Entschädigung aufgehoben, doch die Entschädigung durch Gesetz vom 25. November 1858 wieder eingeführt. In Hannover: Aufhebung des Jagdrechts (Gesetz vom 29. Juli 1850), Ablösbarkeit der Forstservi- tuten (Gesetz vom 13. Februar 1850), der Weidegerechtigkeit (auf An- trag der Verpflichteten) nach Gesetz vom 8. November 1856. Im Kurfürstenthum Hessen wurden dagegen bereits durch Gesetz vom 29. Februar 1832 alle Jagd- und Forstgerechtigkeiten ablösbar gemacht, das Jagdrecht durch Gesetz vom 1. Juli 1848 gegen eine kleine Ent- schädigung aufgehoben; dagegen durch Verordnung vom 26. Januar 1854 gegen Rückzahlung der Entschädigungsbeträge wiederhergestellt! Die Weidegerechtigkeiten fallen unter das Ablösungsgesetz vom 20. Juni 1850. Im Großherzogthum Hessen trat die Ablösbarkeit der Weide- rechte durch Gesetz vom 7. Mai 1849 ein, das Jagdrecht ohne Ent- schädigung durch Gesetz vom 26. Juli 1848 aufgehoben, jedoch nicht bei nachweisbar onerosem Erwerb; das Gesetz vom 2. August 1858 stellte dagegen das Jagdrecht wieder her! Oldenburg hob die Forstservi- tuten ohne Entschädigung auf im Gesetz vom 1. März 1851; doch ist die weitere gesetzliche "Regulirung der bestehenden Holz-, Mast-, Wald- streu und Holzleseberechtigungen" weiteren gesetzlichen, bis jetzt nicht erfolgten Bestimmungen vorbehalten. Sachsen-Weimar hat die nicht durch onerosen Vertrag erworbenen Jagdrechte durch Gesetz vom 1. März 1850 gegen Entschädigung aufgehoben, die Trift- und Hutungs- befugnisse durch Gesetz vom 22. Oktober 1853 für ablösbar erklärt, Sachsen-Gotha das Jagdrecht durch Gesetz vom 24. November 1848 und 17. August 1849 aufgehoben, die Trift- und Hutungsbefugnisse sind nach dem Ablösungsgesetz vom 5. November 1853 ablösbar, ebenso in Sachsen-Meiningen. Gesetz vom 1. September 1848, Jagd- recht; Gesetz vom 5. Mai 1850, Weiderechte. In Nassau Auf- hebung des Jagdrechts ohne Entschädigung durch Gesetz vom 15. Juli 1848, auch hier hergestellt durch Verordnung vom 20. September 1855 und Gesetz vom 9. Juni 1860; die Weiderechte fallen unter die allgemeine Ablösung. In Braunschweig ist dagegen das Jagdrecht definitiv aufgehoben, jedoch gegen eine mäßige Entschädigung, durch Gesetz vom 8. September 1848 und 16. April 1852; die Felddienstbarkeiten sind bereits seit 20. December 1834, in fernerer Ausführung durch Gesetz vom 18. Februar 1860, nebst den Forstservituten für ablösbar erklärt. Die Ablösung geschieht durch Kapital oder Rente. Ueber das Forstrecht Gesetz vom 3. Juli 1851 und 7. Februar 1857, welche für das alte Recht des Gesammteigenthums an den großen "Communionharzforsten" und den Sieg der staatlichen Verwaltung über das gemeinschaftliche Forsteigenthum viele höchst beachtenswerthe Gesichtspunkte darbieten.
Entſchädigung aufgehoben, doch die Entſchädigung durch Geſetz vom 25. November 1858 wieder eingeführt. In Hannover: Aufhebung des Jagdrechts (Geſetz vom 29. Juli 1850), Ablösbarkeit der Forſtſervi- tuten (Geſetz vom 13. Februar 1850), der Weidegerechtigkeit (auf An- trag der Verpflichteten) nach Geſetz vom 8. November 1856. Im Kurfürſtenthum Heſſen wurden dagegen bereits durch Geſetz vom 29. Februar 1832 alle Jagd- und Forſtgerechtigkeiten ablösbar gemacht, das Jagdrecht durch Geſetz vom 1. Juli 1848 gegen eine kleine Ent- ſchädigung aufgehoben; dagegen durch Verordnung vom 26. Januar 1854 gegen Rückzahlung der Entſchädigungsbeträge wiederhergeſtellt! Die Weidegerechtigkeiten fallen unter das Ablöſungsgeſetz vom 20. Juni 1850. Im Großherzogthum Heſſen trat die Ablösbarkeit der Weide- rechte durch Geſetz vom 7. Mai 1849 ein, das Jagdrecht ohne Ent- ſchädigung durch Geſetz vom 26. Juli 1848 aufgehoben, jedoch nicht bei nachweisbar oneroſem Erwerb; das Geſetz vom 2. Auguſt 1858 ſtellte dagegen das Jagdrecht wieder her! Oldenburg hob die Forſtſervi- tuten ohne Entſchädigung auf im Geſetz vom 1. März 1851; doch iſt die weitere geſetzliche „Regulirung der beſtehenden Holz-, Maſt-, Wald- ſtreu und Holzleſeberechtigungen“ weiteren geſetzlichen, bis jetzt nicht erfolgten Beſtimmungen vorbehalten. Sachſen-Weimar hat die nicht durch oneroſen Vertrag erworbenen Jagdrechte durch Geſetz vom 1. März 1850 gegen Entſchädigung