Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.gefordert; der Staat kann allerdings aus einer Reihe von Gründen II. Die germanischen Grunddienstbarkeiten und Verhältniß zur römischen servitus. Die ziemlich allgemeine Verwirrung in Begriffen und Ausdrücken, Der formelle Begriff der Ablösung ist ein sehr einfacher. Die Unter dem Begriff der "Dienstbarkeit" verstehen wir auch hier Jede Dienstbarkeit ist daher in der That das Eigenthum an einem gefordert; der Staat kann allerdings aus einer Reihe von Gründen II. Die germaniſchen Grunddienſtbarkeiten und Verhältniß zur römiſchen servitus. Die ziemlich allgemeine Verwirrung in Begriffen und Ausdrücken, Der formelle Begriff der Ablöſung iſt ein ſehr einfacher. Die Unter dem Begriff der „Dienſtbarkeit“ verſtehen wir auch hier Jede Dienſtbarkeit iſt daher in der That das Eigenthum an einem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0255" n="237"/> gefordert; der Staat kann allerdings aus einer Reihe von Gründen<lb/> dieſelbe fordern, allein er <hi rendition="#g">kann</hi> ſie auch beſtehen laſſen, wenn die<lb/> Zwecke der wirthſchaftlichen Verwaltung beſſer durch ſie als durch<lb/> ihre Aufhebung gefördert werden. Und dieß wird ſich weiter unten<lb/> genauer zeigen. So ſind jene beiden Gruppen weſentlich von einander<lb/> verſchieden, trotz der Gleichartigkeit ihres Urſprungs und der Bewegung<lb/> ihres öffentlichen Rechts. In dieſem Sinne muß man nun auch das<lb/> öffentliche Recht derſelben ſcheiden, um ſo mehr als die Geſchichte des<lb/> erſteren, wie die der Entlaſtung eine abgeſchloſſene iſt, während die<lb/> zweite noch keineswegs als eine fertige anzuſehen iſt. Und auf dieſen<lb/> Grundlagen nennen wir das öffentliche Recht der erſten Gruppe die<lb/><hi rendition="#g">Ablöſung</hi>, das der zweiten die <hi rendition="#g">Gemeinheitstheilung</hi>.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Die germaniſchen Grunddienſtbarkeiten und Verhältniß zur römiſchen<lb/><hi rendition="#aq">servitus.</hi></hi> </head><lb/> <p>Die ziemlich allgemeine Verwirrung in Begriffen und Ausdrücken,<lb/> welche einerſeits durch die faſt beſtändige Verwechslung der Worte und<lb/> Begriffe von Entlaſtung und Ablöſung, anderſeits durch die der ger-<lb/> maniſchen Bann- und Nutzungsrechte mit den römiſch-rechtlichen <hi rendition="#aq">servi-<lb/> tutes praed. rustic.</hi> entſtanden iſt, zwingt uns hier, als Grundlage dieſes<lb/> Theiles der Verwaltungslehre einen Schritt weiter zu gehen, und ſtatt<lb/> einfach das Verhältniß der Ablöſungen formell im Anſchluß an die Ent-<lb/> laſtung zu erledigen, vielmehr das Weſen ihres Rechtes mit dem Inhalt<lb/> deſſelben zu verbinden, und wo möglich die Frage nach den germaniſchen<lb/> (deutſchen) Dienſtbarkeiten und ihrem Verhältniß zu der römiſchen<lb/><hi rendition="#aq">servitus</hi> auf die ihr einzig entſprechende Baſis zurückzuführen.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">formelle</hi> Begriff der Ablöſung iſt ein ſehr einfacher. Die<lb/> Ablöſung iſt die, durch freiwillige Vereinbarung oder durch Geſetz voll-<lb/> zogene Anwendung der Grundſätze der Entlaſtung auf die germaniſch-<lb/> (deutſch-)rechtlichen Dienſtbarkeiten.