Geschichte der Forstdienstbarkeiten ordnet sich daher gänzlich dem Forst- verwaltungsrecht unter, und die Gesetzgebung betreffs der letzteren ist, obwohl eine fast ausschließlich principielle, dennoch, namentlich seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts, eine höchst fruchtbare. (Die einzelnen Forstordnungen -- die erste für die Neumark von 1500, bei Rönne Staatsrecht II. §. 382.) Die definitive Aufhebung der letzten Forst- servituten fällt dann zusammen mit der Ablösungsordnung der Dienst- barkeiten überhaupt, welche dann wieder mit der Gemeinheitstheilung durch die Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821 hergestellt ward. Das Princip dieser Ablösungen aller Forst-, Acker- und Weide- servituten ist nun ein vorzugsweise landwirthschaftliches; das sociale Element des Gegensatzes von freien und unfreien Grundstücken kommt dabei anfänglich weder zur Erscheinung noch zum Bewußtsein. Die Ablösung selbst hat daher mehr den Charakter einer actio communi divi- dundo; sie findet statt auf Antrag der Berechtigten wie bei der Gemein- heitstheilung, und die Entschädigung selbst ist in der That mehr eine Theilung als eine Entschädigung, indem die Ablösung der Regel nach durch Land geschehen soll. Dabei blieben denn allerdings manche Punkte unerledigt, welche erst im Jahre 1850 entschieden wurden. Das Gesetz von 1850 hob das Jagdrecht ohne Entschädigung auf, und das Gemein- heitstheilungsgesetz vom 19. Mai 1851 führte die Grundsätze der alten Theilungsordnung von 1821 theils in einzelnen Gebieten ein, wo sie noch gegolten hatte, theils ordnete sie unerledigte Punkte. Im Ganzen erscheint also das Ablösungswerk, obgleich viel früher als in Oesterreich begonnen, doch auch in Preußen erst nach 1848 (Judeich S. 43. RönneII. §. 370. 381. 382). Ebenso wurden in Bayern die Weide- gerechtigkeiten erst durch Gesetz vom 28. Mai 1852 ablösbar gemacht, jedoch nur auf Majoritätsbeschluß der Pflichtigen; die Forstservituten, die nicht den Charakter von Gegenleistungen an sich tragen, ohne, die übrigen gegen Entschädigung aufgehoben, und zwar wie in Preußen nicht als gesellschaftliche, sondern als forstwirthschaftliche Maßregel im Forstgesetz vom 28. Mai 1852 (Pözl, Verwaltungsrecht §. 60. 73. Judeich S. 84). Was Württemberg betrifft, so wurde das Jagd- recht ohne Entschädigung aufgehoben durch Gesetz vom 7. August 1849 und 27. Oktober 1855, eben so die meisten Feldservituten; jedoch schei- nen hier manche einzelne noch zu bestehen (Judeich S. 95. 96). Baden hob alle Weiderechte gegen Entschädigung durch Gesetz vom 31. Juli 1848 auf, das Jagdrecht durch Gesetz vom 10. April und 26. Juli 1848. Das Königreich Sachsen hatte dagegen alle Weiderechte bereits 1832 für ablösbar erklärt; das Jagdrecht wurde jedoch erst in Gemäßheit der Publikation der deutschen Grundrechte vom 2. März 1849 ohne
Geſchichte der Forſtdienſtbarkeiten ordnet ſich daher gänzlich dem Forſt- verwaltungsrecht unter, und die Geſetzgebung betreffs der letzteren iſt, obwohl eine faſt ausſchließlich principielle, dennoch, namentlich ſeit der Mitte des vorigen Jahrhunderts, eine höchſt fruchtbare. (Die einzelnen Forſtordnungen — die erſte für die Neumark von 1500, bei Rönne Staatsrecht II. §. 382.) Die definitive Aufhebung der letzten Forſt- ſervituten fällt dann zuſammen mit der Ablöſungsordnung der Dienſt- barkeiten überhaupt, welche dann wieder mit der Gemeinheitstheilung durch die Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821 hergeſtellt ward. Das Princip dieſer Ablöſungen aller Forſt-, Acker- und Weide- ſervituten iſt nun ein vorzugsweiſe landwirthſchaftliches; das ſociale Element des Gegenſatzes von freien und unfreien Grundſtücken kommt dabei anfänglich weder zur Erſcheinung noch zum Bewußtſein. Die Ablöſung ſelbſt hat daher mehr den Charakter einer actio communi divi- dundo; ſie findet ſtatt auf Antrag der Berechtigten wie bei der Gemein- heitstheilung, und die Entſchädigung ſelbſt iſt in der That mehr eine Theilung als eine Entſchädigung, indem die Ablöſung der Regel nach durch Land geſchehen ſoll. Dabei blieben denn allerdings manche Punkte unerledigt, welche erſt im Jahre 1850 entſchieden wurden. Das Geſetz von 1850 hob das Jagdrecht ohne Entſchädigung auf, und das Gemein- heitstheilungsgeſetz vom 19. Mai 1851 führte die Grundſätze der alten Theilungsordnung von 1821 theils in einzelnen Gebieten ein, wo ſie noch gegolten hatte, theils ordnete ſie unerledigte Punkte. Im Ganzen erſcheint alſo das Ablöſungswerk, obgleich viel früher als in Oeſterreich begonnen, doch auch in Preußen erſt nach 1848 (Judeich S. 43. RönneII. §. 