Die übrigen kleinen Staaten s. bei Judeich S. 183 ff., wo aber oft die genaueren Angaben im Einzelnen nicht vollständig zu finden sind. Im Wesentlichen jedoch gelten die allgemeinen Grundsätze hier wie bei der Entlastung.
Uebrigens können wir nicht umhin, die Frage nach der Aufhebung des Jagdrechts in ihrem Verhältniß zu den daraus entstandenen neuen Grundsätzen für die Verwaltung der Jagd hier zu bezeichnen.
Jene Frage nach der Aufhebung des Jagdrechts in seiner alten Gestalt ist wesentlich auch in Folge dieser ziemlich entgegengesetzten Bewegungen in der deutschen Gesetzgebung seit dem letzten Jahrzehent wieder vielfach angeregt und zugleich vom Standpunkt des Privatrechts untersucht worden. Ein Hauptwerk für die historische Darstellung des grundherrlichen Jagdrechts bleibt Stiegleben, Geschichtliche Darstel- lung der Eigenthumsverhältnisse an Wald und Jagd in Deutschland (1832). Stiegleben sagt schon damals die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Boden als die natürliche Consequenz der Aufhebung des Unterthanverhältnisses voraus. Der Standpunkt, den die deutschen Gesetze im Allgemeinen in Beziehung auf die freie Jagd einnehmen, ist allerdings seit 1848 nicht der der bloßen Ablösung der grundherr- lichen Rechte, sondern zugleich die Organisirung des Jagdrechts nach volkswirthschaftlichen Principien, mit dem Streben, den Wildstand gegen die Vernichtung durch unregelmäßige Benutzung der Jagdfreiheit zu schützen, und diese Bestimmungen gehören daher unter das Verwal- tungs-Recht der Jagd. Doch mögen hier die leitenden Gedanken, welche als allgemeines Jagdrecht Deutschlands angesehen werden können, Platz finden. Die grundsätzlichen Beschränkungen sind theils auf die persön- liche Ausübung der Jagd gerichtet (Jagdscheine, Waffenpässe), theils beschränken sie sachlich die Ausübung, namentlich indem sie eine gewisse Größe oder Geschlossenheit der Grundstücke fordern, endlich indem sie die Ausübung der Jagd den Gemeinden im Wege der Verpachtung vorschreiben. Die Hauptbestimmungen dafür sind in den Ablösungs- gesetzen enthalten. Oesterreich, Patent vom 7. März 1849. Preußen, Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850. Bayern, Gesetz vom 30. März 1856. Hannover, Gesetz vom 29. Juli 1850. Baden, Gesetz vom 2. December 1850. Württemberg, Gesetz vom 27. Oktober 1855. Königreich Sachsen, Verordnung vom 13. August 1849 und Gesetz vom 13. Mai 1851. Mit Recht bemerkt Brünnek im Archiv für Civilpraxis Bd. 648. Heft 1. S. 80 ff., daß die deutschen Gesetze zum großen Theil die französische Gesetzgebung als Muster gehabt haben; doch ist das Gesetz vom 30. April 1790 noch reine Ablösung, während
Die übrigen kleinen Staaten ſ. bei Judeich S. 183 ff., wo aber oft die genaueren Angaben im Einzelnen nicht vollſtändig zu finden ſind. Im Weſentlichen jedoch gelten die allgemeinen Grundſätze hier wie bei der Entlaſtung.
Uebrigens können wir nicht umhin, die Frage nach der Aufhebung des Jagdrechts in ihrem Verhältniß zu den daraus entſtandenen neuen Grundſätzen für die Verwaltung der Jagd hier zu bezeichnen.
