dieſer Grundformen iſt das Verhält- niß zu den Staatswaldungen, das zweite dasjenige zu den Gemeinde- waldungen. Was das erſtere betrifft, ſo iſt zwar der König als Haupt des ganzen Volkes Obereigenthümer an allem nicht aufgetheilten Grund- beſitz, aber das Recht der Benutzung für die eigenen Zwecke ſteht den- noch der Gemeinde und ihren Bauern ſo weit zu, als der eigene Wald nicht ausreicht. Die daraus entſpringenden Walddienſtbarkeiten der Staatsforſten hießen nun ſchon vor der Revolution die „droits d’usage.“ Dieſe droits d’usage waren nun in den verſchiedenen Provinzen und ſelbſt Orten ſehr verſchieden; indeß hatte die Natur der Sache ſie in zwei Hauptkategorien getheilt, die wieder in Unterformen zerfielen. Die erſte dieſer Kategorien war das Holzungsrecht, die zweite war das Recht der Waldweide. Das Holzungsrecht enthielt wieder theils das Recht auf Bauholz (die marronnage oder pesselage), theils das Recht auf Brennholz (affouage, affuagium von affuare, Feuer machen), welches letztere theils als Recht auf Fällung von Bäumen (chauffage), theils als Recht auf das bois mort, sec et gisant erſchien. Die Waldweide ihrerſeits iſt wieder entweder das Recht, Hornvieh in den Wald zu ſchicken (panage oder pacage, pascasium) oder Schweine (glanage, oder paisson, pesson et panage, paix et glandée) zur

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/295>, abgerufen am 09.11.2024.