370. 381. 382). Ebenſo wurden in Bayern die Weide- gerechtigkeiten erſt durch Geſetz vom 28. Mai 1852 ablösbar gemacht, jedoch nur auf Majoritätsbeſchluß der Pflichtigen; die Forſtſervituten, die nicht den Charakter von Gegenleiſtungen an ſich tragen, ohne, die übrigen gegen Entſchädigung aufgehoben, und zwar wie in Preußen nicht als geſellſchaftliche, ſondern als forſtwirthſchaftliche Maßregel im Forſtgeſetz vom 28. Mai 1852 (Pözl, Verwaltungsrecht §. 60. 73. Judeich S. 84). Was Württemberg betrifft, ſo wurde das Jagd- recht ohne Entſchädigung aufgehoben durch Geſetz vom 7. Auguſt 1849 und 27. Oktober 1855, eben ſo die meiſten Feldſervituten; jedoch ſchei- nen hier manche einzelne noch zu beſtehen (Judeich S. 95. 96). Baden hob alle Weiderechte gegen Entſchädigung durch Geſetz vom 31. Juli 1848 auf, das Jagdrecht durch Geſetz vom 10. April und 26. Juli 1848. Das Königreich Sachſen hatte dagegen alle Weiderechte bereits 1832 für ablösbar erklärt; das Jagdrecht wurde jedoch erſt in Gemäßheit der Publikation der deutſchen Grundrechte vom 2. März 1849 ohne
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Geſchichte der Forſtdienſtbarkeiten ordnet ſich daher gänzlich dem Forſt-
verwaltungsrecht unter, und die Geſetzgebung betreffs der letzteren iſt,
obwohl eine faſt ausſchließlich principielle, dennoch, namentlich ſeit der
Mitte des vorigen Jahrhunderts, eine höchſt fruchtbare. (Die einzelnen
Forſtordnungen — die erſte für die Neumark von 1500, bei Rönne
Staatsrecht II. §. 382.) Die definitive Aufhebung der letzten Forſt-
ſervituten fällt dann zuſammen mit der Ablöſungsordnung der Dienſt-
barkeiten überhaupt, welche dann wieder mit der Gemeinheitstheilung
durch die Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821 hergeſtellt
ward. Das Princip dieſer Ablöſungen aller Forſt-, Acker- und Weide-
ſervituten iſt nun ein vorzugsweiſe landwirthſchaftliches; das ſociale
Element des Gegenſatzes von freien und unfreien Grundſtücken kommt
dabei anfänglich weder zur Erſcheinung noch zum Bewußtſein. Die
Ablöſung ſelbſt hat daher mehr den Charakter einer actio communi divi-
dundo; ſie findet ſtatt auf Antrag der Berechtigten wie bei der Gemein-
heitstheilung, und die Entſchädigung ſelbſt iſt in der That mehr eine
Theilung als eine Entſchädigung, indem die Ablöſung der Regel nach
durch Land geſchehen ſoll. Dabei blieben denn allerdings manche Punkte
unerledigt, welche erſt im Jahre 1850 entſchieden wurden. Das Geſetz
von 1850 hob das Jagdrecht ohne Entſchädigung auf, und das Gemein-
heitstheilungsgeſetz vom 19. Mai 1851 führte die Grundſätze der alten
Theilungsordnung von 1821 theils in einzelnen Gebieten ein, wo ſie
noch gegolten hatte, theils ordnete ſie unerledigte Punkte. Im Ganzen
erſcheint alſo das Ablöſungswerk, obgleich viel früher als in Oeſterreich
begonnen, doch auch in Preußen erſt nach 1848 (Judeich S. 43.
Rönne II. §. 370. 381. 382). Ebenſo wurden in Bayern die Weide-
gerechtigkeiten erſt durch Geſetz vom 28. Mai 1852 ablösbar gemacht, jedoch
nur auf Majoritätsbeſchluß der Pflichtigen; die Forſtſervituten, die
nicht den Charakter von Gegenleiſtungen an ſich tragen, ohne, die
übrigen gegen Entſchädigung aufgehoben, und zwar wie in Preußen
nicht als geſellſchaftliche, ſondern als forſtwirthſchaftliche Maßregel im
Forſtgeſetz vom 28. Mai 1852 (Pözl, Verwaltungsrecht §. 60. 73.
Judeich S. 84). Was Württemberg betrifft, ſo wurde das Jagd-
recht ohne Entſchädigung aufgehoben durch Geſetz vom 7. Auguſt 1849
und 27. Oktober 1855, eben ſo die meiſten Feldſervituten; jedoch ſchei-
nen hier manche einzelne noch zu beſtehen (Judeich S. 95. 96). Baden
hob alle Weiderechte gegen Entſchädigung durch Geſetz vom 31. Juli
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1848. Das Königreich Sachſen hatte dagegen alle Weiderechte bereits
1832 für ablösbar erklärt; das Jagdrecht wurde jedoch erſt in Gemäßheit
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/264>, abgerufen am 22.11.2024.
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