Jene Frage nach der Aufhebung des Jagdrechts in ſeiner alten Geſtalt iſt weſentlich auch in Folge dieſer ziemlich entgegengeſetzten Bewegungen in der deutſchen Geſetzgebung ſeit dem letzten Jahrzehent wieder vielfach angeregt und zugleich vom Standpunkt des Privatrechts unterſucht worden. Ein Hauptwerk für die hiſtoriſche Darſtellung des grundherrlichen Jagdrechts bleibt Stiegleben, Geſchichtliche Darſtel- lung der Eigenthumsverhältniſſe an Wald und Jagd in Deutſchland (1832). Stiegleben ſagt ſchon damals die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Boden als die natürliche Conſequenz der Aufhebung des Unterthanverhältniſſes voraus. Der Standpunkt, den die deutſchen Geſetze im Allgemeinen in Beziehung auf die freie Jagd einnehmen, iſt allerdings ſeit 1848 nicht der der bloßen Ablöſung der grundherr- lichen Rechte, ſondern zugleich die Organiſirung des Jagdrechts nach volkswirthſchaftlichen Principien, mit dem Streben, den Wildſtand gegen die Vernichtung durch unregelmäßige Benutzung der Jagdfreiheit zu ſchützen, und dieſe Beſtimmungen gehören daher unter das Verwal- tungs-Recht der Jagd. Doch mögen hier die leitenden Gedanken, welche als allgemeines Jagdrecht Deutſchlands angeſehen werden können, Platz finden. Die grundſätzlichen Beſchränkungen ſind theils auf die perſön- liche Ausübung der Jagd gerichtet (Jagdſcheine, Waffenpäſſe), theils beſchränken ſie ſachlich die Ausübung, namentlich indem ſie eine gewiſſe Größe oder Geſchloſſenheit der Grundſtücke fordern, endlich indem ſie die Ausübung der Jagd den Gemeinden im Wege der Verpachtung vorſchreiben. Die Hauptbeſtimmungen dafür ſind in den Ablöſungs- geſetzen enthalten. Oeſterreich, Patent vom 7. März 1849. Preußen, Jagdpolizeigeſetz vom 7. März 1850. Bayern, Geſetz vom 30. März 1856. Hannover, Geſetz vom 29. Juli 1850. Baden, Geſetz vom 2. December 1850. Württemberg, Geſetz vom 27. Oktober 1855. Königreich Sachſen, Verordnung vom 13. Auguſt 1849 und Geſetz vom 13. Mai 1851. Mit Recht bemerkt Brünnek im Archiv für Civilpraxis Bd. 648. Heft 1. S. 80 ff., daß die deutſchen Geſetze zum großen Theil die franzöſiſche Geſetzgebung als Muſter gehabt haben; doch iſt das Geſetz vom 30. April 1790 noch reine Ablöſung, während
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Die übrigen kleinen Staaten ſ. bei Judeich S. 183 ff., wo aber
oft die genaueren Angaben im Einzelnen nicht vollſtändig zu finden ſind.
Im Weſentlichen jedoch gelten die allgemeinen Grundſätze hier wie bei
der Entlaſtung.
Uebrigens können wir nicht umhin, die Frage nach der Aufhebung
des Jagdrechts in ihrem Verhältniß zu den daraus entſtandenen neuen
Grundſätzen für die Verwaltung der Jagd hier zu bezeichnen.
Jene Frage nach der Aufhebung des Jagdrechts in ſeiner alten
Geſtalt iſt weſentlich auch in Folge dieſer ziemlich entgegengeſetzten
Bewegungen in der deutſchen Geſetzgebung ſeit dem letzten Jahrzehent
wieder vielfach angeregt und zugleich vom Standpunkt des Privatrechts
unterſucht worden. Ein Hauptwerk für die hiſtoriſche Darſtellung des
grundherrlichen Jagdrechts bleibt Stiegleben, Geſchichtliche Darſtel-
lung der Eigenthumsverhältniſſe an Wald und Jagd in Deutſchland
(1832). Stiegleben ſagt ſchon damals die Aufhebung des Jagdrechts
auf fremdem Boden als die natürliche Conſequenz der Aufhebung des
Unterthanverhältniſſes voraus. Der Standpunkt, den die deutſchen
Geſetze im Allgemeinen in Beziehung auf die freie Jagd einnehmen,
iſt allerdings ſeit 1848 nicht der der bloßen Ablöſung der grundherr-
lichen Rechte, ſondern zugleich die Organiſirung des Jagdrechts nach
volkswirthſchaftlichen Principien, mit dem Streben, den Wildſtand gegen
die Vernichtung durch unregelmäßige Benutzung der Jagdfreiheit zu
ſchützen, und dieſe Beſtimmungen gehören daher unter das Verwal-
tungs-Recht der Jagd. Doch mögen hier die leitenden Gedanken, welche
als allgemeines Jagdrecht Deutſchlands angeſehen werden können, Platz
finden. Die grundſätzlichen Beſchränkungen ſind theils auf die perſön-
liche Ausübung der Jagd gerichtet (Jagdſcheine, Waffenpäſſe), theils
beſchränken ſie ſachlich die Ausübung, namentlich indem ſie eine gewiſſe
Größe oder Geſchloſſenheit der Grundſtücke fordern, endlich indem ſie
die Ausübung der Jagd den Gemeinden im Wege der Verpachtung
vorſchreiben. Die Hauptbeſtimmungen dafür ſind in den Ablöſungs-
geſetzen enthalten. Oeſterreich, Patent vom 7. März 1849. Preußen,
Jagdpolizeigeſetz vom 7. März 1850. Bayern, Geſetz vom 30. März
1856. Hannover, Geſetz vom 29. Juli 1850. Baden, Geſetz vom
2. December 1850. Württemberg, Geſetz vom 27. Oktober 1855.
Königreich Sachſen, Verordnung vom 13. Auguſt 1849 und Geſetz
vom 13. Mai 1851. Mit Recht bemerkt Brünnek im Archiv für
Civilpraxis Bd. 648. Heft 1. S. 80 ff., daß die deutſchen Geſetze zum
großen Theil die franzöſiſche Geſetzgebung als Muſter gehabt haben;
doch iſt das Geſetz vom 30. April 1790 noch reine Ablöſung, während
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/266>, abgerufen am 16.02.2025.
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