</p><lb/> <p>Unter dem Begriff der „Dienſtbarkeit“ verſtehen wir auch hier<lb/> diejenigen Verpflichtungen, welche der Einzelne vermöge ſeines Grund-<lb/> beſitzes gegen den andern gleichfalls in Beziehung auf ſeinen Grund-<lb/> beſitz hat, ſo daß dieſe Dienſtbarkeiten vielmehr als Rechte des einen<lb/> Grundbeſitzes an dem andern erſcheinen, welche indem ſie durch den<lb/> Beſitzer des einen ausgeübt werden, für den Beſitzer des andern als<lb/> Beſchränkung ſeiner Freiheit ſind.</p><lb/> <p>Jede Dienſtbarkeit iſt daher in der That das Eigenthum an einem<lb/> beſtimmten einzelnen <hi rendition="#g">Gebrauch</hi> eines beſtimmten Grundbeſitzes, das<lb/> aber, entſtanden durch die wirthſchaftlichen Bedürfniſſe des letzteren,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [237/0255]
gefordert; der Staat kann allerdings aus einer Reihe von Gründen
dieſelbe fordern, allein er kann ſie auch beſtehen laſſen, wenn die
Zwecke der wirthſchaftlichen Verwaltung beſſer durch ſie als durch
ihre Aufhebung gefördert werden. Und dieß wird ſich weiter unten
genauer zeigen. So ſind jene beiden Gruppen weſentlich von einander
verſchieden, trotz der Gleichartigkeit ihres Urſprungs und der Bewegung
ihres öffentlichen Rechts. In dieſem Sinne muß man nun auch das
öffentliche Recht derſelben ſcheiden, um ſo mehr als die Geſchichte des
erſteren, wie die der Entlaſtung eine abgeſchloſſene iſt, während die
zweite noch keineswegs als eine fertige anzuſehen iſt. Und auf dieſen
Grundlagen nennen wir das öffentliche Recht der erſten Gruppe die
Ablöſung, das der zweiten die Gemeinheitstheilung.
II. Die germaniſchen Grunddienſtbarkeiten und Verhältniß zur römiſchen
servitus.
Die ziemlich allgemeine Verwirrung in Begriffen und Ausdrücken,
welche einerſeits durch die faſt beſtändige Verwechslung der Worte und
Begriffe von Entlaſtung und Ablöſung, anderſeits durch die der ger-
maniſchen Bann- und Nutzungsrechte mit den römiſch-rechtlichen servi-
tutes praed. rustic. entſtanden iſt, zwingt uns hier, als Grundlage dieſes
Theiles der Verwaltungslehre einen Schritt weiter zu gehen, und ſtatt
einfach das Verhältniß der Ablöſungen formell im Anſchluß an die Ent-
laſtung zu erledigen, vielmehr das Weſen ihres Rechtes mit dem Inhalt
deſſelben zu verbinden, und wo möglich die Frage nach den germaniſchen
(deutſchen) Dienſtbarkeiten und ihrem Verhältniß zu der römiſchen
servitus auf die ihr einzig entſprechende Baſis zurückzuführen.
Der formelle Begriff der Ablöſung iſt ein ſehr einfacher. Die
Ablöſung iſt die, durch freiwillige Vereinbarung oder durch Geſetz voll-
zogene Anwendung der Grundſätze der Entlaſtung auf die germaniſch-
(deutſch-)rechtlichen Dienſtbarkeiten.
Unter dem Begriff der „Dienſtbarkeit“ verſtehen wir auch hier
diejenigen Verpflichtungen, welche der Einzelne vermöge ſeines Grund-
beſitzes gegen den andern gleichfalls in Beziehung auf ſeinen Grund-
beſitz hat, ſo daß dieſe Dienſtbarkeiten vielmehr als Rechte des einen
Grundbeſitzes an dem andern erſcheinen, welche indem ſie durch den
Beſitzer des einen ausgeübt werden, für den Beſitzer des andern als
Beſchränkung ſeiner Freiheit ſind.
Jede Dienſtbarkeit iſt daher in der That das Eigenthum an einem
beſtimmten einzelnen Gebrauch eines beſtimmten Grundbeſitzes, das
aber, entſtanden durch die wirthſchaftlichen Bedürfniſſe des letzteren,
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