aufgehoben, die Trift- und Hutungs- befugniſſe durch Geſetz vom 22. Oktober 1853 für ablösbar erklärt, Sachſen-Gotha das Jagdrecht durch Geſetz vom 24. November 1848 und 17. Auguſt 1849 aufgehoben, die Trift- und Hutungsbefugniſſe ſind nach dem Ablöſungsgeſetz vom 5. November 1853 ablösbar, ebenſo in Sachſen-Meiningen. Geſetz vom 1. September 1848, Jagd- recht; Geſetz vom 5. Mai 1850, Weiderechte. In Naſſau Auf- hebung des Jagdrechts ohne Entſchädigung durch Geſetz vom 15. Juli 1848, auch hier hergeſtellt durch Verordnung vom 20. September 1855 und Geſetz vom 9. Juni 1860; die Weiderechte fallen unter die allgemeine Ablöſung. In Braunſchweig iſt dagegen das Jagdrecht definitiv aufgehoben, jedoch gegen eine mäßige Entſchädigung, durch Geſetz vom 8. September 1848 und 16. April 1852; die Felddienſtbarkeiten ſind bereits ſeit 20. December 1834, in fernerer Ausführung durch Geſetz vom 18. Februar 1860, nebſt den Forſtſervituten für ablösbar erklärt. Die Ablöſung geſchieht durch Kapital oder Rente. Ueber das Forſtrecht Geſetz vom 3. Juli 1851 und 7. Februar 1857, welche für das alte Recht des Geſammteigenthums an den großen „Communionharzforſten“ und den Sieg der ſtaatlichen Verwaltung über das gemeinſchaftliche Forſteigenthum viele höchſt beachtenswerthe Geſichtspunkte darbieten.
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[247/0265]
Entſchädigung aufgehoben, doch die Entſchädigung durch Geſetz vom
25. November 1858 wieder eingeführt. In Hannover: Aufhebung
des Jagdrechts (Geſetz vom 29. Juli 1850), Ablösbarkeit der Forſtſervi-
tuten (Geſetz vom 13. Februar 1850), der Weidegerechtigkeit (auf An-
trag der Verpflichteten) nach Geſetz vom 8. November 1856. Im
Kurfürſtenthum Heſſen wurden dagegen bereits durch Geſetz vom
29. Februar 1832 alle Jagd- und Forſtgerechtigkeiten ablösbar gemacht,
das Jagdrecht durch Geſetz vom 1. Juli 1848 gegen eine kleine Ent-
ſchädigung aufgehoben; dagegen durch Verordnung vom 26. Januar
1854 gegen Rückzahlung der Entſchädigungsbeträge wiederhergeſtellt!
Die Weidegerechtigkeiten fallen unter das Ablöſungsgeſetz vom 20. Juni
1850. Im Großherzogthum Heſſen trat die Ablösbarkeit der Weide-
rechte durch Geſetz vom 7. Mai 1849 ein, das Jagdrecht ohne Ent-
ſchädigung durch Geſetz vom 26. Juli 1848 aufgehoben, jedoch nicht bei
nachweisbar oneroſem Erwerb; das Geſetz vom 2. Auguſt 1858 ſtellte
dagegen das Jagdrecht wieder her! Oldenburg hob die Forſtſervi-
tuten ohne Entſchädigung auf im Geſetz vom 1. März 1851; doch iſt
die weitere geſetzliche „Regulirung der beſtehenden Holz-, Maſt-, Wald-
ſtreu und Holzleſeberechtigungen“ weiteren geſetzlichen, bis jetzt nicht
erfolgten Beſtimmungen vorbehalten. Sachſen-Weimar hat die
nicht durch oneroſen Vertrag erworbenen Jagdrechte durch Geſetz vom
1. März 1850 gegen Entſchädigung aufgehoben, die Trift- und Hutungs-
befugniſſe durch Geſetz vom 22. Oktober 1853 für ablösbar erklärt,
Sachſen-Gotha das Jagdrecht durch Geſetz vom 24. November 1848
und 17. Auguſt 1849 aufgehoben, die Trift- und Hutungsbefugniſſe
ſind nach dem Ablöſungsgeſetz vom 5. November 1853 ablösbar, ebenſo
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hebung des Jagdrechts ohne Entſchädigung durch Geſetz vom 15. Juli
1848, auch hier hergeſtellt durch Verordnung vom 20. September
1855 und Geſetz vom 9. Juni 1860; die Weiderechte fallen unter die
allgemeine Ablöſung. In Braunſchweig iſt dagegen das Jagdrecht
definitiv aufgehoben, jedoch gegen eine mäßige Entſchädigung, durch Geſetz
vom 8. September 1848 und 16. April 1852; die Felddienſtbarkeiten ſind
bereits ſeit 20. December 1834, in fernerer Ausführung durch Geſetz
vom 18. Februar 1860, nebſt den Forſtſervituten für ablösbar erklärt.
Die Ablöſung geſchieht durch Kapital oder Rente. Ueber das Forſtrecht
Geſetz vom 3. Juli 1851 und 7. Februar 1857, welche für das alte
Recht des Geſammteigenthums an den großen „Communionharzforſten“
und den Sieg der ſtaatlichen Verwaltung über das gemeinſchaftliche
Forſteigenthum viele höchſt beachtenswerthe Geſichtspunkte darbieten.
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/265>, abgerufen am 22.11.2024.
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